Verzinsung einer freiwilligen Zahlung - Darlegung des Zulassungsgrundes der Rechtsfortbildung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts zur Frage, ob die Nichtrückzahlung einer freiwilligen Vorauszahlung einer wirksamen Steuerfestsetzung gleichsteht. Der BFH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Kläger den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung nicht substantiiert dargetan haben. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit einschlägigen Normen, Rechtsprechung und Fachliteratur (§§ 115, 116 FGO). Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen mangels substantiiert dargelegten Zulassungsgrundes (Rechtsfortbildung); Kläger tragen die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision wegen Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO setzt die Darlegung einer hinreichend bestimmten, klärungsbedürftigen und im Allgemeininteresse liegenden Rechtsfrage voraus.
Der Beschwerdeführer muss substantiiert ausführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage zweifelhaft oder umstritten ist und sich insbesondere mit einschlägiger Rechtsprechung und Fachliteratur auseinandersetzen.
Ergibt sich die Rechtslage klar aus Wortlaut und Sinn der einschlägigen Vorschriften, scheidet die Zulassung mangels Klärungsbedarf aus und die Beschwerde ist insoweit zu behandeln.
Eine Beschwerdebegründung, die keine Auseinandersetzung mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen (z. B. §§ 233a AO, 37 EStG), der Rechtsprechung oder dem Fachschrifttum enthält, genügt den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht und ist unzulässig.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend FG Nürnberg, 6. Juni 2016, Az: 4 K 1510/15, Urteil
Leitsatz
NV: Die Rechtsfrage, ob die Nichtrückzahlung einer freiwilligen Vorauszahlung zur Einkommensteuer einer wirksamen Steuerfestsetzung gleichsteht, ist nicht hinreichend dargelegt, wenn eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen gesetzlichen Regelungen, der Rechtsprechung und dem Fachschrifttum fehlt.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 6. Juni 2016 4 K 1510/15 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
1. Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO setzt als Spezialfall des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Darlegung und das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (z.B. Senatsbeschluss vom 21. September 2015 III B 125/14, BFH/NV 2016, 61, Rz 7, m.w.N.). Zur Klärungsbedürftigkeit muss der Beschwerdeführer substantiiert ausführen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist. Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2013 III B 32/12, BFH/NV 2014, 542, Rz 3, m.w.N.). Da eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO dann ausscheidet, wenn sich die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt, muss sich die Beschwerdebegründung auch hiermit jedenfalls dann befassen, wenn nahe liegt, dass die Rechtslage eindeutig ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Oktober 2008 X B 162/08, BFH/NV 2009, 156, unter 1., m.w.N.).
2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Kläger haben den Klärungsbedarf der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage, ob "die Nichtrückzahlung der freiwilligen Vorauszahlung zur Einkommensteuer einer entsprechenden wirksamen Steuerfestsetzung gleich(steht)", nicht schlüssig dargelegt. Das kurz gefasste Vorbringen erschöpft sich vielmehr im Wesentlichen darin, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) habe --nach Auffassung der Kläger-- durch ihre freiwillige Zahlung die Vorauszahlung zur Einkommensteuer konkludent und stillschweigend festgesetzt. Die Beschwerdebegründung befasst sich jedoch weder mit § 233a der Abgabenordnung noch mit § 37 des Einkommensteuergesetzes. Die Kläger legen auch nicht dar, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der von ihnen formulierten Rechtsfrage umstritten oder doch zumindest zweifelhaft ist; sie setzen sich zudem nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung und dem Fachschrifttum auseinander.
3. Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.