Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts, das eine vom BFH abweichende Auffassung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht vertrat. Zentrale Frage war, ob die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO (grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung, Sicherung einheitlicher Rechtsprechung) vorliegen. Der BFH verwarf den Zulassungsantrag, da diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind und seine ständige Rechtsprechung die Frage bereits geklärt hatte.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO setzt voraus, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Fehlen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO, ist ein Zulassungsantrag zur Revision zu verwerfen; abweichende Entscheidungen eines Finanzgerichts genügen hierfür nicht ohne Weiteres.
Ist die Rechtslage bereits durch die ständige Rechtsprechung des BFH geklärt, begründet eine abweichende Entscheidung eines Finanzgerichts regelmäßig keinen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO.
Im Grunderwerbsteuerrecht folgt der BFH in der Frage des einheitlichen Erwerbsgegenstands seiner gefestigten Rechtsprechung; abweichende Auffassungen der Finanzgerichte führen nicht zur Zulassung der Revision, soweit die Rechtslage bereits geklärt ist.
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 30. November 2011, Az: 2 K 1414/09, Urteil
Leitsatz
NV: Der von der ständigen Rechtsprechung des BFH zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht abweichenden Auffassung des Niedersächsischen FG im Urteil vom 26. August 2011 7 K 192/09, 7 K 193/09 (EFG 2012, 730) kann nicht gefolgt werden.
Gründe
Der vom Kläger und Beschwerdeführer geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Revisionsverfahren ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
Der BFH hat inzwischen klargestellt, dass der von seiner ständigen Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht abweichenden Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts im Urteil vom 26. August 2011 7 K 192/09, 7 K 193/09 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 730) nicht gefolgt werden kann (BFH-Urteil vom 28. März 2012 II R 57/10, BFHE 237, 460), und dieses Urteil daher aufgehoben (BFH-Urteil vom 27. September 2012 II R 7/12, www.bundesfinanzhof.de).