Themis
Anmelden
BFH·II S 16/16·16.08.2016

Vertretungszwang bei Anhörungsrüge

VerfahrensrechtProzessvoraussetzungenVertretungszwang/FGOVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob persönlich eine Anhörungsrüge gegen einen BFH-Beschluss, mit dem ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision zuvor verworfen worden war. Entscheidend war, ob für die Anhörungsrüge der Vertretungszwang vor dem BFH zu beachten ist. Der BFH verwirft die Rüge als unzulässig, weil die Klägerin nicht durch eine postulationsfähige Person bzw. Gesellschaft nach § 62 Abs. 4 FGO vertreten war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, weil der Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 FGO) nicht beachtet wurde; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO, wenn die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang unterlag.

2

Die Einlegung der Anhörungsrüge muss durch eine postulationsfähige Person oder Gesellschaft im Sinne des § 62 Abs. 4 FGO erfolgen; die Beachtung des Vertretungszwangs ist Verfahrensvoraussetzung.

3

Wird der Vertretungszwang bei Einlegung der Anhörungsrüge nicht beachtet, ist die Rüge unzulässig und als solcher zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung für das Verfahren kann auf § 135 Abs. 2 FGO gestützt werden, sodass die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 62 Abs 4 FGO§ 133a FGO§ 62 Abs. 4 FGO§ 135 Abs. 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 8. Juni 2016, Az: II B 11/16, Beschluss

Leitsatz

NV: Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 8. Juni 2016 II B 11/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Durch Beschluss vom 8. Juni 2016 II B 11/16 verwarf der beschließende Senat die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig, da die Klägerin die Beschwerde unter Nichtbeachtung des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts selbst eingelegt hatte. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin persönlich mit Schreiben vom 28. Juni 2016.

Entscheidungsgründe

2

II. Die von der Klägerin persönlich eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluss zu verwerfen.

3

1. Die Klägerin hat den Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht beachtet. Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO, wenn für die beanstandete Entscheidung --wie hier eine Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision-- ihrerseits Vertretungszwang galt (BFH-Beschluss vom 14. Februar 2012 X S 1/12, BFH/NV 2012, 1149). Da der Vertretungszwang bei der Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachten ist, hätte die Klägerin ihre gegen den Beschluss II B 11/16 gerichtete Anhörungsrüge durch eine postulationsfähige Person oder Gesellschaft i.S. des § 62 Abs. 4 FGO einlegen müssen. Dies ist im Streitfall nicht erfolgt.

4

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.