Ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung durch PZU - Verletzung rechtlichen Gehörs
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihr Geschäftsführer die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erhalten habe. Der BFH hält die Beschwerde für unzulässig, da der behauptete Verfahrensfehler nicht in der nach §116 Abs.3 S.3 FGO erforderlichen Weise substantiiert wurde. Die Postzustellungsurkunde erbringt vollen Beweis der Zustellung; ein Gegenbeweis fehlt. Ebenso mangelt es an substanziiertem Vorbringen zur Sachaufklärungspflicht des FG.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da Verfahrensfehler nicht substantiiert und Zustellung durch Postzustellungsurkunde nicht widerlegt
Abstrakte Rechtssätze
Das Finanzgericht erfüllt seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt und die Verhandlung zum festgesetzten Termin durchführt.
Die Postzustellungsurkunde ist als öffentliche Urkunde voll beweiskräftig für die in ihr bezeugten Tatsachen, insbesondere dass der Postbedienstete den Adressaten oder eine zur Empfangnahme geeignete Person nicht angetroffen hat; der Gegenbeweis erfordert den Nachweis der Unrichtigkeit der Urkunde (§ 418 ZPO).
Eine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den geltend gemachten Verfahrensfehler nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise substantiiert darlegt.
Behauptungen über ein Fehlverhalten des Postzustellers bzw. über eine Falschbeurkundung sind durch konkrete, tatsachenbezogene Anhaltspunkte zu belegen; bloße Behauptungen genügen nicht, um die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde zu erschüttern.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 26. Mai 2010, Az: 3 K 133/07, Urteil
Leitsatz
1. NV: Das FG genügt seiner Verpflichtung, den Beteiligten rechtliches Gehör im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu gewähren, indem es eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt durchführt.
2. NV: Die Postzustellungsurkunde erbringt als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen, wobei sich die Beweiskraft auch darauf erstreckt, dass der Postbedienstete unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat. Der Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat einen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.
1. Die Klägerin macht geltend, das Finanzgericht (FG) habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, weil es über die Klage entschieden habe, obwohl ihr Geschäftsführer die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erhalten habe. Damit ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht schlüssig dargetan.
a) Das FG genügt seiner Verpflichtung, den Beteiligten rechtliches Gehör im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu gewähren, indem es eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß lädt und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt durchführt (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 2005 VII B 133/04, BFH/NV 2005, 1325, m.w.N.).
b) Im Streitfall hat das FG die Klägerin ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung und der Postzustellungsurkunde ordnungsgemäß am 25. März 2010 zur mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2010 geladen. Die Ladung war, nachdem niemand angetroffen worden war, durch Einlegen in den Briefkasten der Klägerin zugestellt worden (§ 53 FGO i.V.m. §§ 176, 180 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Gemäß § 418 ZPO i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO erbringt die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen, wobei sich die Beweiskraft nicht nur auf das Einlegen des Schriftstücks in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten erstreckt, sondern insbesondere auch darauf, dass der Postbedienstete unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1991 2 BvR 511/89, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1992, 224; BFH-Urteil vom 4. Juli 2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860). Der Gegenbeweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden.
c) Derartige Gründe, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 1986 4 CB 8/86, NJW 1986, 2127; BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1860), hat die Klägerin nicht vorgetragen.
2. Soweit die Klägerin rügt, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, mangelt es ebenfalls an jeglicher Substantiierung.