Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
KI-Zusammenfassung
Der Kostenschuldner beantragt nach Zugang einer Kostenrechnung, die Kosten wegen angeblich unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben. Streitfrage ist, ob der Antrag als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu qualifizieren ist und ob ein erkennbares Versehen oder ein offensichtlicher Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen vorliegt. Der BFH sieht den Antrag als Erinnerung gemäß §66 GKG an und weist sie als unbegründet zurück, da keine Anhaltspunkte für ein derartiges Versehen bestehen; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz wegen unrichtiger Sachbehandlung als unbegründet abgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach Zugang einer Kostenrechnung gestellter Antrag, die Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz i.S.v. § 66 Abs. 1 GKG anzusehen.
Die Nichterhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG setzt ein erkennbares Versehen oder einen offensichtlichen Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen voraus.
Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unbegründet, wenn keine Anhaltspunkte für ein solches Versehen vorliegen und die vorinstanzliche Entscheidung nicht rechtsfehlerhaft ist.
Eine Abgrenzung zu früheren höchstrichterlichen Entscheidungen führt nur dann zur Nichterhebung der Kosten, wenn diese Entscheidungen mit dem konkreten Sachverhalt tatsächlich vergleichbar sind.
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Leitsatz
1. NV: Der nach Zugang einer Kostenrechnung gestellte Antrag des Kostenschuldners, Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen.
2. NV: Voraussetzung für die Nichterhebung von Kosten ist ein erkennbares Versehen oder ein offensichtlicher Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen.
Tatbestand
I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 23. Juni 2010 II B 32/10 die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 19. Februar 2010 3 K 293/09 als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kostenschuldner auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH durch Kostenrechnung vom 21. Juli 2010 Gerichtskosten in Höhe von 178 € gegen den Kostenschuldner angesetzt.
Dagegen wendet sich der Kostenschuldner. Er beantragt, die Gerichtskosten wegen falscher Sachbehandlung nicht zu erheben.
Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. 1. Der nach Zugang der Kostenrechnung vom 21. Juli 2010 gestellte Antrag des Kostenschuldners, Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) anzusehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 25. März 2008 VIII E 1/08, BFH/NV 2008, 1185; Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 10. März 2003 IV ZR 306/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 175, m.w.N.). Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
2. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dies setzt ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen klare gesetzliche Regelungen voraus (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2009 X E 11/09, BFH/NV 2010, 225; BGH-Beschluss in HFR 2004, 175). Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die vom Kostenschuldner erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Die geltend gemachte Divergenz liegt schon deshalb nicht vor, weil --wie im BFH-Beschluss vom 23. Juni 2010 II B 32/10 ausgeführt-- das BGH-Urteil vom 11. Dezember 1981 V ZR 247/80 (BGHZ 82, 354) zu einem mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist. Diese Entscheidung betraf die Qualifizierung eines unentgeltlichen schuldrechtlichen Wohnrechts auf Lebenszeit (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 82, 354, unter II.1.), während im Streitfall die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts i.S. des § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu beurteilen war. Für ein dingliches Wohnrecht gelten nach § 1093 Abs. 1 Satz 2 BGB andere Regelungen als für ein unentgeltliches schuldrechtliches Wohnrecht, das auf einem Leihvertrag nach § 598 BGB beruht. Dem BGH-Urteil in BGHZ 82, 354 kann nicht entnommen werden, dass die Ausführungen zur möglichen Dauer des (schuldrechtlichen) Leihvertrags auch ein dingliches Wohnrecht betreffen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).