Divergenzrüge - Darlegung des Zulassungsgrunds
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision wegen behaupteter Divergenz mehrerer BFH-Entscheidungen. Der BFH verwirft die Beschwerde, da die Darlegung der Divergenzanforderung des §115 Abs.2 FGO nicht erfüllt ist: Es fehlen die genaue Bezeichnung abstrakter, tragender Rechtssätze beider Entscheidungen. Auch die Rüge fehlender Urteilsgründe (§119 Nr.6 FGO) ist unbegründet, weil die tragenden Erwägungen unvollständig wiedergegeben wurden.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen unzureichender Darlegung einer Divergenz als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Divergenzrüge nach §115 Abs.2 FGO zur Eröffnung der Revision setzt voraus, dass abstrakte und tragende Rechtssätze der Vorinstanz sowie der in Anspruch genommenen Divergenzentscheidung so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird.
Eine Darlegung der Divergenz ist unzulässig, wenn sie die tatsächlichen tragenden Erwägungen der Vorinstanz fehlerhaft oder unvollständig wiedergibt.
Die Rüge, ein Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§119 Nr.6 FGO), erfordert eine substantiiert vorgetragene und vollständige Wiedergabe der tragenden Erwägungen, um einen Verfahrensmangel hinreichend darzulegen.
Erfüllt die Beschwerde die nach §115 ff. FGO geforderten Darlegungsanforderungen nicht, bleibt die Beschwerde nach §116 Abs.3 Satz 3 FGO ohne Erfolg; der Senat kann gem. §116 Abs.5 Satz 2 FGO auf weitere Begründung verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend FG Münster, 21. August 2013, Az: 10 K 1798/10 K, Urteil
Leitsatz
NV: Wird geltend gemacht, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbs. FGO) zu eröffnen, so erfordert die schlüssige Darlegung dieses Zulassungsgrunds, dass mit der Beschwerde abstrakte und tragende Rechtssätze in der Entscheidung des FG einerseits sowie in der in Bezug genommenen Divergenzentscheidung andererseits so genau bezeichnet werden, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung).
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war zusammen mit A mittelbar an der B-GmbH beteiligt, die Kabelschellen von der auf der Isle of Man ansässigen X-Ltd. bezogen hatte. Die Schellen sind von einer Firma in Polen hergestellt (montiert) worden, an der der Kläger sowie A gleichfalls mittelbar beherrschend beteiligt waren. Im Anschluss an eine Fahndungsprüfung kam der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu dem Ergebnis, dass die in den Jahren 1996 bis 2001 vereinbarten Einkaufspreise überhöht gewesen seien. Nachdem die gegenüber der B-GmbH festgesetzte Körperschaftsteuer nicht beigetrieben werden konnte, hat das FA den Kläger gemäß § 71 der Abgabenordnung als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Die Klage hatte insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) den Haftungsbetrag halbierte. Die Revision wurde nicht zugelassen (FG Münster, Urteil vom 21. August 2013 10 K 1798/10 K).
Entscheidungsgründe
II. Die hiergegen erhobene Beschwerde bleibt ohne Erfolg, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Revisionszulassungsgründe genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Dies gilt zunächst für die Rüge des Klägers, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zu eröffnen, weil das Urteil der Vorinstanz von mehreren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs abweiche. Eine schlüssige Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert, dass mit der Beschwerdeschrift abstrakte und tragende Rechtssätze in der Entscheidung des FG einerseits sowie in der in Bezug genommenen Divergenzentscheidung andererseits so genau bezeichnet werden, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 42, m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend bereits deshalb, weil das FG im Hinblick auf die Höhe der angesetzten verdeckten Gewinnausschüttung --entgegen dem Beschwerdevortrag-- nicht von einem in freier Wertung gewonnenen Mittelwert, sondern --so die Urteilsgründe-- von der "untersten Grenze" der Abweichung gegenüber dem "unter fremden Dritten ausgehandelten Preisen" ausgegangen ist.
2. Unschlüssig ist ferner die Rüge, das vorinstanzliche Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 FGO) und beruhe deshalb auf einem Verfahrensmangel. Der Vortrag muss auch insoweit ohne Erfolg bleiben, weil er die tragenden Erwägungen des FG-Urteils nur unvollständig wiedergibt und damit auch nicht geeignet sein kann, den gerügten Rechtsverstoß substantiiert darzulegen.
3. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.