Darlegung von Zulassungsgründen bei kumulativer Begründung des FG-Urteils
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (GmbH) focht die Nichtanerkennung von Teilwertabschreibungen an; das FG hatte dies sowohl mit fehlendem steuerlichen Treuhandverhältnis als auch mit einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) begründet. Der BFH verwarf die Beschwerde, weil die Klägerin nicht substantiiert für jede der selbständig tragenden Begründungen einen Zulassungsgrund nach §115 Abs.2 FGO geltend gemacht hatte. Der Senat verweist auf die Pflicht, bei kumulativer Urteilsbegründung jeden Revisionszulassungsgrund gesondert darzulegen.
Ausgang: Beschwerde wegen unzureichender Darlegung von Zulassungsgründen nach §115 Abs.2 FGO als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Stützt das FG sein Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe (kumulative Urteilsbegründung), muss der Beschwerdeführer für jede dieser Begründungen einen Zulassungsgrund i.S.v. §115 Abs.2 FGO substantiiert darlegen.
Eine Rüge, die nur einen von mehreren unabhängig entscheidenden Begründungsgründen angreift, ist unschlüssig und genügt den Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe nicht.
Kommt der Senat zum Ergebnis, dass die in §115 Abs.2 FGO genannten Gründe nicht substantiiert vorgetragen sind, ist die Beschwerde gemäß §116 Abs.3 S.3 FGO zu verwerfen; eine weitere Begründung des Beschlusses kann gemäß §116 Abs.5 S.2 FGO unterbleiben.
Vorinstanzen
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 18. September 2013, Az: 4 K 1582/11, Urteil
Leitsatz
NV: Stützt das FG sein Urteil auf mehrere selbständig tragende Gründe (kumulative Urteilsbegründung; hier: keine Anerkennung eines Treuhandverhältnisses und Vorliegen einer vgA), so ist für eine schlüssige Beschwerderüge erforderlich, dass für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S.v. § 115 Abs. 2 FGO substantiiert geltend gemacht wird (ständige Rechtsprechung) .
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, überwies einen Teil ihrer betrieblichen Geldmittel auf private Konten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers G mit dem Ziel des Erwerbs von Wertpapieren. Die von der Klägerin in den Streitjahren (2008 und 2009) mit Rücksicht auf die eingetretenen Kursverluste vorgenommenen Teilwertabschreibungen erkannte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) nicht an, weil die Geldüberweisungen sowie die anschließenden Abschreibungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu qualifizieren seien. Die Klage blieb ohne Erfolg, da nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) zwischen der Klägerin und G als zivilrechtlichem Inhaber der Wertpapiere kein steuerrechtlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis begründet worden sei; demgemäß könne die Klägerin auch keine erfolgswirksamen Abschreibungen auf diese Positionen vornehmen. Darüber hinaus --so die Vorinstanz weiter-- stelle bereits der Abfluss der Gelder mangels Vorliegens eines fremdüblichen Darlehensvertrags eine vGA dar. Die Revision wurde nicht zugelassen (Hessisches FG, Urteil vom 18. September 2013 4 K 1582-1583/11).
Entscheidungsgründe
II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für eine Revisionszulassung genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Die Rüge der Klägerin, die Revision sei im Hinblick auf die Rechtsauffassung der Vorinstanz zum Vorliegen sowie den Rechtsfolgen einer vGA sowohl zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbsatz FGO) als auch wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen, ist unschlüssig. Der Vortrag lässt außer Acht, dass das vorinstanzliche Urteil sowohl auf den Tatbestand der vGA als auch --selbständig tragend-- darauf gestützt ist, dass die von G erworbenen Wertpapiere der Klägerin --mangels eines steuerrechtlich anzuerkennenden Treuhandverhältnisses-- nicht zugerechnet werden können und deshalb auch eine gewinnmindernde Teilabschreibung nicht in Betracht komme; vielmehr falle --so das FG-- die geltend gemachte Wertminderung in den privaten Bereich ihres Geschäftsführers (G). Demgemäß wäre es erforderlich gewesen, dass die Klägerin auch bezüglich dieser Erwägungen des FG zumindest einen Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig geltend gemacht hätte (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 28). Hieran fehlt es vorliegend erkennbar.
2. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.