Rückforderung des an das Kind ausgezahlten Kindergeldes vom Kindergeldberechtigten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung zu Unrecht gezahlten Kindergeldes, das die Familienkasse auf Anweisung des Kindergeldberechtigten an das Kind ausgezahlt hatte. Entscheidend war, wer als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO gilt. Der BFH weist die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigt, dass in solchen Fällen der Kindergeldberechtigte Leistungsempfänger ist. Die Frage sei durch frühere Rechtsprechung geklärt.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen Rückforderung des Kindergeldes als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wird Kindergeld von der Familienkasse aufgrund einer Zahlungsanweisung des Kindergeldberechtigten an das Kind ausgezahlt, ist der Kindergeldberechtigte als Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO anzusehen.
Rechtsgrundlos gezahltes Kindergeld richtet sich in solchen Fällen gegen den Kindergeldberechtigten; eine Auszahlung an das Kind ändert nicht die Anspruchsrichtung des Erstattungsanspruchs.
Die Frage, wer Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO ist, ist durch die ständige BFH-Rechtsprechung geklärt und begründet für sich keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Die Zulassung der Revision wegen eines vermeintlichen Verfahrensmangels setzt darzulegende und substantielle Verfahrensrügen voraus; die bloße Beanstandung einer angeblich fehlerhaften Rechtsanwendung genügt nicht zur Revisionszulassung (§ 115 Abs. 2 FGO).
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend FG Köln, 9. April 2008, Az: 14 K 4245/06, Urteil
Leitsatz
NV: Rechtsgrundlos gezahltes Kindergeld ist auch dann vom Kindergeldberechtigten als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO zurückzufordern, wenn die Familienkasse das Kindergeld auf seine Anweisung an das Kind ausgezahlt hat .
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt zu Unrecht einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Mit ihrem Vorbringen, bei Erhalt des Bescheids vom 13. August 2003 sei nicht erkennbar gewesen, dass die Beigeladene das Kindergeld für T nicht auf die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz angerechnet habe, und dass sie, die Klägerin, weder Adressatin dieses Bescheids noch Leistungsempfängerin des zurückgeforderten Kindergeldes gewesen sei, macht sie keinen Verstoß gegen die Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts geltend, sondern wendet sich gegen eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Finanzgericht. Damit kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 2008 VIII B 22/08, BFH/NV 2009, 183).
2. Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, wer Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ist, wenn zu Unrecht gezahltes Kindergeld an das Kind ausgezahlt worden ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), denn sie ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt. Demnach ist nicht das Kind, sondern der Kindergeldberechtigte Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn die Familienkasse das Kindergeld --wie im Streitfall-- auf Grund einer Zahlungsanweisung des Kindergeldberechtigten an das Kind auszahlt (Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2005 III B 197/04, BFH/NV 2005, 1486, m.w.N., und vom 29. Januar 2007 III B 169/05, BFH/NV 2007, 858).
3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).