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Berufsgericht für Heilberufe Münster·17 K 2564/11.T·10.09.2013

Psychotherapeut: Dokumentationsmängel und private Beziehung kurz nach Therapieende

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Auf Antrag der Psychotherapeutenkammer wurde gegen einen psychologischen Psychotherapeuten ein berufsgerichtliches Verfahren wegen Verstößen gegen Dokumentationspflichten und das Abstinenzgebot geführt. Das Gericht stellte fest, dass die Behandlungsdokumentation der Patientin nur stichwortartig erfolgte und die Mindestinhalte nach § 9 Abs. 1 BO nicht erfüllte. Zudem nahm der Therapeut wenige Wochen nach Therapieende eine enge private Beziehung zur ehemaligen Patientin auf und missbrauchte dadurch eine fortbestehende Vertrauens- bzw. Abhängigkeitsbeziehung (§ 6 BO). Sexuelle Kontakte sowie ein Beginn der Beziehung während laufender Therapie konnten hingegen nicht sicher festgestellt werden. Es wurden Verweis und eine Geldbuße von 7.500 Euro verhängt.

Ausgang: Berufsgerichtliche Ahndung: Verweis und Geldbuße wegen Dokumentationsverstoßes und Verstoßes gegen das Abstinenzgebot; Sexualkontakte nicht festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Dokumentationspflicht in der Psychotherapie nach § 9 Abs. 1 BO erfordert Mindestangaben insbesondere zu Anamnese, Diagnose, Fallkonzeptualisierung und therapeutischen Maßnahmen; stichwortartige Themenlisten genügen hierfür nicht.

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Ein Verstoß gegen die berufsrechtliche Dokumentationspflicht kann vorsätzlich begangen werden, wenn der Berufsangehörige die Unzulänglichkeit seiner Aufzeichnungen erkennt und gleichwohl an dieser Dokumentationspraxis festhält.

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Das berufsrechtliche Abstinenzgebot (§ 6 BO) verpflichtet zur professionellen Distanz auch nach Beendigung der Psychotherapie, solange noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder Abhängigkeits- bzw. Vertrauensbeziehung fortbesteht.

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Ein Missbrauch der Vertrauensbeziehung im Sinne von § 6 Abs. 2 BO liegt vor, wenn der Therapeut die fortbestehende Vertrauensposition zur Befriedigung eigener emotionaler Bedürfnisse für private Nähe ausnutzt.

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Kann ein berufsrechtlich relevanter Vorwurf (etwa sexuelle Kontakte) nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ist er zugunsten des Beschuldigten nicht zugrunde zu legen.

Relevante Normen
§ 29 Abs. 1 HeilBerG NW§ 30 Nr. 3 HeilBerG NW§ 170 Abs. 2 StPO§ 174c Abs. 2 StGB§ 29 Abs. 1 Heilberufsgesetz§ 9 Abs. 1 BO

Tenor

Dem Beschuldigten wird wegen Berufsvergehens ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 7.500 € auferlegt.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Gebühr wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der am   00.00. 1944 geborene Beschuldigte erhielt seine Approbation als psychologischer Psychotherapeut durch Urkunde der Bezirksregierung Detmold vom 00.00. 1999. Er ist ausgebildet in Verhaltenstherapie für Erwachsene sowie Kinder und Jugendliche und in Gesprächspsychotherapie und verfügt über die reguläre Kassenzulassung. Am 00.00. 1999 hat er seine Promotion abgeschlossen. Er war bis zum Jahr 2003 als Leiter einer Studentischen Beratungsstelle mit 19 Wochenstunden bei der Universität C.         angestellt; seit 2003 hat er zu ein Halb einen Platz in einer Gemeinschaftspraxis. In der Praxis ist eine Beschäftigte für beide Praxisinhaber tätig.

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Er ist geschieden; er hat drei Kinder, ist aber keinem Kind mehr zum Unterhalt verpflichtet.

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Sein Jahreseinkommen hat der Beschuldigte auf Nachfrage mit 45.000 € nach Steuern angegeben. Besondere Belastungen entstehen ihm dadurch, dass er körperbehindert ist und wegen seiner Behinderung eine Pflegekraft benötigt, hierdurch entstehen monatlich Sonderausgaben in Höhe von 1.200 € bis 1.300 €.

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Der Beschuldigte ist berufsgerichtlich bislang nicht aufgefallen und nicht vorbestraft.

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II.

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Auf den Antrag der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2011 hat das Berufsgericht durch Beschluss vom 6. Juni 2013 gegen den Beschuldigten das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet.

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Dem Beschuldigten wird als Berufsvergehen zur Last gelegt, gegen die Berufspflichten verstoßen zu haben,

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seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit seinem Beruf entgegen gebrachten Vertrauen zu entsprechen,

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die psychotherapeutische Behandlung, Psychodiagnostik und Beratung zu dokumentieren, wobei die Dokumentation mindestens Datum, anamnestische Daten, Diagnosen, Fallkonzeptualisierungen, psychotherapeutische Maßnahmen sowie gegebenenfalls Ergebnisse psychometrischer Erhebungen enthalten muss,

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die Vertrauensbeziehung von Patientinnen nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse zu missbrauchen und

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jeglichen sexuellen Kontakt zu seinen Patientinnen zu unterlassen, und zwar auch in der Zeit nach Beendigung der Psychotherapie, solange noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder eine Abhängigkeitsbeziehung der Patientinnen zu dem Psychotherapeuten gegeben ist,

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indem er

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hinsichtlich der psychotherapeutischen Behandlung der Patientin Frau M.     weder anamnestische Daten noch Diagnosen, Fallkonzeptualisierungen und psychotherapeutische Maßnahmen dokumentiert hat

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und

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ab ca. April 2009 zu der jedenfalls bis Ende März noch von ihm behandelten Patientin Frau M.     eine private Beziehung aufgenommen hat, in deren Verlauf es auch zu sexuellen Kontakten gekommen ist,

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Verstoß gegen § 29 Abs. 1 und § 30 Nr. 3 des Heilberufsgesetzes NW (HeilBerG), § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 6 Absätze 1, 2, 5 und 7 der Berufsordnung der Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichentherapeuten Nordrhein-Westfalen (Berufsordnung – BO -).

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III.

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In der Hauptverhandlung hat das Berufsgericht aufgrund der vorliegenden Akten der Antragstellerin und der Staatsanwaltschaft C.         (66 Js 410/10), der Einlassungen des Beschuldigten und der Beweisaufnahme folgenden Sachverhalt festgestellt:

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Die Zeugin M.     begann im September 2008 bei dem Beschuldigten eine Therapie, nachdem sie zuvor auf Grund einer schweren Depression und einer Lebenskrise etwa ein Jahr lang in stationärer bzw. teilstationärer Behandlung gewesen war. Die Therapiestunden fanden durchschnittlich einmal pro Woche statt, insgesamt sind in dem in den Verwaltungsvorgängen der Antragstellerin befindlichen Protokoll über ihre Behandlung 28 Stunden aufgeführt. Außer diesem Protokoll, in welchem unter dem jeweiligen Datum die Thematik der betreffenden Therapiestunden stichwortartig notiert ist, hat der Beschuldigte keine weiteren Aufzeichnungen über die Therapie gefertigt. Nach dem Protokoll fand die erste Therapiestunde der Zeugin am 23. September 2008 zum Zwecke des Kennenlernens des Therapiekonzeptes, der Abklärung der Motivation zur Therapie und der Besprechung von Formalitäten statt. In dieser Beschreibung erschöpfen sich die Aufzeichnungen des Beschuldigten betreffend die erste Therapiestunde. Auch hinsichtlich der weiteren Durchführung der Therapie ist für jede Stunde nur stichwortartig deren wesentlicher Inhalt festgehalten. So heißt es beispielsweise für den 30. September 2008: „Exploration, Erfassung der Problematik“, für den 15. Oktober 2008: „Therapievereinbarung, Nah- und Fernziele“, für den 21. Oktober 2008 unter der Überschrift Krisenintervention: „Krisenbewältigung, Freund hat sich getrennt“, und beispielsweise unter dem 28. Oktober 2008 unter der Überschrift „Retraumatisierungsgefahr“: „Verfolgt Freund, Verhaltenskontrolle, was kann helfen, sich abzulenken.“ Thema der Therapiestunde vom 4. März 2009 war die Vorbereitung des Therapieendes, am 11. März 2009 erfolgte ein Feedback. Als letzte Stunde ist der 26. März 2009 aufgeführt, für den vermerkt ist: „Ausblick in die Zeit nach der Therapie“. Damit enden die Aufzeichnungen über den Therapieverlauf hinsichtlich der Zeugin M.     .

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Im Frühjahr 2009 nahmen der Beschuldigte und die Zeugin M.     eine private, freundschaftliche Beziehung auf. Die Zeugin, deren Wohnung nahe der des Beschuldigten gelegen war, besuchte den Beschuldigten in seiner Wohnung zu gemeinsamen Mahlzeiten, sie verbrachten gemeinsame Abende bei ihm und trafen sich zu verschiedenen gemeinsamen Unternehmungen wie Kaffee- oder Restaurantbesuchen, dem Besuch eines Fußballspiels oder dem Besuch von Konzerten; diese Treffen fanden regelmäßig etwa zwei- bis dreimal wöchentlich, statt. Im April 2009 begannen der Beschuldigte und die Zeugin, sich zu duzen; später folgten Umarmungen zur Begrüßung und beim Abschied.

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Die Zeugin M.     gewann aufgrund dieser Treffen den Eindruck, dass es sich um eine feste, auf Dauer angelegte partnerschaftliche Beziehung gehandelt habe. Sie begann, Überlegungen hinsichtlich einer etwaigen gemeinsame Zukunft anzustellen, und erzählte ihrer damaligen Betreuerin vom ambulanten Betreuungsdienst C1.      , der Zeugin X.        , von der Beziehung, den gemeinsamen Unternehmungen und ihren eigenen Eindrücken und Gedanken hierzu.

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Der Beschuldigte, der aufgrund einer Erkrankung körperbehindert und auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen ist, genoss in dieser Beziehung, die er zunächst als angenehm empfand, die Freundlichkeit, Hilfsbereitschaft und Zuwendung der Zeugin; allerdings fühlte er sich bereits nach wenigen Monaten durch die Zeugin eingeengt und kontrolliert und begann, sich zurück zu ziehen. Die Zeugin reagierte darauf mit verstärktem Kontaktbedürfnis und versuchte, den Beschuldigten mit häufigen Telefonanrufen, auch spätabends und zur Nachtzeit, und – auch nächtlichen - Besuchen, bei denen sie laut an seine Tür und sein Fenster schlug, dazu zu bewegen, die Beziehung wieder wie in der Vergangenheit weiter zu führen und zu festigen. Ende September 2009 beendete der Beschuldigte darauf hin die Beziehung mit der Zeugin endgültig und brach den Kontakt vollständig ab. Er begann mit einer Supervision, um sich mit der Beziehung, seinem eigenen Verhalten und dem der Zeugin M.     auseinander zu setzen, und begab sich im Anschluss daran in das Gemeinschaftskrankenhaus Herdecke.

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Die Zeugin M.     konnte das Ende dieser Beziehung, das sie als „katastrophal“ empfand, nicht akzeptieren. Sie fühlte sich „rausgeschmissen“, gleichsam „entsorgt“; unmittelbar nach dem Ende der Beziehung ließ sie sich auf Anraten ihrer ambulanten Betreuerin erneut vorübergehend stationär in die psychiatrische Klinik aufnehmen. In der Folgezeit litt sie unter starken Depressionen und nahm Antidepressiva ein. Sie reagierte mit Kontrollverlusten, die sich in aggressiven Verhaltensweisen gegenüber dem Beschuldigten äußerten: Sie rief mehrfach täglich an, suchte seine Wohnung auf und hielt sich bis in die tiefe Nacht hinein vor der Wohnung des Beschuldigten auf und trommelte an die Türen und Fenster der Wohnung, ferner wartete sie in und vor der Praxis auf den Beschuldigten, um ihn zu einem Gespräch zu bewegen.

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Das Drängen der Zeugin, mit ihr noch einmal in einem Gespräch die Situation aufzuarbeiten, lehnte der Beschuldigte zunächst ab; erst nach seiner Rückkehr aus dem Gemeinschaftskrankenhaus Herdecke kam es im Januar 2010 zu – harmonisch verlaufenen - Gesprächen mit der Zeugin M.     im Beisein ihrer ambulanten Betreuerin, der Zeugin X.        . Zudem schrieb der Beschuldigte der Zeugin M.     einen (undatierten) Brief, mit dem er darlegte, warum er die Beziehung nicht fortgesetzt habe und welche Fehler er selbst seiner eigenen Meinung nach gemacht habe, und entschuldigte sich dafür.

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Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 wandte sich die Zeugin M.     an die Antragstellerin, um sich über das Verhalten des Beschuldigten ihr, der Zeugin, gegenüber zu beschweren.

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Am 19. Juli 2010 erstattete die Zeugin gegen den Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft C.         Strafanzeige wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs- bzw. Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses, die daraufhin ein Ermittlungsverfahren einleitete (66 Js 410/10).

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Durch Einstellungsverfügung vom 7. März 2011 hat die Staatsanwaltschaft C.         das Verfahren gegen den Beschuldigten mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Diese Entscheidung wurde darauf gestützt, dass nach dem Wortlaut des § 174 c Abs. 2 StGB maßgeblich sei, ob das betreffende Behandlungsverhältnis (noch) bestehe. Nach tatsächlicher Beendigung des Behandlungsverhältnisses greife der Tatbestand nicht mehr ein, auch wenn eine emotionale Abhängigkeit fortbestehe. Dabei ging die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage der vorgelegten Behandlungsunterlagen sowie eines Schreibens der Krankenkasse der Zeugin M.     davon aus, dass das Behandlungsverhältnis zu dem Beschuldigten am 26. Februar 2009 beendet worden ist; hinsichtlich weiterer Einträge im Kalender der Zeugin bis Mitte Mai 2009 sei ungeklärt geblieben, ob diese tatsächlich therapeutische Termine betrafen. Unter Anwendung des Zweifelssatzes ging die Staatsanwaltschaft ferner auf Grund der eigenen Angaben der Zeugin zu Gunsten des Beschuldigten von ersten intimen Kontakten erst zum spätestmöglichen von der Zeugin angegebenen Zeitpunkt, nämlich dem 29. Mai bzw. 1. Juni 2009, aus, einem Zeitpunkt also, der auf jeden Fall, auch bei Annahme des Therapieende erst Mitte Mai 2009, nach diesem gelegen war.

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Dieser Sachverhalt und damit insbesondere die Tatsache, dass der Beschuldigte mit der Zeugin M.     eine private, freundschaftliche Beziehung eingegangen ist, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der eigenen Einlassungen des Beschuldigten und der Aussagen der Zeugin M.     , die wiederum durch die Aussagen der Zeugin X.        bestätigt werden. Dabei machen schon die eigenen Angaben des Beschuldigten selbst über die Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Treffen, den baldige Übergang vom „Sie“ zum „Du“ und die Umarmungen zur Begrüßung und beim Abschied deutlich, dass diese Beziehung vergleichsweise schnell einen engen und vertraulichen Charakter annahm; hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch eingeräumt hat, dass er die Beziehung und die Freundlichkeit und Zugewandtheit der Zeugin M.     zunächst genossen hat, was der Zeugin nicht verborgen geblieben sein dürfte. Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht auch die Schlussfolgerungen der Zeugin M.     , es handele sich um eine feste Beziehung mit partnerschaftlichem Charakter, als plausibel, auch wenn der Beschuldigte hierzu angegeben hat, dass er keinerlei derartige Vorstellungen gehabt und auch nichts unternommen habe, was einen solchen Eindruck bei der Zeugin M.     habe fördern können. Schließlich bestätigt auch der in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte befindliche Brief, den der Beschuldigte der Zeugin nach dem Ende der Beziehung geschrieben hat, um seine Gefühle nach dem Ende der Beziehung auszudrücken, der Zeugin die Gründe für dieses Ende zu erklären und sich für die von ihm in diesem Zusammenhang gemachten Fehler zu entschuldigen, dass eine solche Beziehung bestanden hat und dass sie durchaus von Vertrautheit und Zuneigung geprägt gewesen ist.

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Demgegenüber hat das Berufsgericht allerdings nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen können, dass es in dieser Beziehung auch zu sexuellen Kontakten gekommen ist. Insoweit stehen sich die entgegengesetzten Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin M.     gegenüber, die jeweils für sich genommen jedenfalls nicht unglaubhaft klingen. Bei der Würdigung dieser Aussagen ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei dem Beschuldigten ein Interesse, die Beziehung zu „verharmlosen“ und sie als eher locker und rein freundschaftlich darzustellen, um sich dadurch zu entlasten, nicht ausgeschlossen werden kann. Demgegenüber kann bei der Zeugin M.     vor dem Hintergrund ihrer eigenen Gefühle und ihrer bei ihrer Befragung noch deutlich spürbar gewordenen Enttäuschung und ihres subjektiven Leidens nach dem Ende der Beziehung eine Tendenz, den Beschuldigten zu belasten, nicht ausgeschlossen werden. Da weitere Möglichkeiten zur Aufklärung für das Gericht nicht zur Verfügung standen, insbesondere die Zeugin X.        aus eigenem Erleben – und selbst aus den Erzählungen der Zeugin M.     – zu dieser Frage keine Angaben machen konnte, hat das Gericht zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es keine sexuellen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin M.     gegeben hat.

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Des Weiteren hat das Berufsgericht nicht feststellen können, dass die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin M.     bereits während der laufenden Therapie der Zeugin M.     bei dem Beschuldigten begonnen hat. Die Zeugin M.     hat dies allerdings durchgehend behauptet, und zwar erstmals in ihrem Schreiben vom 24. Februar 2010 an die Antragstellerin, sodann in ihrer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2012 sowie bei ihrer Befragung im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und schließlich bei ihrer Befragung in der Hauptverhandlung im vorliegenden berufsgerichtlichen Verfahren. Sie hat dabei auf Eintragungen in ihrem Terminkalender Bezug genommen und ausgeführt, dass „alles ineinander übergegangen“ sei. Der Beschuldigte hat demgegenüber stets angegeben, dass die Therapie im ersten Quartal des Jahres 2009 beendet worden sei und das erste private Treffen später, im April oder Mai, also im zweiten Quartal des Jahres 2009, gewesen sei. Die Angaben des Beschuldigten finden hinsichtlich des Therapieendes eine Bestätigung sowohl durch die Aufzeichnungen in dem von ihm vorgelegten Protokoll über die Therapie der Zeugin M.     , wonach die letzte Therapiestunde am 26. März 2009 stattgefunden hat, als auch in dem in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten befindlichen Schreiben der Krankenkasse der Zeugin M.     vom 11. Februar 2011, wonach die Therapie im ersten Quartal des Jahres 2009 beendet worden sei, mithin Ende des Monats März 2009. Wann das erste private Treffen stattgefunden hat, lässt sich dem gegenüber nicht mehr aufklären; die – einander widersprechenden - Angaben des Beschuldigten und der Zeugin M.     können nicht weiter überprüft werden. Auch die Angaben der Zeugin X.        sind insoweit nicht aussagekräftig, da diese zu dieser Frage aus eigener Anschauung keine Angaben machen, sondern nur das wiedergeben kann, was ihr die Zeugin M.     erzählt hat. Das Berufsgericht hält es danach jedenfalls nicht für erwiesen, dass die privaten Treffen des Beschuldigten mit der Zeugin M.     bereits während deren laufender Therapie bei dem Beschuldigten begannen.

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Was schließlich die Aufzeichnungen des Beschuldigten zur Therapie der Zeugin M.     angeht, beruhen die Erkenntnisse des Gerichts auf dem von dem Beschuldigten vorgelegten Protokoll hierzu und seinen eigenen Einlassungen.

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IV.

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Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ergibt, dass der Beschuldigte mit Ausnahme der Aufnahme sexueller Kontakte zu seiner Patientin, der Zeugin M.     , die Berufsvergehen im Sinne des Eröffnungsbeschlusses vom 6. Juni 2013 begangen hat.

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Nach den Vorschriften der §§ 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) sowie 3 Abs. 1 der Berufsordnung der Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichentherapeuten Nordrhein-Westfalen (Berufsordnung – BO -) in der Fassung vom 25. April 2008 ist der Beschuldigte verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit seinem Beruf entgegen gebrachten Vertrauen zu entsprechen. Er hat sich innerhalb und außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit so zu verhalten, dass er diesem Vertrauen gerecht wird. Nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 BO hat er die psychotherapeutische Behandlung, Psychodiagnostik und Beratung zu dokumentieren, wobei die Dokumentation mindestens Datum, anamnestische Daten, Diagnosen, Fallkonzeptualisierungen, psychotherapeutische Maßnahmen sowie gegebenenfalls Ergebnisse psychometrischer Erhebungen enthalten muss. Gemäß § 6 Abs. 1 BO hat der Beschuldigte die Beziehungen zu seinen Patienten und Patientinnen professionell zu gestalten und dabei jederzeit die besondere Verantwortung gegenüber seinen Patienten und Patientinnen zu berücksichtigen; er darf insbesondere gemäß § 6 Abs. 2 BO die Vertrauensbeziehung von Patientinnen oder Patienten nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbrauchen, und zwar gemäß § 6 Abs. 7 BO auch in der Zeit nach Beendigung der Psychotherapie, solange noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder eine Abhängigkeitsbeziehung der Patientinnen oder Patienten zu dem Psychotherapeuten gegeben ist.

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Gegen diese vorgenannten Vorschriften hat der Beschuldigte verstoßen. Er hat seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und dem Vertrauen nicht entsprochen, das den Angehörigen seines Berufes entgegengebracht wird, indem er wichtige Berufsvorschriften nicht beachtet hat.

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Gemäß § 9 Abs. 1 BO hat der Beschuldigte die psychotherapeutische Behandlung, Psychodiagnostik und Beratung in der vorgeschriebenen Weise zu dokumentieren. Diese Vorschrift beinhaltet zwar lediglich eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag mit dem Patienten. Sie ist aber gleichwohl von erheblicher Bedeutung, denn sie trägt dazu bei, eine ordnungsgemäße Berufsausübung zu gewährleisen. Sie dient nach Auffassung des Gerichts zunächst dazu, den betreffenden Therapeuten dazu anzuhalten, seine Behandlung sachgemäß zu strukturieren, und soll ihn in die Lage versetzen, selbst anhand seiner Aufzeichnungen den Verlauf der Therapie stets kontrollieren und ggf. Änderungen vornehmen zu können, um einen möglichst erfolgreichen Verlauf der Therapie gewährleisten zu können. Sie ist aber vor allem von Bedeutung, um nach einem etwaigen Wechsel des Therapeuten oder in einer Krisensituation eine sachgemäße Weiterbehandlung durch den neuen Therapeuten oder ggf. in einer Klinik sicher stellen zu können. Schließlich hat sie den Zweck, dass Dritte – wie etwa die Psychotherapeutenkammer im Rahmen ihrer Prüfungs- und Überwachungsfunktion oder ein Gericht im Rahmen einer etwa erforderlich werdenden Sachaufklärung – den Ablauf der Behandlung nachvollziehen können.

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Vgl. dazu auch Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 7. November 2011 - 35 K 3276 - .

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Den in dieser Vorschrift festgelegten Anforderungen genügt das von dem Beschuldigten vorgelegte Protokoll betreffend die Therapie der Zeugin M.     in keinster Weise. Es enthält lediglich knappe Aufzeichnungen, in welchen unter dem jeweiligen Datum die Thematik der betreffenden Therapiestunden stichwortartig notiert ist; nach seiner eigenen Einlassung hat der Beschuldigte keine weiteren Aufzeichnungen über die Therapie gefertigt. Nach dem vorgelegten Protokoll fand beispielsweise die erste Therapiestunde der Zeugin am 23. September 2008 zum Zwecke des Kennenlernens des Therapiekonzeptes, der Abklärung der Motivation zur Therapie und der Besprechung von Formalitäten statt. In dieser Beschreibung erschöpfen sich die Aufzeichnungen des Beschuldigten betreffend die erste Therapiestunde. Es sind weder anamnestische Daten erfasst noch ist eine Diagnose aufgeführt; auch ein Therapiekonzept oder ein Vermerk hinsichtlich der vorgesehenen therapeutischen Maßnahmen ist nicht angeführt. Auch hinsichtlich der weiteren Durchführung der Therapie ist für jede Stunde nur in Stichworten der Schwerpunkt des besprochenen Themas festgehalten. Weitere Aufzeichnungen hinsichtlich der Therapie der Zeugin M.     hat der Beschuldigte nach eigenem Bekunden nicht gefertigt.

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Dieser Verstoß des Beschuldigten gegen seine Dokumentationspflicht nach § 9 Abs. 1 BO geschah auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich. Der Beschuldigte hat gewusst, dass seine Aufzeichnungen den Anforderungen nicht entsprechen, und er hat sie gleichwohl in dieser Form erstellt, ohne die Vorschrift des § 9 Abs. 1 BO und die dieser zugrunde liegende Bedeutung zu berücksichtigen. Dass er selbst diese stichwortartigen Aufzeichnungen als für sich ausreichend erachtet hat und er sie – nach seinem Bekunden – nicht benötigt hat, weil er bei der Krankenkasse keinen Antrag stellen musste und er sich im Übrigen in der Lage gefühlt hat, im Bedarfsfalle entsprechende Ergänzungen nach dem Gedächtnis vorzunehmen, vermag seinen Verstoß ebenso wenig zu entschuldigen wie der Umstand, dass aufgrund seiner Behinderung bei den schriftlichen Aufzeichnungen ein erhöhter Zeitaufwand erforderlich ist, der ihm angesichts der Anzahl seiner Patienten als zu hoch erschienen ist. Denn die Beachtung von Vorschriften kann nicht in das Belieben des Einzelnen gestellt sein und auch weder davon abhängen, ob dieser den ihm dadurch entstehenden Aufwand etwa für unangemessen hält, noch, ob er gegebenenfalls in der Lage ist, eventuelle Mängel nachträglich zu korrigieren. Schließlich hat auch derjenige, der unter einer Behinderung leidet, die einschlägigen Vorschriften ebenso zu beachten wie jeder andere und muss gegebenenfalls die Auswirkungen seiner Behinderung auf seine Berufstätigkeit durch besondere Maßnahmen kompensieren, so dass die Einhaltung der berufsrechtlichen und sonstigen zu beachtenden Vorschriften und Regeln gewährleistet bleibt.

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Gemäß § 6 BO hat der Beschuldigte ferner das Abstinenzgebot zu beachten, das heißt, er hat nach § 6 Abs. 1 und 2 BO die Beziehungen zu seinen Patienten und Patientinnen professionell zu gestalten und dabei jederzeit die besondere Verantwortung gegenüber seinen Patienten und Patientinnen zu berücksichtigen; er darf insbesondere gemäß § 6 Abs. 2 BO die Vertrauensbeziehung von Patientinnen oder Patienten nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbrauchen, was gemäß § 6 Abs. 7 BO auch in der Zeit nach Beendigung der Psychotherapie gilt, solange noch eine Behandlungsnotwendigkeit oder eine Abhängigkeitsbeziehung der Patientinnen oder Patienten zu dem Psychotherapeuten gegeben ist. Die Vorschrift des § 6 BO betrifft den Kernbereich der beruflichen Tätigkeit eines Psychotherapeuten. Sie stellt eine besonders wichtige Regelung zum Schutz der Patientinnen und Patienten dar, die aufgrund der Therapie und der dabei entstehenden Nähe und Vertrautheit zu dem Therapeuten in eine Abhängigkeitsbeziehung geraten (können), die sie – erst recht im Zusammenhang mit den als Grund für ihre Behandlungsbedürftigkeit bestehenden persönlichen Problemen – besonders schutzbedürftig und besonders schutzwürdig macht.

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Gegen diese Vorschriften hat der Beschuldigte dadurch verstoßen, dass er im Frühjahr 2009 mit der Zeugin M.     jedenfalls höchstens – wenn man seinen Einlassungen folgend zu seinen Gunsten von einem Ende der Therapie am 26. März 2009 und einem ersten privaten Kontakt im April 2009 ausgeht – ca. zwei bis drei Wochen nach dem Ende der Therapie eine persönliche, private freundschaftliche Beziehung eingegangen ist. Dabei ist es im Ergebnis unerheblich und kann daher offen bleiben, ob die ersten privaten Treffen des Beschuldigten mit der Zeugin M.     noch während der laufenden Therapie oder erst nach deren Ende stattgefunden haben, weil die Patienten und Patientinnen auch nach Therapieende weiterhin für einen längeren Zeitraum eine besonders enge Vertrauensbeziehung zu ihrem Therapeuten haben, die erst langsam abgebaut wird und die jedenfalls nur so kurze Zeit nach dem Ende der Therapie wie hier - nach nur zwei bis drei Wochen - noch besteht.

44

Der Beschuldigte hat dabei auch die Vertrauensbeziehung der Zeugin missbraucht im Sinn des § 6 Abs. 2 BO. Ein „Missbrauch“ im Sinn dieser Vorschrift setzt eine bestimmte, auch subjektive Zielrichtung voraus und liegt jedenfalls dann vor, wenn ein Therapeut die Gelegenheit, welche eine noch fortbestehende Vertrauensposition bzw. Vertrauensbeziehung mit sich bringt, für eigene Interessen ausnutzt.

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Vgl. auch Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht  Köln, a.a.O.

46

Das war vorliegend der Fall. Die Zeugin hat sowohl in ihrer Beschwerdeschrift als auch im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wie auch in der Hauptverhandlung vor dem Berufsgericht eindringlich und vor allem glaubhaft geschildert, wie sehr sie dem Beschuldigten vertraut und an ihm gehangen hat, weil er ihre Vorgeschichte kannte und sie sich in besonderem Maße von ihm verstanden und angenommen gefühlt hat. Es war auch dem Beschuldigte erkennbar, dass eine solche Vertrauensbeziehung der Zeugin M.     zu ihm noch bestand. Ihm als Psychotherapeuten musste klar sein, ja sich geradezu aufdrängen, dass die ehemalige Patientin, die ausweislich seiner Aufzeichnungen in der Therapie unter anderem gerade auch ihre Beziehungsprobleme und ihre Schwierigkeiten, in einer Beziehung loslassen zu können, zum Thema gemacht hatte, keineswegs hinreichend gefestigt und von ihm losgelöst sein konnte, um einen privaten Kontakt mit ihm problemlos aufnehmen zu können. Gerade wenn man es als wahr unterstellt, was der Beschuldigte selbst vorgetragen hat, nämlich, dass die Zeugin M.     seine Nähe gesucht und die Treffen herbeigeführt hat, musste das ein klares Zeichen für ihn für ihre noch nicht erfolgte Loslösung sein. Er war deshalb verpflichtet, eine professionelle Distanz zu der Zeugin zu wahren und auf die Annehmlichkeiten, die dieser Kontakt nach seinen eigenen Einlassungen für ihn bot, zu verzichten. Darin, dass er sich desungeachtet unmittelbar nach dem Ende der Therapie wiederholt privat mit der Zeugin getroffen und seine Freizeit mit ihr verbracht hat, liegt das Ausnutzen der Vertrauensbeziehung und damit der Missbrauch im Sinn des § 6 Abs. 2 BO.

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Er hat dabei auch eigene Interessen und Bedürfnisse befriedigt: wie er schon in seinem Schreiben an die Zeugin M.     geschildert hat, hat er ihre Freundlichkeit, Unbekümmertheit und Bewunderung genossen. Dies hat er auch in der Hauptverhandlung bestätigt und wiederholt, dass er die Hilfsbereitschaft der Zeugin, ihre Freundlichkeit, die sie ihm entgegen gebracht habe, und ihre Zuwendung genossen habe. Zudem hat er eingeräumt, dass es auch jedenfalls zu Umarmungen gekommen ist. Selbst wenn man zugunsten des Beschuldigten davon ausgeht, dass die körperlichen Kontakte sich darin erschöpften, stellt das Verhalten des Beschuldigten im Übrigen insgesamt einen Verstoß gegen die Regelungen des § 6 Absätze 1, 2 und 7 BO dar.

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Demgegenüber hat das Gericht nach dem oben unter III. Ausgeführten nicht feststellen können, dass der Beschuldigte auch gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 5 BO verstoßen hat, indem er mit der Zeugin M.     auch sexuelle Kontakte gehabt hat. Der Sachverhalt lässt sich – wie dargelegt – nicht weiter aufklären, so dass zugunsten des Beschuldigten ein solcher Verstoß nicht anzunehmen ist.

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Der Beschuldigte hat auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich, jedenfalls mit bedingtem Vorsatz, gehandelt.

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Dem Beschuldigten musste – wie oben ausgeführt - klar sein, dass das therapeutische Abhängigkeitsverhältnis noch bestand; er konnte das jedenfalls schon aufgrund des geringen zeitlichen Abstandes, des Verhaltens der Zeugin, die offenbar seine Nähe gesucht und ihn auch „bewundert“ hat, und ihres ihm bekannten Störungsbildes sowie der Krankheitsvorgeschichte jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, hat es also offensichtlich mindestens billigend in Kauf genommen. Gerade angesichts der Krankheitsgeschichte der Zeugin M.     und ihres langen stationären Klinikaufenthaltes vor Beginn der Therapie konnte ein erfahrener Therapeut nicht annehmen, dass nach nur so kurzer Zeit bereits der Ablösungsprozess seiner Patientin erfolgreich abgeschlossen gewesen ist. Er hätte deshalb unbedingt privat ein angemessen distanziertes Verhältnis zu der Zeugin M.     wahren müssen. Wenn er diese Umstände „ausgeblendet“ haben sollte mindert das sein Verschulden nicht, weil ein solches Verhalten nur dadurch zu erklären ist, dass er dem nicht Rechnung tragen wollte.

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Es sind auch keine Entschuldigungsgründe vorgetragen oder sonst erkennbar geworden. Soweit der Beschuldigte sich darauf beruft, dass die Initiativen von der Zeugin ausgegangen seien, entschuldigt ihn das nicht. Denn er als der Therapeut ist gemäß § 6 Abs. 7 Satz 2 BO dafür verantwortlich, dass das Abstinenzgebot eingehalten wird, und zwar auch und erst recht, wenn die - aktuelle oder ehemalige - Patientin deutlich macht, dass sie an einer Beziehung interessiert ist: der Therapeut muss nämlich gerade dann damit rechnen, dass (noch) eine besonders starke Abhängigkeit der Patientin besteht.

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Soweit der Beschuldigte sich darauf beruft, er habe die Beziehung beendet aus Furcht vor der Aggressivität der Zeugin, entschuldigt ihn das ebenfalls nicht. Denn er hätte die Beziehung gar nicht erst beginnen dürfen; seine Furcht vor der Zeugin M.     bezieht sich das auf das Ende der Beziehung und nicht auf ihren Beginn; ihr – von ihm gefürchtetes – Verhalten macht im Übrigen besonders deutlich, wie sehr die Zeugin noch an ihm hing, wie sehr sie auf ihn fixiert war und wie sehr er ihr deshalb auch mit der Aufnahme der Beziehung geschadet hat.

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V.

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Bei der Auswahl und Bemessung der zu treffenden berufsrechtlichen Maßnahme sind nach allgemeinen berufsrechtlichen Grundsätzen das Gewicht der Verfehlung des Beschuldigten, sein Gesamtverhalten und seine Persönlichkeit im Hinblick auf die sich aus dem gezeigten Verhalten ergebenden Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Berufsausübung sowie das Ausmaß seiner Schuld zu gewichten; die individuelle Pflichtenmahnung steht im Vordergrund. Neben dem Gewicht des Berufsvergehens ist die Prognose des künftigen Verhaltens des Betroffenen maßgeblich. Zudem ist aber auch die Notwendigkeit zu berücksichtigen, das Ansehen der Angehörigen des Berufsstandes der psychologischen Psychotherapeuten zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und die Zuverlässigkeit des Berufsstandes zu sichern, um so die Funktionsfähigkeit dieses Berufsstandes zu gewährleisten.

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Angesichts der festgestellten Verfehlungen des Beschuldigten ist vorliegend neben der Aussprache eines Verweises eine Geldbuße zu verhängen. Denn der Beschuldigte hat wichtige Bestimmungen der Berufsordnung verletzt, die dem Schutz der Patienten dienen. Die Pflicht zur Dokumentation der Behandlung soll – wie oben ausgeführt – im Interesse des Patienten dazu führen, dass der Therapeut seine Behandlung sachgemäß strukturiert, und ihn in die Lage versetzen, anhand seiner Aufzeichnungen den Verlauf der Therapie zu kontrollieren; sie ist aber vor allem von Bedeutung, um nach einem etwaigen Wechsel des Therapeuten oder in einer Krisensituation eine sachgemäße Weiterbehandlung durch den neuen Therapeuten oder ggf. in einer Klinik sicher stellen zu können. Sie dient ferner – unter anderem ebenfalls im Interesse der Patienten - dazu, dass Dritte – wie etwa die Psychotherapeutenkammer im Rahmen ihrer Prüfungs- und Überwachungsfunktion oder ein Gericht im Rahmen einer etwa erforderlich werdenden Sachaufklärung – den Ablauf der Behandlung nachvollziehen können. Erst recht dient das Abstinenzgebot dem Schutz der Patienten, weil das Maß der Gefährdung für das gesundheitliche Wohl eines sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Therapeuten befindlichen Patienten hoch ist, was sich gerade auch im vorliegenden Fall gezeigt hat. Dies verleiht dem Verstoß gegen die Vorschriften der Berufsordnung sowohl allgemein als auch individuell im vorliegenden Fall großes Gewicht. Der Beschuldigte hat mit der Aufnahme einer Beziehung mit der Zeugin gegen Pflichten verstoßen, die den Kernbereich seiner Tätigkeit betreffen und deren Nichtbeachtung den betroffenen Patienten unter Umständen schweren Schaden zufügen können. Dies hat er zur Befriedigung eigener – emotionaler - Bedürfnisse getan, ohne sich Gedanken über die möglichen Konsequenzen seines Handelns zu machen.

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Aufgrund dessen ist dem Beschuldigten wegen des vorgeworfenen Berufsvergehens eine Geldbuße in Höhe von 7.500,00 Euro aufzuerlegen.

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Zugunsten des Beschuldigten hat das Gericht berücksichtigt, dass er bisher berufsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, dass er sich hinsichtlich des Verstoßes gegen das Abstinenzgebot einsichtig gezeigt und auch der Zeugin M.     gegenüber die Verantwortung für sein Fehlverhalten übernommen und sich bei ihr entschuldigt hat, sowie schließlich, dass er letztlich unter den nach dem Ende der Beziehung von der Zeugin unternommenen „Verfolgungsmaßnahmen“ selber schwer zu leiden gehabt hat.

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Andere Entlastungsgründe, die den Schuldvorwurf mindern und sich damit auf die Höhe der Geldbuße auswirken würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere konnte das Gericht die körperliche Behinderung des Beschuldigten – entgegen der in der Hauptverhandlung geäußerten Ansicht seines Vertreters – nicht zu seinen Gunsten berücksichtigen. Zwar besteht insoweit ein Zusammenhang zwischen der Behinderung des Beschuldigten und den ihm vorgeworfenen Verfehlungen, als der Beschuldigte mehr Zeit braucht, um eine der Vorschrift des § 9 Abs. 1 BO genügende Dokumentation zu erstellen, sowie ferner für ihn die Hilfsbereitschaft und Freundlichkeit Dritter, die er in der Beziehung mit der Zeugin M.     als besonders angenehm empfunden hat, ein größeres Gewicht haben mag, als dies bei Menschen ohne eine Behinderung der Fall ist. Das kann ihn aber nicht davon befreien, seine Verpflichtungen zu beachten, und führt auch nicht dazu, dass an die Beachtung seiner Verpflichtungen etwa geringere Anforderungen zu stellen sind, weil er nämlich zur Einhaltung der Vorschriften trotz seiner Einschränkungen im Ergebnis uneingeschränkt in der Lage ist und dies auch sein muss, um seinen Beruf ausüben zu können, so dass die Behinderung nicht als strafmildern ins Gewicht fallen kann.

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Soweit der Beschuldigte die Notwendigkeit erhöhter Aufwendungen wegen seiner Behinderung geltend gemacht hat, hat das Gericht dies bei der Festsetzung der Geldbuße ebenso berücksichtigt wie die Kosten, die für die Supervision auf ihn zukommen, zu deren Durchführung der Beschuldigte sich in der Hauptverhandlung bereit erklärt hat; diese Bereitschaft hat ebenfalls bei der Festsetzung der Maßnahme zu seinen Gunsten Berücksichtigung gefunden.

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Im Übrigen sind keine besonderen wirtschaftlichen Aspekte erkennbar. Es ist nichts weiter vorgetragen oder erkennbar, was für eine in Betracht zu ziehende schlechte wirtschaftliche Situation des Beschuldigten sprechen könnte. Im Übrigen muss die Geldbuße jeweils angesichts der wirtschaftlichen Situation angemessen, aber auch spürbar sein.

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Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren hat im vorliegenden Verfahren keinen Einfluss auf das Strafmaß, weil zwar die Beziehung zu der Zeugin M.     Gegenstand des Verfahrens war, der konkrete Tatvorwurf sich aber nicht bestätigen ließ und das Verfahren deshalb eingestellt worden ist.

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Zu Lasten des Beschuldigten hat das Gericht berücksichtigt, dass er sich hinsichtlich seiner Dokumentationspflicht noch in der Hauptverhandlung uneinsichtig gezeigt hat, vor allem aber, dass er die Verletzlichkeit seiner Patientin, der Zeugin M.     , nicht bedacht, sondern sie ignoriert hat, um die für ihn angenehmen Seiten dieser Beziehung erleben zu können, und damit der Zeugin M.     schweren Schaden zugefügt hat. Der angesichts der Probleme der Zeugin aus der Sicht eines fachkundigen Therapeuten eigentlich vorhersehbare Verlauf dieser Beziehung und vor allem ihr Ende hat schwerwiegende Folgen für die Zeugin gehabt. Sie hat das Ende der Beziehung, die für sie offenkundig große Bedeutung hatte, nicht akzeptieren können und hat sich deshalb erneut in stationäre und ambulante psychiatrische Behandlung begeben müssen. Sie hat zunächst völlig die Kontrolle über sich verloren und anschließend sehr lange Zeit gebraucht, um das Ende der Beziehung wenigstens einigermaßen zu verkraften; das Gericht hat schließlich bei ihrer Befragung in der Hauptverhandlung erlebt, wie sehr die Zeugin M.     bis heute unter den Folgen dieses von ihr als katastrophal empfundenen Beziehungsendes leidet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 107 des Heilberufsgesetzes.