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Berufsgericht für Heilberufe Köln·37 K 5252/02.T·11.01.2004

Berufsgericht: Geldbuße wegen Verletzung ärztlicher Sorgfaltspflichten

Öffentliches RechtBerufsrecht der HeilberufeDisziplinarrecht/ArztrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Berufsgericht Köln verhängte gegen zwei niedergelassene Ärzte wegen Verletzung ihrer Berufspflichten Geldbußen von jeweils 2.500 Euro. Anlass war ein Narkosezwischenfall mit nachfolgender Hypoxie der Patientin, der bereits straf- und zivilrechtlich verfolgt worden war. Das Gericht stellte fahrlässige Verstöße gegen §29 HeilBerG und die Berufsordnung fest und sah berufsrechtliche Sanktionen trotz vorhandener straf- und zivilrechtlicher Maßnahmen als erforderlich an.

Ausgang: Antrag auf berufsrechtliche Sanktion gegen beide Beschuldigte stattgegeben; Geldbußen von jeweils 2.500 Euro verhängt und Kosten dem Beschuldigten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 29 HeilBerG und § 1 Abs. 3 der Berufsordnung ist der Arzt verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben; fahrlässige Verletzungen dieser Pflicht können berufsrechtlich sanktioniert werden.

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Ein berufsrechtlicher Überhang liegt vor, wenn straf- oder zivilrechtliche Sanktionen nicht sämtliche berufsrechtlichen Belange erfassen; in diesem Fall rechtfertigt dies ergänzende berufsrechtliche Maßnahmen gegen Angehörige der Heilberufe.

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Das Berufsgericht entscheidet im Beschlussverfahren nach § 83 HeilBerG, wenn der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und keine weitergehende Erörterung im Hauptverfahren erforderlich erscheint.

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Bei der Bemessung disziplinarischer Geldbußen sind Schwere der Verfehlung, Persönlichkeit und Verschulden der Beschuldigten sowie mildernde Umstände wie frühere Unbeanstandetheit und bereits erfolgte straf- oder zivilrechtliche Sanktionen zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 83 HeilBerG 2000 (= § 81 HeilBerG 1994)§ 29 Abs. 1 HeilBerG§ 1 Abs. 3 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärzte/Ärztinnen (vom 23. Oktober 1993)§ 29 HeilBerG§ 30, 31 HeilBerG§ 1 Abs. 3 Berufsordnung

Tenor

Gegen die Beschuldigten zu 1) und 2) wird wegen Verletzung ihrer Berufspflichten auf eine Geldbuße in Höhe von je 2500,00 Euro erkannt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beschuldigten.

Die Verfahrensgebühr wird auf 200,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I. Die am 00.00.0000 geborene Beschuldigte zu 1) ist als Ärztin für Anästhesiologie, der am 00.00.0000 geborene Beschuldigte zu 2) ist als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe niedergelassen.

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Das Amtsgericht Langenfeld verurteilte die Beschuldigten durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 17. August 2001 (Geschäfts-Nr.: 40 Cs - 810 Js 29/96) wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 100,00 DM bzw. 75 Tagessätzen zu je 1.000,00 DM. Dem Strafbefehl lag nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf folgender Sachverhalt zugrunde:

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"Sie, die Beschuldigte zu 1), verwechselten bei der Patientin V. T. , bei der Sie, der Beschuldigte zu 2), in der in der C. straße 00 gemeinsam betriebenen Frauenklinik eine Tubenligatur (Unterbindung der Eierstöcke) sowie ein Abrasio (Ausschabung) unter Intubationsnarkose vornehmen wollten, die Muskelrelaxantien Succinyl und Alloferin (Mittel zur Entspannung der Muskulatur), bewirkten so eine längere Anschlagzeit und konnten deshalb den Beatmungsschlauch erst nach zwei Fehlversuchen positionieren, so dass es zu einer Sauerstoffunterversorgung kam, die auch dadurch gefördert wurde, dass Sie die Beschuldigte zu 1), entgegen anästhesiologischen Grundregeln auf eine Sauerstoffvoratmung sowie auf eine Sicherung der Beatmungsmöglichkeit durch eine Maske verzichtet hatten.

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Nach Beendigung der Operation überantworteten Sie, die Beschuldigte zu 1), die Patientin noch anrelaxiert und mit nicht objektivierter Spontanatmung einer gänzlich unerfahrenen und unzureichend ausgebildeten Sprechstundenhilfe im Aufwachraum, wo zunächst unbemerkt Atemdepression, Hypoxie (Sauerstoffunterversorgung) und Atemstillstand eintraten, die zu einem dauernden Siechtum der Patientin geführt haben.

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Wenn Sie, die Beschuldigten zu 1) und 2), den Aufwachraum entsprechend dem seinerzeitigen Standard mit Überwachungsgeräten ausgestattet und/oder mit einer geschulten Kraft besetzt hätten und wenn Sie beide die gemeinsam durchgeführte Wiederbelebung sachgerecht mit Zuführung von Medikamenten vorgenommen hätten nebst umgehender Verlegung der Patientin in das nächste Krankenhaus, wären Herzstillstand und das apallische Syndrom (Hirnschaden) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden."

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Als wesentliches Beweismittel lag dem Strafverfahren ein durch die Staatsanwaltschaft eingeholtes Sachverständigengutachten vom 25. August 1997 sowie ein Ergänzungsgutachten vom 15. Dezember 2000 der Prof. Dr. I. und Prof. Dr. Dr. O. zugrunde.

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Auf Antrag der Antragstellerin vom 14. Juni 2002 hat das Berufsgericht mit Beschluss vom 26. September 2003 das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet.

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Die Beschuldigte zu 1) hat sich - anwaltlich vertreten - im Wesentlichen dahingehend eingelassen, zu einem vergleichbaren Zwischenfall sei es in ihrer ganzen beruflichen Praxis ansonsten nicht gekommen. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf könne ihr dahingehend gemacht werden, dass sie erst zwei Stunden nach Auftreten der Komplikationen die Notaufnahme der Patientin veranlasst habe; sie bedauere diese Fehleinschätzung. Im Übrigen könne ein Fahrlässigkeitsvorwurf jedoch nicht erhoben werden; die Feststellungen des durch die Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachtens träfen nicht zu. Den Strafbefehl habe sie rechtskräftig werden lassen, weil sie im Anschluss an das lange Jahre andauernde, hoch belastende Ermittlungsverfahren die Durchführung einer - öfffentlichkeitswirksamen - Hauptverhandlung nicht durchgestanden hätte. Jedenfalls liege nach der erfolgten Bestrafung kein „berufsrechtlicher Überhang" mehr vor.

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Der Beschuldigte zu 2) hat sich durch seinen Beistand den Ausführungen der Beschuldigten zu 1) angeschlossen.

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In einem Zivilverfahren beim Landgericht Düsseldorf (3 O 384/98) haben sich die Beschuldigten durch gerichtlichen Vergleich vom 08. Mai 2003 als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 155.000,00 Euro zu zahlen, „ihr sämtliche aufgrund des misslungenen Eingriffs in der Vergangenheit entstandenen und in der Zukunft noch entstehenden materiellen Schäden zu erstatten" sowie den beiden Kindern der Patientin Schadensersatzbeträge in Höhe von je 50.000,00 Euro zu zahlen.

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II.

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Über den Antrag kann im Einvernehmen mit der Antragstellerin sowie den Beschuldigten und ihren Beiständen im Beschlussverfahren nach § 83 HeilBerG 2000 (= § 81 HeilBerG 1994) entschieden werden, weil der Sachverhalt in für die vorliegende Entscheidung ausreichender Weise geklärt ist und der Verstoß keine den Rahmen des § 83 HeilBerG überschreitende Maßnahme rechtfertigt.

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Nach dem festgestellten Sachverhalt, wie er sich aus den Verwaltungsvorgängen der Antragstellerin, den Strafakten, den Akten des zivilrechtlichen Verfahrens und den Einlassungen der beiden Beschuldigten ergibt, haben die Beschuldigten durch ihr Verhalten gegen § 29 Abs. 1 HeilBerG und § 1 Abs. 3 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärzte/Ärztinnen vom 23. Oktober 1993 (Rheinisches Ärzteblatt S. 1016), gegen deren Wirksamkeit Bedenken nicht bestehen, verstoßen.

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Nach § 29 HeilBerG sind die Kammerangehörigen verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Dazu gehört auch die Beachtung der gemäß §§ 30, 31 HeilBerG in der Berufsordnung festgesetzten Berufspflichten. Nach § 1 Abs. 3 Berufsordnung ist der Arzt verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

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Gegen diese Verpflichtung haben die Beschuldigten fahrlässig dadurch verstoßen, dass sie vor, bei und nach der Narkose anlässlich der Operation der Patientin T. nicht die äußerste ärztliche Sorgfaltspflicht haben walten lassen. Zwar werden die diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigengutachtens - abgesehen von dem Eingeständnis der Beschuldigten zu 1), sie habe nach Auftreten der Komplikationen zu spät die Notaufnahme veranlasst - von den Beschuldigten in Zweifel gezogen. Für das vorliegende Verfahren ist jedoch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts im Hinblick auf das Einverständnis der Antragstellerin und der Beschuldigten sowie ihrer Beistände mit der Entscheidung im Beschlusswege nicht mehr erforderlich.

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III.

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Es liegt auch ein "berufsrechtlicher Überhang" vor. Das durch Strafbefehl geahndete Verhalten deckt sich nicht mit den spezifisch berufsrechtlichen Maßnahmen, die ein ärztliches Fehlverhalten im Hinblick auf die mögliche Minderung des Ansehens der Ärzteschaft, auf das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Ärzte und Ärztinnen und damit in die Funktionsfähigkeit des Berufsstandes überhaupt im Auge haben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bedarf das Verhalten der Beschuldigten auch einer berufsrechtlichen Sanktionierung, um eine Missbilligung des Verhaltens der Beschuldigten zum Ausdruck zu bringen und mit dieser Reaktion einer Minderung der Funktionsfähigkeit und des Ansehens der Ärzteschaft entgegenzuwirken, die mit dem Strafbefehl nicht erfasst ist.

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IV.

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Für die nach § 60 Abs. 1 i.V.m. § 83 Abs. 1 HeilBerG 2000 zu treffenden Maßnahmen hat die Kammer bei beiden Beschuldigten berücksichtigt, dass sie mit langer Berufserfahrung bislang berufsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sind und dass der beanstandete Vorfall bereits längere Zeit zurück liegt. Ferner sind die Beschuldigten bereits im Wege des Strafbefehls mit einer Geldstrafe belegt worden und haben sich im zivilrechtlichen Verfahren durch gerichtlichen Vergleich zur Zahlung erheblicher Summen an Schmerzensgeld und Schadensersatz verpflichtet. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere im Hinblick auf das Gewicht der Verfehlung der Beschuldigten, ihrer Persönlichkeit und das Ausmaß ihrer Schuld, aber auch die Notwendigkeit, das Ansehen der Angehörigen der Heilberufe zu wahren und das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität und Zuverlässigkeit der Ärzteschaft zu sichern, um so die Funktionsfähigkeit des ärztlichen Berufsstandes zu gewährleisten, sieht die Kammer sowohl bei der Beschuldigten zu 1) als auch bei dem Beschuldigten zu 2) eine Geldbuße von 2.500,00 Euro als erforderlich, aber auch als ausreichend an, um den Beschuldigten die Beachtung der ärztlichen Sorgfaltspflichten zu verdeutlichen.

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Die Entscheidung über die Kosten und die Verfahrensgebühr folgt aus § 107 HeilBerG.