Anhörungsrüge: Keine Gehörsverletzung bei teilweisem Verzicht auf Begründung der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (GmbH) erhob Anhörungsrüge gegen einen BFH-Beschluss, der die Nichtzulassungsbeschwerde mit kurzer Begründung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verworfen hatte. Der BFH verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig, weil die Rüge nicht hinreichend substantiiert ist. Die Kurzbegründung rechtfertigt nicht die Annahme einer Gehörsverletzung. Die Kosten wurden der Rügeführerin auferlegt.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Beschluss über Nichtzulassungsbeschwerde mangels substantiierten Vortrags als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Entscheidungen über Nichtzulassungsbeschwerden kann der Gerichtshof nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von einer Begründung absehen; dies begründet nicht aus sich heraus eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist nur zulässig, wenn der Rügeführer konkret und substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Vorbringen das Gericht übergangen haben soll.
Eine Kurzbegründung im Rahmen der Erleichterung des § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO vermag eine auf nicht von der Beschlussbegründung abgedeckte Gesichtspunkte gestützte Anhörungsrüge nicht zu tragen.
§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO ermöglicht die Verwerfung der Anhörungsrüge ohne nähere Begründung, wenn sie sich gegen einen nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ergangenen Beschluss richtet.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BFH, 15. Januar 2015, Az: I B 45/14, Beschluss
Leitsatz
NV: Bei der Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO von einer Begründung abgesehen werden. Da eine hierauf gestützte Handhabung nach ständiger Rechtsprechung keinen Anlass zu der Annahme gibt, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen und deshalb den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt, gilt Gleiches, wenn der Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde im Rahmen einer Kurzbegründung von der Erleichterung des § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO Gebrauch macht und die Anhörungsrüge auf Gesichtspunkte gestützt wird, die nicht Gegenstand der Beschlussgründe sind .
Tenor
Die Anhörungsrüge der Rügeführerin gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Januar 2015 I B 45/14 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Rügeführerin zu tragen.
Tatbestand
Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Januar 2015 I B 45/14 die wegen Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin), einer GmbH, verworfen. Der Beschluss enthält unter Verweis auf § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur eine kurze Begründung.
Entscheidungsgründe
Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge (§ 133a FGO) ist zu verwerfen.
Dabei kann offen bleiben, ob der Rügeführerin, die die Zweiwochenfrist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO nicht gewahrt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) zu gewähren ist. Ihre Rüge ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht in der gemäß § 133a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO erforderlichen Weise dargelegt hat. Der Vortrag, der Senat habe in seinem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde einzelne Gesichtspunkte des Vorbringens der Rügeführerin "nicht aufgenommen", ist unschlüssig. Da der Bundesfinanzhof (BFH) nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO befugt ist, insgesamt von der Begründung eines solchen Beschlusses abzusehen und eine hierauf gestützte Handhabung insbesondere keinen Anlass zu der Annahme gibt, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht erwogen, vermag sie auch nicht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes zu verletzen. Hierauf aufbauend eröffnet § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO die Möglichkeit, die Anhörungsrüge ohne Begründung zu verwerfen, wenn sie sich gegen einen Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde richtet, der nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ergangen ist (Senatsbeschluss vom 29. Juli 2014 I S 8/14, BFH/NV 2015, 39, m.w.N.). Gleiches muss demgemäß dann gelten, wenn --wie vorliegend-- der Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde im Rahmen einer Kurzbegründung von der Erleichterung des § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO Gebrauch macht und die im Anschluss hieran erhobene Anhörungsrüge auf Gesichtspunkte gestützt wird, die nicht Gegenstand der Beschlussgründe sind.
Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO).
Die Kostenpflicht für das Rügeverfahren ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 60 € an.