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BFH·I B 42/11·10.08.2011

Kein Betriebsausgabenabzug für PKW-Oldtimer - Keine grundsätzliche Bedeutung - Betriebsausgabenabzugsverbot trotz Vorsteuerabzugsrecht

SteuerrechtEinkommensteuerrechtUmsatzsteuerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte den Betriebsausgabenabzug für einen betrieblich genutzten PKW-Oldtimer und rügte die Ablehnung des Finanzgerichts. Streitfragen waren, ob Oldtimer unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen und ob ein Vorsteuerabzugsrecht dem entgegensteht. Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet ab: Oldtimer können unter das Abzugsverbot fallen; das Recht zum Vorsteuerabzug schließt dessen Anwendung nicht aus. Zudem fehlte die darlegungsreife Substantiierung grundsätzlicher Bedeutung.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin als unbegründet abgewiesen; kein Betriebsausgabenabzug, Vorsteuerabzug steht Abzugsverbot nicht entgegen

Abstrakte Rechtssätze

1

Aufwendungen für betrieblich genutzte Pkw-Oldtimer können unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen, insbesondere wenn die Fahrzeuge nur gering bewegt werden.

2

Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug schließt die Anwendung des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht aus.

3

Zur Annahme grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist es erforderlich, konkret und substantiiert darzulegen, weshalb die Frage klärungsbedürftig und im Revisionsverfahren klärungsfähig wäre.

4

Ein BFH-Entscheid zu § 3 Abs. 9a UStG begründet nicht ohne Weiteres Aussagen zur Anwendbarkeit des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 4 Abs 5 S 1 Nr 4 EStG 2002§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO§ 116 Abs 3 S 3 FGO§ 3 Abs 9a Nr 1 UStG 2005§ 15 Abs 1 UStG 2005§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 28. Februar 2011, Az: 6 K 2473/09, Urteil

Leitsatz

1. NV: Es ist nicht klärungsbedürftig, dass auch Pkw-Oldtimer unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen können .

2. NV: Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug schließt die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht aus .

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der Rechtsfrage, ob Aufwendungen für einen betrieblich genutzten PKW-Oldtimer unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eingeordnet werden können, nicht entsprechend den Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Sie trägt nicht vor, weshalb diese Frage klärungsbedürftig ist und im Streitfall in einem Revisionsverfahren klärungsfähig wäre. Dessen ungeachtet unterliegt es keinem Zweifel und ist daher nicht klärungsbedürftig, dass auch PKW-Oldtimer --insbesondere wenn sie wie im Streitfall kaum bewegt werden-- unter diese Vorschrift fallen können; denn sie weisen eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung auf wie die übrigen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 I R 27-29/05, BFHE 216, 536 zu Oldtimer-Flugzeugen).

3

2. Das Finanzgericht ist auch nicht von einem Rechtssatz des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 19. Mai 2010 XI R 32/08 (BFHE 230, 272, BStBl II 2010, 1079) abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Dieses ist zu § 3 Abs. 9a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes ergangen, der die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichstellt. Aussagen --auch stillschweigender Art-- zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG enthält das Urteil nicht. Insbesondere bedeutet die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht, dass damit die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ausgeschlossen wäre.