Themis
Anmelden
BFH·II B 119/10·07.10.2010

Beschwerde gegen Entscheidung über Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statthaft

SteuerrechtFinanzgerichtsverfahrensrechtKostenrecht (FGO/GKG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Erinnerungsführer legte Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren ein. Der BFH erklärte die Beschwerde für unzulässig, weil § 128 Abs. 4 FGO Beschwerden in Kostenstreitigkeiten (einschließlich Entscheidungen über Erinnerungen) ausschließt. Ein Verstoß gegen das Zitiergebot rechtfertigt nicht die Nichtigkeit der Vorschrift; bei nicht statthafter Beschwerde besteht keine Gebührenfreiheit.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren als unzulässig verworfen (§ 128 Abs. 4 FGO); Zitiergebotseinwand unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 128 Abs. 4 FGO ist die Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten ausgeschlossen; dies schließt die Beschwerde gegen Entscheidungen über Erinnerungen im Kostenfestsetzungsverfahren ein.

2

Eine Verletzung des Zitiergebots des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG führt nur zur Nichtigkeit der unmittelbar betroffenen Vorschrift, nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit des gesamten Gesetzes.

3

Eine Nichtigkeit des gesamten Gesetzes wegen Verletzung des Zitiergebots kommt nur in Betracht, wenn der ungültige Gesetzesteil mit den übrigen Bestimmungen so verflochten ist, dass eine untrennbare Einheit besteht.

4

Bei nicht statthafter Beschwerde besteht keine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG; die Kostenentscheidung kann auf § 135 Abs. 2 FGO gestützt werden.

Relevante Normen
§ 128 Abs 4 FGO§ 66 Abs 3 S 3 GKG§ Art 19 Abs 1 S 2 GG§ 128 Abs. 3 FGO§ 128 Abs. 4 FGO§ Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG

Vorinstanzen

vorgehend Hessisches Finanzgericht, 28. Juli 2010, Az: 6 KO 1337/10, Beschluss

Leitsatz

1. NV: Nach § 128 Abs. 3 FGO ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gegeben.

2. NV: § 128 Abs. 4 FGO ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) nichtig.

Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 28. Juli 2010 6 KO 1337/10 die Erinnerung des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Erinnerungsführer) gegen die im Verfahren 6 K 1859/09 erstellte Kostenrechnung zurückgewiesen. Hiergegen hat der Erinnerungsführer Beschwerde eingelegt.

Entscheidungsgründe

2

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

3

Nach § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Diese Vorschrift schließt u.a. eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren aus (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905). Dieser Ausschluss der Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten gemäß § 128 Abs. 4 FGO stimmt mit der Regelung in § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) überein, wonach eine Beschwerde gegen Entscheidungen über die Erinnerung an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Der Erinnerungsführer wurde in der dem Beschluss des FG beigefügten Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass der Beschluss unanfechtbar ist.

4

Unbeachtlich ist der Einwand des Erinnerungsführers, die FGO sei wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot nichtig. Selbst wenn einzelne Vorschriften der FGO gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verstoßen würden, ergäbe sich hieraus nur eine Teilnichtigkeit der FGO im Hinblick auf die in Grundrechte eingreifenden Vorschriften, nicht aber eine weiter gehende Nichtigkeit anderer Vorschriften der FGO, die nicht dem Zitiergebot unterliegen. Denn die Verletzung des Zitiergebots durch eine einzelne Vorschrift eines Gesetzes begründet nur die Nichtigkeit dieser Vorschrift des Gesetzes (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Januar 2009 V B 23/08, BFH/NV 2009, 801). Eine Nichtigkeit des gesamten Gesetzes kommt nur in Betracht, wenn der ungültige Gesetzesteil mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes derart verflochten ist, dass sie eine untrennbare Einheit bilden (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79, BStBl II 1984, 72, unter B.III., m.w.N.). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Regelung des § 128 Abs. 4 FGO in Grundrechte eingreift oder mit Vorschriften, die in Grundrechte eingreifen, untrennbar verflochten ist.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 905).