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BFH·I E 1/16·16.02.2016

Streitwertbemessung bei Klage auf Feststellung des Einlagekontos in geringerer Höhe

SteuerrechtErtragsteuerrechtAbgabenordnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (GmbH) richtet eine Erinnerung gegen die Kostenrechnung des BFH und macht geltend, der Streitwert für ihre Klage auf Herabsetzung des Einlagekontos betrage nur 10 % des Ausschüttungsbetrags. Der BFH weist die Erinnerung zurück. Er hält die angesetzte Streitwertbemessung für sachgerecht, weil die unmittelbare finanzielle Folge — die Verpflichtung zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer (25 % des Ausschüttungsbetrags) — maßgeblich ist. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung des BFH wegen angemessener Streitwertbemessung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Klage auf Feststellung des Einlagekontos in geringerer Höhe ist es regelmäßig sachgerecht, den Streitwert an den unmittelbaren finanziellen Folgen der Entscheidung auszurichten; hierzu kann der für den Einbehalt der Kapitalertragsteuer maßgebliche Betrag (25 % des Ausschüttungsbetrags) zugrunde gelegt werden.

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Auch wenn die Klage nicht auf eine bezifferte Geldleistung i.S. des § 52 Abs. 3 GKG gerichtet ist, bestimmt sich der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG nach der für die Partei sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache unter Berücksichtigung unmittelbarer finanzieller Folgen.

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Eine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung nach § 66 GKG ist unbegründet, soweit die im Rahmen der Kostenfestsetzung vorgenommene Streitwertbemessung eine nachvollziehbare und an den finanziellen Konsequenzen der Hauptsache orientierte Grundlage hat.

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Die Entscheidung über die Erinnerung kann gerichtsgebührenfrei ergehen; Kosten werden nach § 66 Abs. 8 GKG nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 52 Abs 1 GKG§ 52 Abs 3 GKG§ 66 Abs 6 S 1 GKG§ 27 Abs 2 KStG 2002§ 28 Abs 1 S 3 KStG 2002§ KStG VZ 2007

Leitsatz

NV: Bei einer Klage auf Feststellung des Einlagekontos in geringerer Höhe ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Streitwertbemessung an dem Kapitalertragsteuereinbehalt (= 25 % des Ausschüttungsbetrags) ausgerichtet wird .

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs --Kostenstelle-- vom 14. Januar 2016 ... (I R 48/14) wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1

I. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 18. November 2015 (I R 48/14, nicht veröffentlicht) die Revision der Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Klägerin) --einer GmbH-- nach § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unbegründet zurückgewiesen. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Kostenrechnung vom 14. Januar 2016 … (I R 48/14) die Gerichtskosten auf 10.520 € angesetzt. Sie ist hierbei von einem Streitwert von 253.500 € ausgegangen, dem die Erwägung zugrunde liegt, dass die Klage sich gegen die unterbliebene Minderung des steuerlichen Einlagekontos in Höhe des Ausschüttungsbetrags (1.014.000 €) gerichtet hat und hiernach die Klägerin zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer (25 % des Ausschüttungsbetrags = 253.500 €) verpflichtet war.

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Mit der Erinnerung macht die Klägerin geltend, der Streitwert belaufe sich auf 10 % des Ausschüttungsbetrags (unterbliebene Minderung des Einlagekontos).

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Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) hat vorgetragen, dass der angesetzte Streitwert nicht zu beanstanden sei. Sie beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Erinnerung ist zurückzuweisen.

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1. Über die Erinnerung ist nach § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) durch den Einzelrichter zu entscheiden.

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2. Die Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Entgegen der Einschätzung der Klägerin ist der der angegriffenen Kostenrechnung zugrunde liegende und im Rahmen des Erinnerungsverfahrens zu überprüfende Streitwert (dazu BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2009 X E 22/09, BFH/NV 2010, 447) nicht zu bestanden. Zwar betrifft die gegen die Feststellung des Einlagekontos gerichtete Klage nicht unmittelbar eine bezifferte Geldleistung i.S. von § 52 Abs. 3 GKG, so dass der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen ist. Gleichwohl sind hierbei die unmittelbaren finanziellen Folgen einer solchen Klage zu berücksichtigen (allg. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 118). Demgemäß ist es auch vorliegend sachgerecht, die mit der Feststellung des Einlagekontos verknüpfte Verpflichtung zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer (hier: 253.500 €; vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2015 I R 70/13, BFHE 249, 118) der Streitwertbemessung zugrunde zu legen.

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3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).