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BFH·II B 31/16·27.09.2016

Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

VerfahrensrechtFristenrechtWiedereinsetzung nach FGOVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein, reichte die erforderlichen Zulassungsgründe nach §116 Abs.3 FGO jedoch nicht innerhalb der Begründungsfrist ein. Eine Fristverlängerung wurde nicht beantragt und die Begründung ging erst nach Fristablauf beim BFH ein; ein Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht gestellt. Der BFH verwirft die Beschwerde als unzulässig und trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen wegen Versäumens der Begründungsfrist und fehlender Wiedereinsetzung

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §56 FGO kommt nicht in Betracht, wenn innerhalb der Begründungsfrist kein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde und nach Fristablauf weder rechtzeitig ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch die Begründung nachgereicht wird.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Begründungsfrist des §116 Abs.3 FGO nicht eingehalten und keine wirksame Wiedereinsetzung gewährt wird.

3

Die Begründung der Beschwerde muss innerhalb der Frist die Zulassungsgründe i.S.v. §115 Abs.2 Nr.1–3 FGO substantiiert darlegen; verspätete Nachreichung ohne Wiedereinsetzung ändert hieran nichts.

4

Hinweise oder Erinnerungen des Gerichts an den Ablauf der Begründungsfrist und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung entbinden den Beschwerdeführer nicht von seiner Pflicht, rechtzeitig Verlängerungs- oder Wiedereinsetzungsanträge zu stellen.

Relevante Normen
§ 56 FGO§ 116 Abs 3 S 1 FGO§ 116 Abs 3 S 4 FGO§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Köln, 16. März 2016, Az: 7 K 1703/15, Urteil

Leitsatz

NV: Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist kommt nicht in Betracht, wenn nicht innerhalb der Frist ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde und nach Fristablauf nicht rechtzeitig der Wiedereinsetzungsantrag gestellt oder die Begründung nachgereicht wird .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. März 2016 7 K 1703/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO nicht gewährt werden kann.

2

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat zwar innerhalb der einmonatigen Frist nach § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO Beschwerde gegen das am 23. März 2016 zugestellte Urteil des Finanzgerichts wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Er hat jedoch nicht innerhalb der bis zum 23. Mai 2016 laufenden Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Erst am 8. Juli 2016 --und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist-- ging die Begründung beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO) hat der Kläger nicht gestellt. Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 und 18. Juli 2016 wies die Senatsvorsitzende den Prozessbevollmächtigten des Klägers auf den Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist und die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Januar 2006 X B 161/05, BFH/NV 2006, 795) hin. Es wurde jedoch weder ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt noch wurden Gründe für die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist dargelegt.

3

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

4

3. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe, insbesondere ohne Darstellung des Tatbestands.