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BFH·II B 112/09·14.01.2010

Zinsloses Darlehen zum Zweck der Begründung einer Tilgungsversicherung als mittelbare Zweckschenkung

SteuerrechtSchenkungsteuerImmobilienfinanzierungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Auslegung eines Vertrags als zinsloses Darlehen zum Zweck der Begründung einer Tilgungsversicherung und die sich daraus ergebende Schenkungsteuerpflicht. Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Er bestätigt, dass die unentgeltliche Nutzung überlassener Kapitalmittel eine schenkungsteuerpflichtige Vermögensmehrung darstellt. Die Frage des Vorliegens eines Darlehens ist eine einzelfallbezogene Auslegung der Vereinbarung.

Ausgang: Beschwerde gegen Einordnung zinslosen Darlehens als schenkungsteuerpflichtige Vermögensmehrung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überlassung von Kapital als zinsloses Darlehen verschafft dem Empfänger durch das Recht zur unentgeltlichen Nutzung eine Vermögensmehrung, die der Schenkungsteuer unterliegt.

2

Bei Gewährung eines zinslosen Darlehens zum Zweck der Begründung einer Tilgungsversicherung kann die schenkungsteuerpflichtige Vermögenszuwendung erst mit der Realisierung der Versicherung eintreten.

3

Ob eine Vereinbarung als Darlehen anzusehen ist, richtet sich nach der Auslegung der konkreten Parteivereinbarung und ist dem materiellen Recht zuzuordnen.

4

Die einzelfallbezogene Auslegung durch das Finanzgericht begründet grundsätzlich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 10 Abs 1 S 1 ErbStG 1997§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 118 Abs 2 FGO§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO§ 118 Abs. 2 FGO

Vorinstanzen

vorgehend FG Münster, 25. Juni 2009, Az: 3 K 2804/06 Erb, Urteil

Leitsatz

NV: Der Empfänger eines zum Zweck der Begründung einer Tilgungsversicherung gewährten zinslosen Darlehens erfährt durch die Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital unentgeltlich zu nutzen, eine Vermögensmehrung, die der Schenkungsteuer unterliegt .

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt, das Finanzgericht (FG) habe den Vertrag vom 28. November 1999 zu Unrecht als Darlehensvertrag ausgelegt, wird damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Das folgt schon daraus, dass in der --das Revisionsgericht regelmäßig bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO)-- Auslegung einer vertraglichen Abrede durch das FG lediglich eine einzelfallbezogene Entscheidung zu sehen ist, die nicht das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. August 2009 IV B 67/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, 1196). Eine über ihren Einzelfall hinausgehende und also nicht nur die Auslegung der konkreten Vereinbarung betreffende Rechtsverletzung hat die Klägerin nicht dargelegt.

3

2. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Gewährung eines zinslosen Darlehens zum Zweck der Begründung einer Tilgungsversicherung im Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung sich als mittelbare Zweckschenkung darstellt, bei welcher die Realisierung eine schenkungsteuerpflichtige Vermögenszuwendung erst im Zeitpunkt der Realisierung der Versicherung angenommen werden kann, ist nicht klärungsbedürftig. Es entspricht insoweit der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass der Empfänger eines zinslosen Darlehens durch die Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital unentgeltlich zu nutzen, eine Vermögensmehrung erfährt, die der Schenkungsteuer unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juni 2005 II R 52/03, BFHE 210, 459, BStBl II 2005, 800; vom 21. Februar 2006 II R 70/04, BFH/NV 2006, 1300; vom 11. April 2006 II R 13/04, BFH/NV 2006, 1665). Der BFH hat dazu bereits in seinem Urteil in BFHE 210, 459, BStBl II 2005, 1729 ausgeführt, dass in dem Fall, dass ein Darlehen nach dem Willen des Darlehensgebers der Finanzierung eines Grundstückskaufs dienen soll, im Hinblick auf den eingeräumten Nutzungsvorteil eine mittelbare Grundstücksschenkung ausscheidet, weil dem Darlehensnehmer die Vorteile hieraus regelmäßig erst nach der Zahlung der Kaufpreise zufließen und diese deshalb nicht mehr mittelbarer Teil des bereits abgeschlossenen Grundstückserwerbs sein können. Ob in der Sache aber ein zinsloses Darlehen vorliegt oder nicht, ist eine dem materiellen Recht zuzuordnende Frage der Auslegung der konkreten Parteivereinbarung im Einzelfall, die als solche nicht im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig ist.