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BFH·II R 37/09·12.01.2011

Korrektur eines Revisionsurteils bei Übersehen eines Änderungsbescheids - Fortwirkung des Verzichts auf mündliche Verhandlung

SteuerrechtAbgabenordnungSteuerprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BFH hatte im Revisionsurteil einen während des Revisionsverfahrens ergangenen Änderungsbescheid übersehen. Die Klägerin beantragte fristgerecht die Berichtigung des Urteils. Der BFH stellte fest, dass der Änderungsbescheid Gegenstand des Revisionsverfahrens war und korrigierte den Fehler durch ein Ergänzungsurteil in entsprechender Anwendung des § 109 FGO. Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung wirkt fort.

Ausgang: Antrag auf Ergänzung des Revisionsurteils wegen Übersehens eines Änderungsbescheids als begründet stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird im Revisionsverfahren ein während des Verfahrens ergangener Änderungsbescheid Gegenstand des Verfahrens (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 68 FGO) und vom Gericht übersehen, ist dies durch Ergänzungsurteil in entsprechender Anwendung des § 109 FGO berichtigt werden.

2

Ein Änderungsbescheid, der gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 FGO in das Revisionsverfahren einbezogen ist, bildet den maßgeblichen Verfahrensgegenstand für die Entscheidung des BFH.

3

Ein Ergänzungsurteil nach § 109 FGO kommt in entsprechender Anwendung in Betracht, wenn ein rechtzeitig gestellter Antrag die Berichtigung eines Übersehens oder Fehlers im Urteil verlangt.

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Der Verzicht der Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei der Entscheidung bleibt auch für eine ergänzende Entscheidung nach § 109 FGO wirksam.

Relevante Normen
§ 68 S 1 FGO§ 90 Abs 2 FGO§ 109 FGO§ 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO§ 109 Abs. 1 FGO§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 27. Oktober 2010, Az: II R 37/09, Urteil

Leitsatz

NV: Hat der BFH beim Erlass eines Revisionsurteils einen während des Revisionsverfahrens ergangenen Änderungsbescheid übersehen, ist dies auf einen rechtzeitig gestellten Antrag in entsprechender Anwendung des § 109 FGO durch Ergänzungsurteil zu berichtigen .

Tatbestand

1

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 27. Oktober 2010 II R 37/09 den Schenkungsteuerbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) vom 10. März 2009 übersehen, durch den die Schenkungsteuer für die freigebige Zuwendung vom 22. November 2004 der Vorentscheidung entsprechend auf 147.053 € herabgesetzt wurde, und dementsprechend die Steuer für diese freigebige Zuwendung unter Änderung des Steuerbescheids vom 19. September 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Mai 2006 auf 2.864 € herabgesetzt. Das Urteil wurde der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) am 8. Dezember 2010 zugestellt.

2

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 weist die Klägerin auf den ergangenen Änderungsbescheid und ihren darauf bezogenen Revisionsantrag hin und beantragt, das Urteil vom 27. Oktober 2010 entsprechend zu berichtigen und zu ergänzen.

Entscheidungsgründe

3

II. Der Antrag ist in entsprechender Anwendung des § 109 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, insbesondere rechtzeitig eingegangen, und begründet.

4

Der Änderungsbescheid vom 10. März 2009 wurde gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Revisionsverfahrens. Der BFH hätte daher über diesen Bescheid und nicht über den ursprünglichen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung entscheiden müssen. Dieser Fehler ist in entsprechender Anwendung des § 109 Abs. 1 FGO durch ein Ergänzungsurteil zu korrigieren (Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 68 FGO Rz 99; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 68 FGO Rz 24, je m.w.N.). Die im Urteil vom 27. Oktober 2010 für die freigebige Zuwendung vom 22. November 2004 festgesetzte Schenkungsteuer bleibt hiervon unberührt.

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Die Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung beruht auf § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO. Der Verzicht der Beteiligten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wirkt für die Entscheidung nach § 109 FGO fort (BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 1/84, BFH/NV 1990, 513).