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BFH·I S 3/14·03.02.2014

Vertretungszwang bei Erhebung der Anhörungsrüge - Unbeachtlichkeit von Schriftsätzen eines nicht postulationsfähigen, "im Auftrag" des Prozessbevollmächtigten handelnden Vertreters

VerfahrensrechtVerfahrensrecht der FinanzgerichtsbarkeitVertretungszwang/PostulationsfähigkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Rügeführerin erhob Anhörungsrüge gegen die Verwerfung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH. Zentrales Problem war die unzureichende Begründung der Anhörungsrüge nach §133a FGO und die Frage der Verwertbarkeit von Eingaben eines beim BFH nicht postulationsfähigen Vertreters. Der Senat verwirft die Rüge als unzulässig und erklärt Schriftsätze des nicht postulationsfähigen Vertreters auch bei Auftreten "im Auftrag" des Prozessbevollmächtigten für unbeachtlich; Kostenfestgebühr 60 €.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen; Eingaben eines nicht postulationsfähigen Vertreters als unbeachtlich erklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verfahren vor dem BFH mit gesetzlichem Vertretungszwang sind Eingaben nur dann verfahrensrechtlich zu berücksichtigen, wenn sie von einem beim BFH postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten stammen.

2

Die fehlende Postulationsfähigkeit eines Vertreters wird nicht dadurch beseitigt, dass dieser "im Auftrag" des Prozessbevollmächtigten handelt; solche Schriftsätze sind unbeachtlich.

3

Eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist unzulässig, wenn die innerhalb der Frist vorgebrachte Begründung nicht schlüssig und substantiiert darlegt, welche entscheidungserheblichen Vorträge das erstinstanzliche Gericht übergangen hat.

4

Zur Darlegung einer Gehörsverletzung genügen nicht bloße Behauptungen; die Anhörungsrüge muss nachvollziehbar aufzeigen, aus welchen Gründen und in welcher Hinsicht entscheidungserhebliche Vorbringungen nicht berücksichtigt wurden.

Relevante Normen
§ 62 Abs 4 FGO§ 62 Abs 2 FGO§ 133a FGO§ 133a Abs. 1 FGO§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO§ 133a Abs. 2 Satz 1 FGO

Vorinstanzen

vorgehend BFH, 13. November 2013, Az: I B 20/13, Beschluss

Leitsatz

NV: Die Schriftsätze eines beim BFH nicht postulationsfähigen Vertreters eines Beteiligten sind in einem Verfahren mit Vertretungszwang auch dann verfahrensrechtlich unbeachtlich, wenn der Vertreter "im Auftrag" des Prozessbevollmächtigten auftritt .

Tatbestand

1

I. Der beschließende Senat hat mit Beschluss vom 13. November 2013 I B 20/13 die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 13. Dezember 2012 12 K 1084/11 G als unzulässig verworfen.

2

Gegen den Senatsbeschluss wendet sich die Rügeführerin mit ihrer Anhörungsrüge.

Entscheidungsgründe

3

II. Die gemäß § 133a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO entspricht. Nach dieser Bestimmung muss in der Anhörungsrüge --und zwar innerhalb der Frist des § 133a Abs. 2 Satz 1 FGO-- dargelegt werden, dass die Voraussetzungen des § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO vorliegen. Dies erfordert die schlüssige, substantiierte und nachvollziehbare Darstellung, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen der Rügeführer sich in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen des Rügeführers das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus der Rügeführer dies meint folgern zu können (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. November 2008 VII S 28/08, BFH/NV 2009, 409; vom 3. November 2010 X S 28/10, BFH/NV 2011, 203; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 133a Rz 12, m.w.N.). Daran fehlt es hier.

4

Die Rügeführerin tritt dem Senatsbeschluss in ihrer Rügeschrift vom 2. Januar 2014 insoweit entgegen, als dieser eine Divergenz des FG-Urteils zu dem BFH-Beschluss vom 24. April 2009 IV B 104/07 (BFH/NV 2009, 1398) als in der seinerzeitigen Beschwerdebegründung nicht schlüssig dargetan angesehen hat und versucht erneut, die behauptete Divergenz zu begründen. Ihrem Vorbringen ist jedoch nicht konkret zu entnehmen, inwiefern der Senat im Rahmen des angefochtenen Beschlusses das rechtliche Gehör der Rügeführerin verletzt haben soll.

5

Das nicht von dem prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt und Steuerberater stammende und unterzeichnete Vorbringen des Geschäftsführers der Rügeführerin in den Schreiben vom 2. und 24. Januar 2014 durfte der Senat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen, weil es aufgrund des beim BFH --auch im Rahmen der Anhörungsrüge gegen einen eine Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden Beschluss (BFH-Beschluss vom 22. Juli 2010 V S 8/10, BFH/NV 2010, 2095)-- bestehenden Vertretungszwangs (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO) verfahrensrechtlich unbeachtlich ist. Die fehlende Postulationsfähigkeit des Geschäftsführers lässt sich nicht dadurch überspielen, dass er "im Auftrag" des Prozessbevollmächtigten auftritt (vgl. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 62 Rz 56).

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Die Kostenpflicht für das Rügeverfahren ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013, BGBl I 2013, 2586). Es fällt eine Festgebühr von 60 € an.