Feste Einrichtung bei häufiger Tätigkeit im Büro eines Vertragspartners?
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Hessischen FG, in dem das Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung verneint worden war. Zentrales Problem war, ob häufige Tätigkeit im Büro eines Vertragspartners eine örtliche Verfestigung begründet. Der BFH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Revisionsgründe nicht substantiiert und keine konkrete Abweichung von BFH-Rechtsprechung dargelegt wurden. Zudem rechtfertigt die bloße Sachrügenstellung keine Zulassung.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mangels substantiierter Revisionsgründe und fehlender Konkretisierung einer Abweichung von BFH-Rechtsprechung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerdebegründung muss nach § 116 Abs. 3 S. 3 FGO die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO schlüssig und substantiiert darlegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Rügen, die sich gegen die tatrichterliche Sach- und Beweiswürdigung richten, sind im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich unbeachtlich und gehören in die Revisionsbegründung.
Die Behauptung einer Abweichung von der ständigen BFH-Rechtsprechung muss konkret darlegen, worin die Abweichung besteht; eine pauschale Feststellung ist unzureichend.
Die Häufigkeit der Tätigkeit in einem Büro eines Vertragspartners begründet allein noch keine feste Geschäftseinrichtung; zusätzliche Anhaltspunkte für eine örtliche Verfestigung sind erforderlich.
Zur Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht ist darzulegen, welche konkreten Ermittlungen das Gericht unterlassen hat und warum diese erforderlich gewesen wären, insbesondere wenn die Partei fachkundig vertreten war.
Vorinstanzen
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 25. Mai 2011, Az: 9 K 893/05, Urteil
Leitsatz
NV: Die Behauptung, das FG sei, was die Raumnutzung durch die Klägerin sowie die Verwurzelung mit dem Ort der Ausübung ihrer Tätigkeit angehe, von der ständigen Rechtsprechung des BFH abgewichen, macht nicht hinreichend deutlich, worin die Abweichung bestehen soll, wenn das FG außer der häufigen Tätigkeit im Büro eines Vertragspartners der Klägerin keine zusätzlichen Umstände, die auf eine örtliche Verfestigung der Tätigkeit schließen lassen, feststellen konnte .
Gründe
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Denn die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der Revisionsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO hinreichend substantiiert dargelegt werden. Dazu muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert jedenfalls das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutern.
a) Wenn die Klägerin in der Beschwerde im Wesentlichen ausführt, dass die Auffassung des Finanzgerichts (FG) den Begriff der festen Einrichtung verkenne, weil die Vertragsverhältnisse der Klägerin mit ihren Vertragspartnern A und B anders hätten eingestuft werden müssen, so macht sie lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall geltend. Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils können jedoch nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant sein. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.
b) Soweit die Klägerin in der Beschwerdebegründung darauf hinweist, dass sich das FG nicht ausreichend mit den örtlichen Gegebenheiten auseinandergesetzt habe, ist ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht dargelegt. Die schlüssige Rüge eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht erfordert die Darlegung, welche konkreten Ermittlungen sich dem FG hätten aufdrängen müssen und weshalb die Klägerin, obwohl sie in der mündlichen Verhandlung fachkundig vertreten war, nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat (vgl. § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO; zu den Anforderungen einer solchen Rüge Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Februar 2006 VIII B 52/05, BFH/NV 2006, 1155; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 120 Rz 70, m.w.N). Den Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdeschrift ist nach Auffassung des Senats hierzu nichts zu entnehmen. Letztlich wendet sich die Klägerin wiederum gegen die tatrichterliche Würdigung des FG und damit gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Derartige Einwände können jedoch nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant sein.
c) Aus den Darlegungen zu der Behauptung, das FG sei, was die Raumnutzung durch die Klägerin sowie deren Verwurzelung mit dem Ort der Ausübung ihrer Tätigkeit angehe, von der ständigen Rechtsprechung des BFH abgewichen, wird bereits nicht hinreichend deutlich, worin die Abweichung bestehen soll. Das FG ist ausgehend von seinen tatrichterlichen Feststellungen davon ausgegangen, dass die Klägerin häufig in einem Büro der B in C (Schweiz) tätig war. Zusätzliche Umstände, die auf eine örtliche Verfestigung der Tätigkeit schließen ließen, seien nicht vorgetragen worden und für das FG auch nicht ersichtlich. Das FG hat daher unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil vom 4. Juni 2008 I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922) darauf geschlossen, dass der Klägerin eine feste Geschäftseinrichtung nicht zur Verfügung gestanden habe. Diese Würdigung des FG ist nicht zu beanstanden. Im Ergebnis wendet sich die Klägerin wiederum allein gegen die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung durch das FG. Eine Divergenz wird nicht dargetan.