Folgen einer Unterbrechung des Verfahrens für Entscheidungen des Gerichts
KI-Zusammenfassung
Der BFH stellte fest, dass ein Beschluss, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gefasst, aber erst danach bekannt gegeben wurde, rechtlich unwirksam und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben ist. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 240 ZPO i.V.m. § 155 FGO unterbrochen. Vor Verkündung oder Bekanntgabe bleibt eine gefasste Entscheidung eine innere Angelegenheit des Gerichts.
Ausgang: Der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gegebene Beschluss wird als unwirksam erkannt und aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbricht das Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 240 Satz 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO.
Ein nach Unterbrechung des Verfahrens bekannt gegebenes zuvor gefasstes Beschlussurteil ist nach § 249 Abs. 2 ZPO unwirksam.
Eine vor Verkündung oder Bekanntgabe getroffene gerichtliche Entscheidung ist bis zu ihrer Bekanntgabe nur eine innere Angelegenheit des Gerichts und entfaltet keine rechtliche Wirkung.
Aus Gründen der Rechtsklarheit ist ein unwirksamer nach Bekanntgabe festgestellter Beschluss aufzuheben.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Leitsatz
NV: Ein Beschluss, der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem erkennenden Gericht gefasst, aber erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gegeben wurde, ist ohne rechtliche Wirkung und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben. Vor Verkündung oder Bekanntgabe stellt die Entscheidung nur eine innere Angelegenheit des Gerichts dar .
Tatbestand
I. Über das Vermögen der X-GmbH ist durch Beschluss des Amtsgerichts … am 27. Mai 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Zuvor hatte das Finanzgericht eine Klage der X-GmbH abgewiesen. Mit Beschluss vom 20. Mai 2010 hat der Senat die Beschwerde der X-GmbH wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen. Der Beschluss wurde, da die Insolvenz der X-GmbH dem erkennenden Senat nicht bekannt war, am 6. Juli 2010 der ehemaligen Prozessbevollmächtigten der X-GmbH übersandt.
Entscheidungsgründe
II. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X-GmbH ist das Verfahren wegen der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung unterbrochen worden. Der in der Folge ergangene Beschluss des Senats ist daher unwirksam (§ 249 Abs. 2 ZPO) und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 27. November 2003 VII B 236/02, BFH/NV 2004, 366, m.w.N.). Der Senat hat den Beschluss zwar bereits am 20. Mai 2010, demnach vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, gefasst. Vor Verkündung oder Bekanntgabe stellte die Entscheidung jedoch nur eine innere Angelegenheit des Gerichts dar (BFH-Beschluss vom 21. Februar 1964 IV 295/59 S, BFHE 79, 294, BStBl III 1964, 338).