Frist für die Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei unterlassener Rechtsmittelbelehrung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts. Entscheidend war, dass das Urteil keine Rechtsmittelbelehrung enthielt; dadurch tritt an die Stelle der gesetzlichen Frist des § 55 Abs. 2 FGO eine Ausschlussfrist von einem Jahr nach Zustellung. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die Beschwerde innerhalb dieser Jahresfrist nicht begründet hat; sowohl Einlegung als auch Begründung müssen innerhalb des Jahres erfolgen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil Einlegung/Begründung nicht innerhalb der einjährigen Ausschlussfrist seit Zustellung erfolgten
Abstrakte Rechtssätze
Erhält ein Urteil keine Rechtsmittelbelehrung, tritt an die Stelle der nach § 55 Abs. 2 FGO vorgesehenen Rechtsmittelfrist eine Ausschlussfrist von einem Jahr ab Zustellung des Urteils.
Innerhalb der einjährigen Ausschlussfrist müssen das Rechtsmittel eingelegt und zugleich begründet werden; eine spätere Begründung nach Ablauf des Jahres macht das Rechtsmittel unzulässig.
Wird die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht fristgemäß vorgebracht, ist die Beschwerde unzulässig und daher zu verwerfen.
Die Zustellung des angefochtenen Urteils ist maßgeblicher Beginn der einjährigen Ausschlussfrist, wenn die Rechtsmittelbelehrung fehlt.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 26. Februar 2009, Az: 8 K 428/06, Urteil
Leitsatz
NV: Ist das Urteil nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, tritt an die Stelle der gesetzlichen Rechtsmittelfrist gemäß § 55 Abs. 2 FGO eine Ausschlussfrist von einem Jahr seit Zustellung des angefochtenen Urteils, innerhalb derer das Rechtsmittel sowohl eingelegt als auch begründet werden muss .
Gründe
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sie nicht innerhalb der Frist des § 55 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet hat. Das Urteil ist zwar nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, so dass an die Stelle der gesetzlichen Rechtsmittelfrist gemäß § 55 Abs. 2 FGO eine Ausschlussfrist von einem Jahr seit Zustellung des angefochtenen Urteils getreten ist, innerhalb derer das Rechtsmittel sowohl eingelegt als auch begründet werden muss (Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 55 FGO Rz 45; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 120 FGO Rz 72; Bundessozialgericht, Beschluss vom 22. August 1995 5 BJ 50/95, Monatsschrift für Deutsches Recht 1996, 414; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Februar 1968 III C 20.67, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1969, 38). Die Klägerin hat ihre Beschwerde jedoch bis heute nicht begründet, obwohl ihr das Urteil des Finanzgerichts bereits am 24. Juli 2009 zugestellt wurde.