Berufsgerichtliche Verurteilung wegen Nichtabgabe von Befundberichten (23 Fälle)
KI-Zusammenfassung
Die Ärztekammer beantragte die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen wiederholter Nichtabgabe angeforderter Befundberichte. Das Berufsgericht stellte ein Berufsvergehen nach § 29 HeilBerG und § 25 BO fest, da der Arzt mehrfach Aufforderungen unbeantwortet ließ. Es erteilte einen Verweis, verhängte eine Geldbuße von 2.000 € und trug die Kosten.
Ausgang: Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens und Verurteilung des Beschuldigten zu Verweis und 2.000 € Geldbuße wegen Nichtabgabe von Befundberichten
Abstrakte Rechtssätze
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem beruflich entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen; hierzu gehört die Beachtung berufsrechtlicher Pflichten gegenüber Behörden und Kammer.
Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung eine Verpflichtung besteht oder deren Erstellung übernommen wurde, sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben; wiederholtes und unbegründetes Unterlassen begründet ein Berufsvergehen.
Auf Anfragen der Ärztekammer zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben ist in angemessener Frist zu antworten; das fortgesetzte Ignorieren entsprechender Aufforderungen verschärft das Verschulden.
Bei der Auswahl berufsgerichtlicher Maßnahmen sind Art, Umfang und Wiederholung des Pflichtverstoßes, das Ignorieren vorheriger Rügen sowie die potenzielle Herabsetzung des Ansehens der Berufsgruppe zu berücksichtigen; Verweis und Geldbuße können auch bei Verstößen außerhalb des Kernbereichs der ärztlichen Tätigkeit angemessen sein.
Tenor
I. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 25. Februar 2004 wird gegen den Beschuldigten das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet.
Dem Beschuldigten wird als Berufsvergehen zur Last gelegt, gegen die Berufspflichten verstoßen zu haben,
- seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,
- Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung eine Verpflichtung besteht oder deren Ausstellung übernommen wurde, innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben,
- auf Anfragen der Ärztekammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht an den Arzt richtet, in angemessener Frist zu antworten,
indem er
in der Zeit vom 15. Juni 2000 bis zum 8. Juli 2003 in 23 Fällen vom Versorgungsamt Bielefeld angeforderte Befundberichte, zu deren Ausstellung er gesetzlich verpflichtet war, nicht in angemessener Frist erstellte und die Aufforderungen der Ärztekammer zur Erstellung der Befundberichte und zur Stellungnahme gänzlich unbeachtet ließ. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift Bezug genommen. Verstoß gegen § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (HeilBerG), §§ 2 Abs. 2 und Abs. 6, 25 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 25. November 2000 (BO).
Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird abgesehen und die Hauptverhandlung angeordnet.
II. Dem Beschuldigten wird wegen Berufsvergehens ein Verweis erteilt und eine Geldbuße von 2.000 Euro auferlegt.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Gebühr wird auf 150 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 30. April 1941 geborene Beschuldigte legte am 5. März 1970 das medizinische Staatsexamen ab und erhielt die Approbation als Arzt mit Wirkung von 30. April 1973. Seit dem 5. Februar 1983 besitzt er die Anerkennung für das Fachgebiet der Neurologie. Der Beschuldigte ist seit dem 15. August 1983 als Facharzt für Neurologie in C. P. niedergelassen. Er ist zur kassenärztlichen Tätigkeit zugelassen (Vertragsarzt) und nimmt am Ersatzkassenvertrag teil.
Dem Beschuldigten wurde durch den Vorstand der Ärztekammer Westfalen Lippe mit Schreiben vom 21. September 2000 eine Rüge erteilt, weil er einen Gutachtenauftrag des Landkreises Minden-Lübbecke, der ihm im Rahmen einer Kraftfahreignungsüberprüfung erteilt worden war, weder in angemessener Zeit bearbeitete noch die Übernahme des Gutachtenauftrages ablehnte und Erinnerungsschreiben des Landkreises Minden-Lübbecke sowie diesbezügliche Anschreiben der Ärztekammer unbeantwortet ließ.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2004 hat die Antragstellerin die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten beantragt. Diesem Antrag hat das Berufsgericht in Nr. I. der Beschlussformel entsprochen.
II.
Das Berufsgericht geht nach Auswertung der vorliegenden Akten von folgendem Sachverhalt aus:
In insgesamt 23 Fällen führte das Versorgungsamt Bielefeld gegenüber dem Ärztekammer Westfalen-Lippe, Verwaltungsbezirk Minden, Beschwerde über den Beschuldigten, weil dieser in Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (Schwerbehindertenangelegenheiten) erbetene ärztliche Auskünfte trotz mehrfacher Erinnerung nicht erteilt habe. Im Einzelnen handelte es sich um die folgenden tabellarisch aufgeführten Fälle:
Auskunftsersuchen des Versorgungsamts vom In der Angelegenheit Erinnerungsschreiben vom 15.06.2000 U.T. 23.08.2000, 07.11.2000 02.05.2001 V. X. 06.06.2001 26.01.2001 T. T.1 01.03.2001, 09.04.2001 10.07.2001 K. H. 13.08.2001, 21.09.2001 29.11.2001 F..-N. O. 11.01.2002, 08.02.2002 15.10.2001 I. L. 12.11.2001, 15.02.2002 18.02.2002 F.-X. T.2 18.03.2002, 15.04.2002 10.01.2002 B. I. 25.02.2002, 08.04.2002 22.01.2002 D. T.3 21.03.2002, 23.05.2002 22.03.2002 H. X.1 02.05.2002, 01.07.2002 19.06.2002 L.-I. L.1 17.07.2002, 16.08.2002 10.07.2002 F. T.4 20.08.2002, 17.09.2002 05.08.2002 N. S. 13.09.2002, 23.10.2002 20.08.2002 J. X.2 04.10.2002, 05.12.2002 30.08.2002 S. X.3 11.10.2002, 28.11.2002 19.11.2002 F. T.5 17.12.2002, 22.01.2003 30.12.2002 I. L.2 06.02.2003, 12.03.2003 19.11.2002 H. I. 23.01.2003, 12.03.2003 10.12.2002 B. C 04.02.2003, 24.03.2003 13.02.2003 D. C.1 20.03.2003, 23.04.2003 10.03.2003 N. U. 05.05.2003, 17.06.2003 24.04.2003 G. O.1 06.06.2003, 07.07.2003 08.07.2003 Q. L.3 03.09.2003, 01.10.2003
Der Vorsitzende des Verwaltungsbezirk Minden der Ärztekammer teilte dem Beschuldigten jeweils den Eingang der Beschwerdeschreiben des Versorgungsamts Bielefeld mit und forderte ihn in gleichlautenden Schreiben auf, zur Vermeidung berufsrechtlicher Konsequenzen umgehend die erbetenen ärztlichen Auskünfte zu erteilen. Hierauf erfolgte seitens des Beschuldigten keine Reaktion. Unter Bezugnahme auf die Beschwerdeschreiben des Versorgungsamts Bielefeld in den Angelegenheiten I., T.3, X.1 und L.1wandte sich die Ärztekammer mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 an den Beschuldigten, erbat seine Stellungnahme zu den Beschwerden und wies ihn unter Angabe der einschlägigen Rechtsvorschriften auf seine Verpflichtung zur Abgabe von Befundberichten an die Versorgungsverwaltung hin. Nachdem der Beschuldigte auch dieses Schreiben unbeantwortet gelassen hatte, wurde ihm mit Schreiben des Präsidenten der Ärztekammer zur Vermeidung eines berufsgerichtlichen Verfahrens eine letzte Frist zur Stellungnahme bis zum 16. Dezember 2002 eingeräumt. Dieses Schreiben blieb ebenfalls ohne jede Reaktion des Beschuldigten.
Ob der Beschuldigte dem Versorgungsamt Bielefeld die erbetenen ärztlichen Auskünfte zwischenzeitlich erteilt hat, ist nicht bekannt.
Der Beschuldigte hat sich zu dem Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht geäußert.
III.
Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ergibt, dass der Beschuldigte ein Berufsvergehen begangen hat.
Nach § 59 Abs. 1 HeilBerG unterliegen Kammerangehörige, die ihre Berufspflichten verletzen, der Berufsgerichtsbarkeit. Die Berufspflichten der Kammerangehörigen ergeben sich aus §§ 29, 30 HeilBerG sowie aus den Bestimmungen der einschlägigen Berufsordnung, die im Rahmen des § 29 HeilBerG weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten kann (§ 32 HeilBerG). Gemäß § 29 Abs. 1 HeilBerG und § 2 Abs. 2 BO sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegenbrachten Vertrauen zu entsprechen. Zur gewissenhaften Berufsausübung gehört es, die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu beachten.
Nach § 25 BO hat der Arzt Gutachten oder Zeugnisse, zu deren Ausstellung eine Verpflichtung besteht oder deren Ausstellung übernommen wurde, innerhalb angemessener Frist abzugeben. Gegen diese Bestimmung hat der Beschuldigte in gravierender Weise verstoßen, indem er die vom Versorgungsamt Bielefeld in den aufgeführten 23 Fällen angeforderten Befundberichte, zu deren Erstellung der Beschuldigte nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung i. V. m. § 100 Abs. 1 SGB verpflichtet war, trotz mehrfacher Aufforderung nicht, jedenfalls nicht in angemessener Frist abgegeben hat. Gründe, die das säumige Verhalten des Beschuldigten entschuldigen könnten, sind nicht einmal im Ansatz erkennbar. Sollte sich der Beschuldigte durch die zahlreichen Auskunftsverlagen des Versorgungsamts Bielefeld überfordert gesehen haben, wäre zumindest eine entsprechende Äußerung zu erwarten gewesen. Jedenfalls durfte der Beschuldigte die Schreiben des Versorgungsamts, die diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben an den Beschuldigten gerichtet haben, nicht einfach ignorieren. Der Beschuldigte hat ferner nachhaltig gegen die in § 2 Abs. 6 BO normierte Verpflichtung verstoßen, auf Anfragen der Ärztekammer, welche diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht an den Beschuldigten gerichtet hat, in angemessener Frist zu antworten.
IV.
Bei der Auswahl der zu treffenden Maßnahme war zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er Vorschriften verletzt hat, die nicht den Kernbereich seines Pflichtenkreises als Arzt betreffen. Der Beschuldigte hat jedoch in einem Bereich versagt, der für die ärztliche Tätigkeit typisch ist und in dem Verwaltungs- und Rechtspflege auf die Mitwirkung der Ärzte angewiesen sind. Er hat zudem die wiederholten Aufforderungen der Ärztekammer nachhaltig ignoriert und dadurch seinen Unwillen offenbart, die Ärztekammer bei der ihr gesetzlich aufgegebenen Tätigkeit zu unterstützen. Weiter fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist und sich die erteilte Rüge nicht zur Warnung hat dienen lassen. Das gesamte Verhalten des Beschuldigten ist von einer nicht mehr nachvollziehbaren Passivität gekennzeichnet, die geeignet ist, das Ansehen der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte hält das Berufsgericht den Ausspruch eines Verweises und die Verhängung einer deutlich spürbaren Geldbuße für notwendig, aber auch für ausreichend, um den Beschuldigten zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten.
Die Kostenentscheidung und die Festsetzung der Gerichtsgebühr beruhen auf § 107 HeilBerG.