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BFH·III B 105/09·24.02.2010

Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Kindergeld in bestimmter Höhe

SteuerrechtEinkommensteuerrechtFamilienleistung/KindergeldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Kläger gegen die Höhe des nach § 66 EStG gewährten Kindergelds wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, dass Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 GG keinen Anspruch auf Sozialleistungen in einer bestimmten Höhe begründet. Steuerliche Fragen zur Freistellung des Existenzminimums sind im vorliegenden Verfahren, das keine Steuerfestsetzung zum Gegenstand hat, nicht klärbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Höhe des Kindergelds als unbegründet zurückgewiesen; kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine bestimmte Höhe

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus Art. 20 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 GG folgt kein Anspruch der Bürger auf Gewährung von Sozialleistungen, insbesondere Kindergeld, in einer bestimmten Höhe.

2

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie ggf. Betreuungsbedarf steuerlich freizustellen; hieraus ergibt sich jedoch kein einklagbarer Anspruch auf eine bestimmte Kindergeldhöhe.

3

Fragen zur Wirksamkeit der steuerlichen Freistellung (etwa in Abhängigkeit von Grenzsteuersätzen) können nicht in Verfahren entschieden werden, in denen keine Steuerfestsetzung Gegenstand ist.

4

Sind verfassungsrechtliche Einwände bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt und fehlt grundsätzliche Bedeutung, ist eine Beschwerde nach § 116 FGO unbegründet und zurückzuweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 6 GG§ Art 20 Abs 1 GG§ 66 EStG 2002§ Art. 20 Abs. 1 GG§ Art. 6 GG§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG München, 26. Mai 2009, Az: 12 K 3947/08, Urteil

Leitsatz

NV: Die Gewährung von Kindergeld in einer bestimmten Höhe ist nach dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip i.V.m. Art. 6 GG nicht geboten.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

1. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).

3

a) Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf Kindergeld in Höhe der in § 66 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Familienleistungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2955) geregelten Sätze für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2009 besteht, ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt.

4

Der Senat hat mehrfach entschieden, dass dem in Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankerten Sozialstaatsprinzip i.V.m. Art. 6 GG kein Gebot zu entnehmen ist, Sozialleistungen in einer bestimmten Weise und einem bestimmten Umfang zu gewähren und jegliche die Familien treffenden Belastungen auszugleichen. Der Gesetzgeber ist lediglich verpflichtet, das nach sozialhilferechtlichen Kriterien zu ermittelnde Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Familie und ab dem Jahr 2000 zusätzlich einen Betreuungsbedarf im wirtschaftlichen Ergebnis von der Einkommensteuer freizustellen. Dementsprechend besteht kein Recht auf Kindergeld in einer bestimmten Höhe (Senatsbeschluss vom 26. August 2008 III B 153/07, BFH/NV 2008, 2009, m.w.N.).

5

b) Soweit die Kläger mit ihrem Vorbringen geltend machen, die steuerliche Freistellung des Existenzminimums von Kindern sei ab einem bestimmten Grenzsteuersatz nicht mehr gewährleistet, ist diese Rechtsfrage im konkreten Streitfall nicht klärbar. Denn eine Steuerfestsetzung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

6

2. Von einer Darstellung des Sachverhalts und von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.