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BFH·II R 50/10·18.01.2012

(Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.1.2012 II R 49/10 - Zuteilung der Identifikationsnummer und dazu erfolgte Datenspeicherung mit Grundgesetz vereinbar - Zuteilung der Identifikationsnummer kein Verwaltungsakt - Steuerpflichtiger nach § 139a Abs. 2 AO - Pflichtangaben zur Religionszugehörigkeit auf Lohnsteuerkarte - mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundene Rechtsmitteleinlegung - Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses i.S. des § 41 Abs. 1 FGO - einschränkende Auslegung des § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO)

SteuerrechtAllgemeines SteuerrechtSteuerverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Zuteilung und Speicherung einer steuerlichen Identifikationsnummer nach §139a AO als verfassungswidrig und beantragte deren Löschung. Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück und bestätigte die Vorentscheidung. Die Zuteilung ist nach Auffassung des Gerichts kein Verwaltungsakt und die Speicherung mit dem Grundgesetz vereinbar. Zudem gelten verfahrensrechtliche Grenzen für mit PKH-Anträgen verbundene Rechtsmitteleinlegungen.

Ausgang: Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen; Klage bleibt abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuteilung einer steuerlichen Identifikationsnummer nach §139a Abs.1 AO stellt keinen Verwaltungsakt dar.

2

Die Zuteilung der Identifikationsnummer und die hierzu erfolgte Speicherung personenbezogener Daten sind mit dem Grundgesetz vereinbar und verletzen nicht ohne Weiteres die Menschenwürde, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder die Religionsfreiheit.

3

Die Vorschrift des §139a AO erfasst als Adressaten Steuerpflichtige im Sinne der Norm; eine Zuteilung kann bereits bei der Geburt erfolgen, soweit dies zur Erfüllung steuerlicher Zwecke erforderlich ist.

4

Die Erhebung und Speicherung der Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte ist verfassungsrechtlich zulässig, soweit sie der Erhebung kirchensteuerlicher oder steuerlicher Pflichten dient.

5

Bei mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe verbundenen Rechtsmitteleinlegungen ist das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses i.S.d. §41 Abs.1 FGO festzustellen; §41 Abs.2 Satz1 FGO ist eng auszulegen.

Relevante Normen
§ 139a Abs. 1 AO§ 139b Abs. 3 AO§ Art. 1 Abs. 1 GG§ Art. 4 Abs. 1 GG§ 126 Abs. 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Köln, 7. Juli 2010, Az: 2 K 3986/08, Urteil

Tatbestand

1

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--) teilte der im Jahr 2007 geborenen Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Jahr 2008 nach § 139a Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) eine Identifikationsnummer zu und unterrichtete sie hiervon.

2

Die Klage, mit der die Klägerin beantragte, das BZSt zu verpflichten, die Identifikationsnummer nach § 139a Abs. 1 AO sowie die dazu nach § 139b Abs. 3 AO und -soweit vorhanden- nach anderen Vorschriften bei ihm gespeicherten Daten zu löschen, blieb erfolglos.

3

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--), des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG).

4

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und festzustellen, dass die Zuteilung der Identifikationsnummer und die Speicherung von Daten unter dieser Nummer rechtswidrig waren und sind.

5

Das BZSt beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Revision ist zwar zulässig, aber unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Klage ist mit dem im Revisionsverfahren zuletzt gestellten Antrag zulässig, jedoch unbegründet. Wegen der Beurteilung im Einzelnen wird auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Januar 2012 verwiesen, das in dem von der Mutter der Klägerin betriebenen Revisionsverfahren II R 49/10 ergangen ist.