Themis
Anmelden
BFH·I B 73/13·08.04.2014

Unsubstantiierte Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

SteuerrechtEinkommensteuerrechtAbgabenverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wurde wegen Nichtabführung von Kapitalertragsteuer in Haftung genommen; das FG hielt den Haftungsbescheid für rechtmäßig, da kein Freistellungsbescheid vorlag. Die Beschwerde auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (mit Verweis auf ein EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen §50d Abs.3 EStG) wurde als unsubstantiiert verworfen. Der BFH verlangt eine substantielle Darlegung der Entscheidungserheblichkeit im Beschwerdeverfahren, wenn die Vorinstanz die Frage bereits behandelt hat. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §135 Abs.2 FGO.

Ausgang: Beschwerde auf Zulassung der Revision mangels substantiierter Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren substantiiert darlegt, weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage entscheidungserheblich ist.

2

Wenn die Vorinstanz die behauptete unionsrechtliche Problematik ausdrücklich angesprochen und für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung als nicht maßgeblich angesehen hat, genügt die bloße Berufung auf ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren nicht zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung.

3

Die bloße Behauptung, eine nationale verfahrensrechtliche Zweiteilung (Abzug/Erstattung der Kapitalertragsteuer) verstoße gegen Unionsrecht, rechtfertigt ohne konkrete Darstellung der Entscheidungserheblichkeit keine Zulassung der Revision.

4

Kostenentscheidungen in Beschwerdeverfahren können nach § 135 Abs. 2 FGO getroffen werden.

Relevante Normen
§ 50d Abs 1 EStG 2002§ 50d Abs 2 EStG 2002§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 116 Abs 3 S 3 FGO§ EStG VZ 2008§ 50d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 21. März 2013, Az: 3 K 2135/11, Urteil

Leitsatz

NV: Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, wenn geltend gemacht wird, die verfahrensrechtliche und nach der Rechtsprechung des BFH nicht zu beanstandende Zweiteilung in Abzug und Erstattung der Kapitalertragsteuer verstoße gegen Unionsrecht.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, schüttete an ihre in Österreich ansässige Muttergesellschaft (X-GmbH) am 7. Juli 2008 einen Gewinn in Höhe von … € aus. Kapitalertragsteuer wurde von der Klägerin nicht abgeführt, obwohl nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) der X-GmbH zum Zeitpunkt der Gewinnausschüttung keine Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG 2002) erteilt worden war. Mit Bescheid vom 7. April 2010 hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Klägerin wegen der Nichtabführung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Abs. 5 EStG 2002 i.V.m. § 191 der Abgabenordnung in Haftung genommen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das FG hat hierzu u.a. ausgeführt, dass auch dann, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Nichterhebung der Kapitalertragsteuer nach § 43b EStG 2002 erfüllt seien, der Schuldner der Kapitalerträge nur bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung von dem Steuereinbehalt absehen könne; ein rückwirkender Freistellungsbescheid sei der X-GmbH nicht erteilt worden (§ 50d Abs. 2 Satz 1 und 5 EStG 2002). Unberührt hiervon bleibe das Recht der X-GmbH auf Erstattung der abgeführten Kapitalertragsteuer (§ 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 2002); diese sei --ebenso wie die Erteilung eines Freistellungsbescheids-- beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen. Demgemäß sei es auch nicht zu beanstanden, dass das FA auf der Grundlage dieser verfahrensrechtlichen (zweistufigen) Kompetenzzuweisung gegenüber der Klägerin einen Haftungsbescheid erlassen habe. Die Revision wurde nicht zugelassen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2013 3 K 2135/11).

Entscheidungsgründe

2

II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für die Zulassung der Revision genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

3

Die Rüge, die Revision sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil es der Klärung bedürfe, welche Konsequenzen das von der Europäischen Kommission gegen die Missbrauchsbekämpfungsvorschrift des § 50d Abs. 3 EStG 2002 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren für den Erlass eines Haftungsbescheids habe, ist erkennbar unsubstantiiert. Letzteres ergibt sich bereits daraus, dass die Vorinstanz diese Frage ausdrücklich angesprochen und für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats (Urteil vom 20. Dezember 2006 I R 13/06, BFHE 216, 259, BStBl II 2007, 616) als nicht maßgeblich angesehen hat. Demgemäß wäre es erforderlich gewesen, dass sich die Klägerin im Rahmen des anhängigen Beschwerdeverfahrens substantiiert zur Entscheidungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Frage geäußert hätte (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 35, m.w.N.).

4

Im Übrigen sieht der Senat von der Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.