Eröffnung berufsgerichtlichen Verfahrens und Verwarnung wegen Nichtbeantwortung von Ärztekammer-Anfragen
KI-Zusammenfassung
Die Ärztekammer beantragt die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Arzt wegen unterlassener Stellungnahme zu einer Patientenbeschwerde. Zentrale Frage ist, ob das wiederholte Ignorieren von Kammeranfragen Berufspflichten verletzt. Das Gericht stellt eine Pflichtverletzung (§§29 HeilBerG, §2 BO) fest, erteilt eine Verwarnung und trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten.
Ausgang: Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens stattgegeben; Pflichtverletzung festgestellt und Verwarnung erteilt, Kosten dem Beschuldigten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach §59 Abs.1 HeilBerG unterliegen Kammerangehörige der berufsgerichtlichen Verantwortlichkeit, wenn sie ihre Berufspflichten verletzen.
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und auf Anfragen der Ärztekammer zur Berufsaufsicht in angemessener Frist zu antworten (§29 HeilBerG, §2 BO).
Die Ärztekammer darf bei nicht von vornherein offensichtlich unbegründeten Patientenbeschwerden die Stellungnahme des Arztes einholen; die unbegründete Ignorierung solcher berechtigten Anfragen begründet eine berufsrechtliche Pflichtverletzung.
Bei der Auswahl berufsgerichtlicher Sanktionen ist die bisherige Unbescholtenheit und die Bedeutung der verletzten Pflicht zu berücksichtigen; bei erstmaligen Verstößen außerhalb des Kernbereichs der Berufspflichten kann eine Verwarnung ausreichend sein.
Tenor
I. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 4. September 2006 wird gegen den Beschuldigten das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet.
Dem Beschuldigten wird als Berufsvergehen zur Last gelegt, gegen die Berufspflichten verstoßen zu haben,
- seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,
- auf Anfragen der Ärztekammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht an den Arzt richtet, in angemessener Frist zu antworten,
indem er
die mit Schreiben des Verwaltungsbezirks M. der Ärztekammer vom 6. Dezember 2005 erbetene Stellungnahme zu einem dort eingegangenen Beschwerdeschreiben trotz zahlreicher Erinnerungen nicht abgab und auch die diesbezüglichen Schreiben des Präsidenten der Ärztekammer vom 19. April 2006 und vom 6. Juni 2006 unbeantwortet ließ,
Verstoß gegen § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (HeilBerG), §§ 2 Abs. 2 und Abs. 6 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 27. November 2004 (BO).
Von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird abgesehen und die Hauptverhandlung angeordnet.
II. Dem Beschuldigten wird wegen Berufsvergehens eine Warnung erteilt.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Gebühr wird auf 50 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 00.00.1951 geborene Beschuldigte legte am 00.00.1979 das medizinische Staatsexamen ab und erhielt mit Wirkung vom 00.00.1979 die Approbation als Arzt. Er ist seit dem 00.00.1990 berechtigt, die Bezeichnung Praktischer Arzt" zu führen. Seit dem 00.00.1984 ist der Beschuldigte in Einzelpraxis in L. vertrags- und privatärztlich niedergelassen. Der Beschuldigte ist berufrechtlich nicht vorbelastet.
Mit Schreiben vom 4. September 2006 hat die Antragstellerin die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten beantragt. Diesem Antrag hat das Berufsgericht in Nr. I. der Beschlussformel entsprochen.
II.
Das Berufsgericht geht nach Auswertung der vorliegenden Akten von folgendem Sachverhalt aus: Am 6. Dezember 2005 ging beim Verwaltungsbezirk M. der Ärztekammer Westfalen-Lippe ein Schreiben der Eheleute L1. und I. C. aus L. ein, in dem diese Beschwerde darüber führten, dass der Beschuldigte ihre 70-jährige Mutter M1. C. am 1. Dezember 2005 in der Praxis unangemessen behandelt habe. Der Beschuldigte habe ihre Mutter angeschrieen, dass sie gefälligst ihre Medikamente nehmen solle, die der Arzt ihr gebe. Außerdem seien ihr die Rezepte ohne Unterschrift zugeworfen worden mit dem Hinweis: Dann sehen Sie mal zu wie Sie fertig werden."
Der Vorsitzende des Verwaltungsbezirks M. wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 unter Übersendung einer Kopie des Beschwerdeschreibens an den Beschuldigten und bat ihn um eine kurze Stellungnahme, die uns in die Lage versetzt, das Anschreiben angemessen zu beantworten oder die wir ggf. mit einem kurzen Begleitschreiben an die Beschwerdeführerin/den Beschwerdeführer weiterleiten können". Da der Beschuldigte hierauf nicht reagierte, wurde er mit Schreiben des Vorsitzenden des Verwaltungsbezirks vom 2. Februar 2005 und 20. Februar 2005 an die Stellungnahme erinnert und bereits in dem letztgenannten Schreiben auf die aus der Berufsordnung resultierende Verpflichtung des Arztes, auf Anfragen der Ärztekammer zu reagieren, hingewiesen. Nachdem weiterhin keine Reaktion des Beschuldigten erfolgte, wurde er durch Schreiben des Präsidenten der Ärztekammer vom 19. April 2006 nochmals um kurzfristige Rückäußerung gebeten. Eine weitere Erinnerung des Präsidenten, die dem Beschuldigten per Einschreiben/Rückschein am 9. Juni 2006 zugestellt worden ist und mit einer letzten Fristsetzung zur Rückäußerung binnen zwei Wochen ab Zugang des Schreibens versehen war, blieb ebenfalls ergebnislos.
Der Beschuldigte hat sich zu dem Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht geäußert.
III.
Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ergibt, dass der Beschuldigte eine Berufspflichtverletzung begangen hat.
Nach § 59 Abs. 1 HeilBerG unterliegen Kammerangehörige, die ihre Berufspflichten verletzen, der Berufsgerichtsbarkeit. Die Berufspflichten der Kammerangehörigen ergeben sich aus §§ 29, 30 HeilBerG sowie aus den Bestimmungen der einschlägigen Berufsordnung, die im Rahmen des § 29 HeilBerG weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten kann (§ 32 HeilBerG). Gemäss § 29 Abs. 1 HeilBerG und § 2 Abs. 2 BO sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegenbrachten Vertrauen zu entsprechen. Zur gewissenhaften Berufsausübung gehört es, die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu beachten. Nach § 2 Abs. 6 BO haben Ärztinnen und Ärzte auf Anfragen der Ärztekammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht an sie richtet, in angemessener Frist zu antworten.
Gegen diese Pflichten hat der Beschuldigte verstoßen, indem er die Bitte der Ärztekammer um Stellungnahme zu dem Beschwerdeschreiben betreffend seine Patientin F. N. C. gänzlich ignorierte. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG gehört es zu den Aufgaben der Ärztekammer, die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen. Die Kammer ist daher grundsätzlich gehalten, auch Beschwerden von Patienten des Arztes in angemessener Weise nachzugehen, es sei denn, diese erweisen sich schon auf den ersten Blick als völlig haltlos. Ein solcher Ausnahmefall lag hier ersichtlich nicht vor, denn das Beschwerdeschreiben der Eheleute C. enthielt konkrete Behauptungen zur Berufsausübung des Beschuldigten, die nicht von vornherein unglaubhaft waren. Daher war es hier durchaus angemessen, den Beschuldigten um eine Stellungnahme zu dem Sachverhalt zu bitten, um die Angelegenheit zweifelsfrei abzuklären. Der Beschuldigte mag berechtigt gewesen sein, eine Äußerung zur Sache zu verweigern und sich auf eine entsprechende Mitteilung gegenüber der Antragstellerin zu beschränken. Einen Grund, die Anfragen der Ärztekammer schlicht zu ignorieren, gab es jedenfalls nicht.
IV. Bei der Auswahl der zu treffenden Maßnahme war zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er berufsrechtlich nicht vorbelastet ist und dass er Vorschriften verletzt hat, die nicht den Kernbereich seines Pflichtenkreises als Arzt betreffen. Er hat jedoch die wiederholten Aufforderungen der Ärztekammer nachhaltig ignoriert und dadurch seinen Unwillen offenbart, die Ärztekammer bei der ihr gesetzlich aufgegebenen Tätigkeit zu unterstützen. Unter Abwägung aller Gesichtspunkte hält das Berufsgericht den Ausspruch einer Warnung für ausreichend, um den Beschuldigten zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten.
Die Kostenentscheidung und die Festsetzung der Gerichtsgebühr beruhen auf § 107 HeilBerG.