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BFH·I R 38/21·02.07.2025

(Nahestehen bei Beherrschung durch eine dritte Person im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 AStG a.F. - Es wurde nur der Leitsatz zur Veröffentlichung bestimmt.)

SteuerrechtAußensteuergesetz (AStG)Internationales SteuerrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BFH legt § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 AStG a.F. zur Frage des Nahestehens aus. Entscheidend ist, dass eine dritte Person auf Steuerpflichtigen und die diesem nahestehende Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann; eine gesellschaftsrechtliche Grundlage ist nicht erforderlich. Ob schuldrechtliche Verträge Nahestehen begründen, hängt davon ab, ob den Beteiligten ein wesentlicher eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.

Ausgang: Ergehen von Leitsätzen zur Auslegung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 AStG a.F. (Drittbeherrschung und Bedeutung schuldrechtlicher Verträge)

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das Tatbestandsmerkmal des Nahestehens i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 AStG a.F. genügt, dass eine dritte Person auf den Steuerpflichtigen und die diesem nahestehende Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.

2

§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 AStG a.F. ist nicht dahin eingeschränkt auszulegen, dass ein beherrschender Einfluss nur bei gesellschaftsrechtlicher Grundlage (z. B. über Stimmrechte) vorliegt; auch sonstige Einflussmöglichkeiten fallen unter den Begriff des Beherrschens.

3

Ob schuldrechtliche Vertragsgestaltungen ein Nahestehen begründen, ist danach zu beurteilen, ob den Beteiligten die Möglichkeit verblieben ist, sich den Vorgaben der dritten Person bei der Ausgestaltung ihrer Geschäftsbeziehung zu entziehen; fehlt ein wesentlicher eigener Entscheidungsspielraum, kann Nahestehen vorliegen.

4

Die Prüfung richtet sich auf die tatsächliche Möglichkeit der Durchsetzung von Vorgaben durch die dritte Person und nicht allein auf die formale Rechtsgrundlage der Einflussnahme.

Relevante Normen
§ 1 Abs 2 Nr 2 Alt 2 AStG vom 22.12.2014§ 1 Abs 2 Nr 2 Alt 2 AStG§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 AStG a.F.

Leitsatz

1. NV: § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 des Außensteuergesetzes i.d.F. vor dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2035, BStBl I 2021, 874) --AStG a.F.-- verlangt für das Nahestehen (lediglich), dass eine dritte Person auf den Steuerpflichtigen und die diesem nahestehende Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Ob dies auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, beispielsweise über Stimmrechte (mit oder ohne vermögensmäßige Beteiligung) oder über anderweitige Einflussmöglichkeiten erfolgt, lässt die Regelung offen. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 AStG a.F. ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein beherrschender Einfluss allein dann vorliegen kann, wenn er gesellschaftsrechtlich begründet ist.

2. NV: Ob schuldrechtliche Verträge ein Nahestehen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 AStG a.F. begründen können, ist danach zu entscheiden, ob der Steuerpflichtige und die nahestehende Person sich den Vorgaben des Dritten für die Ausgestaltung ihrer Geschäftsbeziehung haben entziehen können oder nicht, mithin, ob ihnen ein wesentlicher eigener Entscheidungsspielraum verblieben ist oder nicht.