Eröffnungsantrag berufsgerichtlichen Verfahrens wegen AIDS-Äußerungen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Zahnärztekammer beantragte die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen einen Zahnarzt wegen in Presseäußerungen vertretenen Thesen zur Existenz von HIV/Aids. Das Gericht prüft, ob die Äußerungen Berufsverpflichtungen verletzen und ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Die Eröffnung wird abgelehnt, weil die Äußerungen überwiegend als durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungs- und medizinische Bewertungen anzusehen sind und kein Aufruf zu Verstößen gegen medizinische Mindeststandards erkennbar ist.
Ausgang: Eröffnungsantrag der Zahnärztekammer wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts und durch Art.5 GG geschützter Äußerungen abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist zu versagen, wenn der zu Grunde gelegte Sachverhalt keinen Tatbestand einer Berufspflichtverletzung begründet und deshalb kein hinreichender Tatverdacht besteht.
Medizinische Bewertungen und wertende Äußerungen fallen grundsätzlich unter den Schutz von Art. 5 Abs. 1 GG und begründen nicht ohne Weiteres ein berufsrechtliches Fehlverhalten.
Bei einer Verknüpfung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen ist die Äußerung insgesamt zu würdigen; bleibt das Vorbringen primär sachliche Auseinandersetzung und nicht Herabsetzung konkreter Personen, ist es geschützt.
Äußerungen sind nur dann nicht vom Grundrecht auf Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie zu Verletzungen zwingender medizinischer Mindeststandards aufrufen oder in unzulässiger Weise diffamierend gegen Einzelpersonen gerichtet sind.
Tenor
Der Antrag der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 21. September 2009 auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 21. September 2009, bei Gericht eingegangen am 24. September 2009, hat die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten beantragt.
Diesem wird zur Last gelegt,
gegen die Pflicht verstoßen zu haben, dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegen gebrachten Vertrauen zu entsprechen, indem er in einem Zeitungsinterview die Existenz des HIV-Virus und das Entstehen der Krankheit Aids aus diesem Virus bestreitet, sondern die Erkrankung als nicht übertragbare Stoffwechselstörung bezeichnet und damit in erheblichem Maße die Gefahren verharmlost, die von der Krankheit Aids und dem Umgang mit Aids-Erkrankten ausgehen können. Verstoß gegen § 2 Abs. 2 lit. c) der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen- Lippe.
II.
Der Eröffnungsantrag ist aus Rechtsgründen abzulehnen, weil der Sachverhalt keinen Tatbestand einer Berufspflichtverletzung erfüllt und deshalb ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht besteht (§§ 203, 204 Abs. 1 StPO i. V. m. § 112 HeilBerG).
Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte gegen seine Berufspflichten verstoßen hat.
Die Berufspflichten der Kammerangehörigen ergeben sich aus §§ 29, 30 HeilBerG sowie aus den Bestimmungen der einschlägigen Berufsordnung, die im Rahmen des § 29 HeilBerG weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten kann (vgl. § 32 HeilBerG). Gemäß § 2 Abs. 2 lit. c) der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe ist der zahnärztliche Beruf mit besonderen Berufspflichten verbunden. Insbesondere ist danach der Zahnarzt verpflichtet, dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegen gebrachten Vertrauen zu entsprechen.
Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten kein Verstoß im Kernbereich der zahnärztlichen Tätigkeit zur Last gelegt. Vielmehr wertet die Antragstellerin die Äußerungen des Beschuldigten in einem offenen Leserbrief sowie in einem Zeitungsinterview und damit ein außerberufliches Verhalten als Berufsvergehen. Ein Berufsvergehen ist in diesen Äußerungen jedoch deswegen nicht zu erblicken, weil die Äußerungen des Beschuldigten sämtlich durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz - GG - gedeckt sind.
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
BVerfG, Urteil vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR 1555/88-, BVerfGE 85, Seite 1 (14 ff.).
Bei den Äußerungen des Beschuldigten in dem Leserbrief handelt es sich ebenso wie bei den Äußerungen in dem Zeitungsinterview sämtlich um medizinische Bewertungen und Beurteilungen, die unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit dem Schutz des Grundrechts unterfallen. Soweit es sich um die Äußerung handelt, Aids sei eine Milieu-Erkrankung, dagegen nicht durch HIV-Viren hervorgerufen, handelt es sich um die Mitteilung eigener medizinischer Erkenntnisse, die ohne weiteres geschützt sind. Soweit der Beschuldigte überdies die Auffassung vertreten hat, HIV-Viren gebe es in dem von der Schulmedizin vertretenen und verstandenen Sinne "so nicht", mag hierin im Ansatz eine Tatsachenbehauptung liegen. Jedoch fallen zum einen auch Tatsachenbehauptungen nicht von vornherein aus dem Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG heraus.
Vgl. BVerfG, a. a. O., Seite 15 m. w. N.
Zum andern kann die Abgrenzung zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung im Einzelfall - und so auch vorliegend - schwierig sein. Die Äußerungen des Beschuldigten zur Existenz und Bedeutung des HIV-Virus in tatsächlicher Hinsicht lassen sich von seiner Bewertung des Krankheitsbildes Aids und dessen Ursachen nicht trennen. Erst der in den Äußerungen enthaltene Tatsachenkern und die Bewertung dieser Tatsachen durch den Beschuldigten - auf Grund eigener Schlussfolgerungen, Forschungen usw. - machen gemeinsam den Sinn der von ihm getanen Äußerungen aus. Seine Äußerungen enthalten somit insgesamt eine Verquickung von Tatsachen und Meinungen in der Weise, dass die Meinungsäußerung insgesamt als durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt anzusehen ist.
Allerdings ist die Meinungsäußerung nicht grenzenlos geschützt, vielmehr findet das Grundrecht seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Zu den allgemeinen Gesetzen im vorgenannten Sinne gehören etwa die Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB) ebenso wie diejenigen der Berufsordnung, hier der Zahnärzte, wobei diese wiederum im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen sind. So ist eine Äußerung nicht mehr als durch das Grundrecht geschützt anzusehen, wenn es in keiner Weise mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern ausschließlich die Herabsetzung oder gar Diffamierung anderer Personen geht. In einem derartigen Fall hat die Meinungsfreiheit im Rahmen der dann jeweils vorzunehmenden fallbezogenen Abwägung zurückzutreten. Um eine derartige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechtes anderer geht es in den vorliegenden Äußerungen des Beschuldigten jedoch nicht. Es geht um eine allgemeine Auseinandersetzung mit dem "Mainstream der Schulmedizin", dem allerdings auch kommerzielle Interessen zugeschrieben werden. Diese Äußerungen beinhalten jedoch keine Schmähungen und Beleidigungen konkreter Personen, sondern setzen sich in allgemeiner, wenn auch nicht ganz frei von Polemik erfolgender Weise mit dem Vorgehen der Schulmedizin auseinander. Letztlich steht jedoch die Sachauseinandersetzung im Vordergrund, ohne dass die Grenze zur nicht gerechtfertigten Schmähkritik überschritten würde.
Die Äußerungen des Beschuldigten wären ferner nicht mehr als von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt anzusehen, wenn er etwa zu einer Verletzung zwingender medizinischer Mindeststandards oder vergleichbarer Regularien aufgerufen hätte. Weder in dem offenen Leserbrief noch in dem Zeitungsinterview finden sich jedoch Äußerungen des Beschuldigten, die beispielsweise zu einem sorglosen Umgang mit der HIV-Virus-Infektion, insbesondere zu einem Verstoß gegen Schutz- oder Hygienevorschriften, aufrufen. Im Gegenteil hat der Beschuldigte beispielsweise auf die Frage nach dem Umgang mit der Aids-Prophylaxe darauf hingewiesen, er sei sehr für den Schutz, vor allem für die Nutzung von Kondomen. Er befürworte den umfassenden Einsatz von Kondomen, nicht zuletzt, "um sich vor den Ausscheidungen anderer zu schützen". Der Schutz des einzelnen sei "gut", er spreche sich lediglich gegen die durch die Schulmedizin vertretene Medikamenten- Behandlung aus und würde andere Wege in der Therapie bevorzugen. Jede einzelne Äußerung ist nicht isoliert für sich genommen zu bewerten, sondern in dem Zusammenhang mit der von dem Beschuldigten vertretenen und geäußerten medizinischen Bewertung des Gesamtkomplexes zu sehen und zu würdigen.
Vor dem Hintergrund dessen sind die Äußerungen des Beschuldigten letztlich als darauf abzielend anzusehen, die fachliche und sachliche Diskussion über den Umgang mit dem Thema HIV bzw. Aids in Gang zu setzen und zu fördern. So ist beispielsweise ein Zeitungsinterview mit dem - über Erfahrungen in der Behandlung von Aids-Patienten verfügenden - Internisten Dr. Q aktenkundig, das genau eine Woche später geführt worden ist und in dem Dr. Q unter Auseinandersetzung etwa mit den Thesen des Beschuldigten einen gegenteiligen Standpunkt einnimmt. Dabei sei nochmals hervorgehoben, dass es für die Bewertung von Äußerungen der in Rede stehenden Art als Berufsvergehen weder auf die inhaltliche Richtigkeit noch darauf ankommt, ob die vom Beschuldigten aufgestellten Thesen der herrschenden Meinung in der (Schul-) Medizin entsprechen oder nicht.
Vor dem Hintergrund dessen scheidet die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme aus rechtlichen Gründen aus, weshalb die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 112 HeilBerG, 467 Abs. 1 StPO.