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BFH·I B 156/12·03.02.2014

(§ 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 34 Abs. 1a KStG 1999 a.F. verstößt gegen Art. 24 Abs. 4 DBA-Russland)

SteuerrechtInternationales SteuerrechtDoppelbesteuerungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BFH entscheidet in Anknüpfung an sein Urteil I R 30/12, dass die Regelung des § 8a Abs.1 Satz1 Nr.2 i.V.m. § 34 Abs.1a KStG 1999 mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art.24 Abs.4 des DBA-Russland unvereinbar ist. Das Gericht begründet dies mit der Übereinstimmung der einschlägigen Art.24-Bestimmungen in den DBAs USA und Russland. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.2 FGO.

Ausgang: Antrag/Revision insofern stattgegeben; § 8a Abs.1 S.1 Nr.2 i.V.m. § 34 Abs.1a KStG 1999 a.F. als mit Art.24 Abs.4 DBA-Russland unvereinbar festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine innerstaatliche Steuervorschrift verstößt gegen ein Doppelbesteuerungsabkommen, wenn sie das Gleichbehandlungsgebot des Abkommens (Art.24 Abs.4) verletzt.

2

Identische Regelungen in Art.24 Abs.3 und Abs.4 zweier Doppelbesteuerungsabkommen sind inhaltlich einheitlich auszulegen; eine unter einem Abkommen getroffene Rechtsfolge ist auf das andere zu übertragen, wenn der Wortlaut übereinstimmt.

3

Bei einem Konflikt zwischen nationalem Steuerrecht und völkerrechtlichen DBA-Verpflichtungen ist die Anwendung der nationalen Norm, soweit sie dem Abkommen widerspricht, nicht zulässig.

4

Kostenentscheidungen in Verfahren vor dem BFH bemessen sich nach § 135 Abs.2 FGO.

Relevante Normen
§ 8a Abs 1 S 1 Nr 2 KStG 1999§ 34 Abs 1a KStG 1999§ Art 24 Abs 3 DBA RUS§ Art 24 Abs 4 DBA RUS§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO§ Art. 24 Abs. 3 und 4 DBA-USA 1989

Vorinstanzen

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 30. August 2012, Az: 6 K 4519/10, Urteil

Gründe

1

Der Senat verweist zur Begründung seines Beschlusses (nur; vgl. § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) auf sein Urteil vom 16. Januar 2014 I R 30/12 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; DStR 2014, 734). Jenes Urteil betrifft das Gleichbehandlungsgebot in Art. 24 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einigen anderen Steuern vom 29. August 1989 (DBA-USA 1989) und in diesem Zusammenhang ebenfalls --wie im Streitfall-- die Frage danach, ob dieses Gebot sich mit der Regelung des § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (i.V.m. § 34 Abs. 1a) des Körperschaftsteuergesetzes 1999 i.d.F. bis zur Änderung durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz) vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) verträgt. Der Senat hat diese Frage verneint. Art. 24 Abs. 3 und 4 DBA-USA 1989 stimmt überein mit Art. 24 Abs. 3 und 4 des für den Streitfall einschlägigen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29. Mai 1996 (BGBl II 1996, 2710, BStBl I 1996, 1490). Die Antworten sind also hier wie dort dieselben.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.