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Berufsgericht für Heilberufe Köln·36 K 1120/10.T·20.01.2011

Psychotherapeut: Geldbuße wegen sexueller Beziehung zu (ehemaliger) Patientin

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Gegen einen psychologischen Psychotherapeuten wurde berufsgerichtlich wegen sexueller Kontakte zu einer (ehemaligen) Patientin vorgegangen. Streitig war insbesondere, ob die Beziehung nach Therapieende berufsrechtlich noch vom Abstinenzgebot erfasst ist und ob ein Missbrauch der fortwirkenden Vertrauensbeziehung vorliegt. Das Berufsgericht bejahte einen Verstoß gegen § 5 Abs. 4 und 5 BO PtK NRW, weil die Vertrauensbeziehung auch nach Therapieende fortwirkte und der Therapeut diese für eigene sexuelle Bedürfnisse ausnutzte. Es verhängte eine Geldbuße von 10.000 € und legte dem Beschuldigten die Kosten auf.

Ausgang: Berufsrechtsverstoß festgestellt und Geldbuße von 10.000 € verhängt; Kosten dem Beschuldigten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Das berufsrechtliche Verbot sexueller Kontakte zu Patientinnen und Patienten erfasst auch Fälle, in denen nach Beendigung der Psychotherapie eine fortwirkende Vertrauensbeziehung zur Befriedigung eigener Interessen ausgenutzt wird.

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Die Pflicht, die Vertrauensbeziehung nicht zu missbrauchen, gilt nach § 5 Abs. 5 BO PtK NRW (a.F.) zeitlich unbegrenzt, wenn der Normgeber eine Befristung bewusst nicht vorgesehen hat.

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Für die Einhaltung des berufsrechtlichen Abstinenzgebots trägt allein die behandelnde Person die Verantwortung; Initiativen oder Einwilligungen der (ehemaligen) Patientin schließen den Pflichtverstoß nicht aus.

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Ein Missbrauch der Vertrauensbeziehung liegt jedenfalls vor, wenn der Therapeut die aus der Behandlung stammende Abhängigkeit bzw. Gefühlslage der (ehemaligen) Patientin als Gelegenheit für eigene sexuelle Bedürfnisse nutzt.

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Bei der Bemessung einer berufsrechtlichen Geldbuße sind Schwere und Folgen des Pflichtenverstoßes sowie Geständnis, Vorbelastungen und wirtschaftliche/unterhaltspflichtige Verhältnisse zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 4 Satz 1 BO PtK NRW (in der Fassung vom 12. November 2004)§ 5 Abs. 5 BO PtK NRW (in der Fassung vom 12. November 2004)§ 5 BO PtK NRW§ 5 Abs. 2 Satz 1 BO PtK NRW§ 5 Abs. 4 Satz 1 BO PtK NRW§ 5 Abs. 5 BO PtK NRW

Tenor

Gegen den Beschuldigten wird wegen Verletzung seiner Berufspflichten auf eine Geldbuße in Höhe von 10.000,00 € erkannt.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Verfahrensgebühr wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der am 00. April 0000 geborene und in zweiter Ehe verheiratete Beschuldigte verfügt ausweislich der Urkunde vom 09. Februar 1999, ausgestellt von der Bezirksregierung Köln, über die Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten und betreibt aktuell in L.         (T.                           ) eine vertrags- und privattherapeutische Praxis.

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Unter dem 13. Juni 2008 wandte sich die am 00. Mai 0000 geborene Zeugin S.        L.       mit einer schriftlichen Beschwerde über den Beschuldigten an die Antragstellerin. Sie gab an, ihr Vater sei im Jahre 2003 kurzfristig an Lungenkrebs gestorben, wonach es ihr körperlich und seelisch immer schlechter gegangen sei. Ihr Hausarzt habe bei ihr keine körperlichen Befunde festgestellt; er habe ihr zu einer Psychotherapie geraten, damit sie alles seelisch verarbeiten könne. Sie habe daraufhin ab Oktober 2004 eine Therapie bei dem Beschuldigten begonnen. Anfangs sei die Therapie ordnungsgemäß abgelaufen. Sie habe mit dem Beschuldigten den Tod ihres Vaters und traumatische Erlebnisse aus ihrer schwierigen Kindheit und Jugend besprochen. Ihre Eltern seien beide starke Alkoholiker gewesen; als 8-jähriges Mädchen sei sie von einem Nachbarjungen sexuell missbraucht worden. Dies sei das schlimmste gewesen, was man in der Therapie besprochen habe. Als dies heraus gewesen sei, habe der Beschuldigte ihr volles Vertrauen gehabt; sie habe ihm alles anvertrauen können. Er habe ihre komplette Kindheit, ihre Ängste und intimsten Geheimnisse gekannt. Seit 9 Jahren führe sie eine glückliche Beziehung mit ihrem Freund E.         B.. Im Verlaufe der Therapie habe sie indessen immer weniger Gefühle für ihren Freund und immer mehr intensive und sexuelle Gefühle für ihren Therapeuten, den Beschuldigten, empfunden. Der Therapeut habe ihr geholfen, mit dem Erlebten, insbesondere dem sexuellen Missbrauch durch den Nachbarjungen, fertig zu werden und sie habe über eine sexuelle Beziehung mit ihm, dem Beschuldigten, phantasiert. Der Beschuldigte habe erklärt, dass es „ok“ sei, sich in den Therapeuten zu verlieben; er dürfe allerdings nichts mit ihr anfangen. Der Beschuldigte habe begonnen, ihr Komplimente zu machen; sie habe zunehmend das Gefühl gehabt, dass auch er sich zu ihr hingezogen gefühlt habe. Von Therapiestunde zu Therapiestunde habe sich das Verhältnis zu ihrem Freund verschlechtert. Die Sehnsucht nach dem Therapeuten sei immer stärker geworden. Sie sei süchtig nach seiner Wärme und Nähe gewesen. In der voraussichtlich letzten Stunde am 06. November 2007 hätten sie und der Beschuldigte sich zum Abschied umarmt. Sie hätten sich geküsst; er sei ihr unters Hemd gegangen und sie habe nichts dagegen gehabt. Am Tag danach sei sie wiederum zum Beschuldigten gefahren; er habe gesagt, er habe gestern nochmal seine Jugend aufleben lassen wollen. Sie sei trotz dieser Aussage wie besessen von ihm gewesen. Die nächsten drei Monate habe man sich ein- bis zweimal wöchentlich in der Praxis des Beschuldigten zu sexuellen Kontakten getroffen. Der Beschuldigte habe nun auch ihre Krankenkarte nicht mehr haben wollen. Sie habe die Affäre eigentlich beenden wollen, aber das Verlangen und die Sehnsucht nach ihm seien von Treffen zu Treffen stärker geworden. Die ersten drei Monate der Affäre habe man sich nur geküsst und gestreichelt. Nach drei Monaten habe er, der Beschuldigte, ihr gesagt, dass ihm das Küssen nicht mehr reiche und er sie spüren wolle. Der Beschuldigte habe nur Sex haben wollen, was sie aber abgelehnt habe. Der Beschuldigte habe darauf erklärt, wenn sie dies nicht wolle, dann müsse man „das mit uns“ eben beenden. Es habe nicht lange gedauert und sie hätten dann doch Sex miteinander gehabt; er hätte sonst den Kontakt abgebrochen. Die sexuelle Beziehung mit dem Therapeuten sei weitere drei Monate bis Anfang Juni 2008 gegangen. Der Beschuldigte habe stets Tag und Zeiten der Kontakte festgelegt. An den Wochenenden sei sie allerdings für ihn vergessen gewesen. Sie habe ihn nicht verlieren wollen, so dass sie – mit Schuldgefühlen - alles getan habe, was er gewollt habe. Der Beschuldigte habe sie allerdings zu nichts gezwungen und gewollt, dass auch sie Spaß gehabt habe. Er habe sie aber aufgefordert, bei den Treffen sexuell aktiver zu werden. Ungeachtet dessen habe er ihr das Vertrauen gegeben, nach dem sie sich so lange gesehnt habe. Sie habe den Beschuldigten manchmal dreimal pro Tag angerufen, nur um mit ihm sprechen zu können. Um ihre Probleme habe er sich nicht mehr gekümmert. Die Abhängigkeit von dem Therapeuten sei immer größer geworden. Zu Weihachten (2007) habe er ihr kleine Geschenke gemacht, welche sie total nett gefunden habe. Sie habe das Gefühl gehabt, der „Scheißkerl“ kenne sie in- und auswendig. Sie selbst habe die Affäre immer beenden wollen; dazu sei es aber zunächst nicht gekommen. Schließlich habe sie Angstzustände und Panikattacken bekommen und ihrem Freund die Affäre gestanden. Der Freund habe den Beschuldigten angerufen und ihn zur Rede gestellt. Der Beschuldigte habe zugesagt, sich zu entschuldigen; man solle – so sei seine Äußerung gewesen - alles als Betriebsfehler sehen. Schließlich sei es ihr gelungen, die Affäre mit einem zweiwöchigen Auslandsurlaub Ende Mai/Anfang Juni 2008 zu beenden. Ihre eigentlich glückliche neunjährige Beziehung zu ihrem Freund sei nunmehr total zerstört. Sie stelle sich die Frage, wie der Beschuldigte, der „so viel Verantwortung“ gegenüber seinen Patienten habe, seine Machtstellung skrupellos und eiskalt ausnützen könne.

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Die Antragstellerin gab dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser führte mit (eigenem) Schreiben vom 17. Juli 2008 aus, dass er mit der Zeugin L von Oktober 2004 bis Dezember 2006 eine tiefenpsychologisch fundierte Langzeitpsychotherapie im Umfang von 80 Stunden und überwiegend positivem Verlauf durchgeführt habe. Es sei eine intensive, von Seiten der Patientin vertrauensvolle Arbeit gewesen, in der es zunächst um Trauerarbeit um den verstorbenen Vater und ihre lieblose Kindheit gegangen sei. Die Patientin habe sich in der Zeit der Therapie zur einer deutlich selbstbewussteren und selbständigeren jungen Frau entwickelt. Die Psychotherapie mit der Zeugin L.         sei am 18. Dezember 2006 regulär nach 80 Stunden beendet worden. Im November 2006, kurz vor dem Ende der Therapie, habe die Zeugin L.     ihm offenbart, dass sie sich schon seit längerem in ihn verliebt habe. Er habe darauf mit Verständnis reagiert, aber auch mit klaren Grenzen. Er habe die Hoffnung gehabt, dass die Patientin sich gut von ihm lösen werde, wenn die Therapie beendet sei und danach kein Kontakt mehr bestehe. Nach Beendigung der Langzeittherapie (Dezember 2006) habe die Zeugin L.      jedoch in den darauffolgenden Monaten immer mal wieder in persönlichen Krisen bei ihm angerufen, verbunden mit der dringenden Bitte um ein außerordentliches Gespräch. Von Januar 2007 bis November 2007 seien deshalb noch einmal monatlich insgesamt zehn sogenannte therapeutische Gespräche (EBM 23220) durchgeführt worden. Die Zeugin habe beispielsweise eine Krise durchlebt, als sie sich angabengemäß im Januar 2007 vorübergehend von ihrem langjährigen Freund getrennt und sich Hilfe suchend an ihn, den Beschuldigten, gewandt habe. Mit Blick auf die Verliebtheitsgefühle habe er, der Beschuldigte, ihr zur Inanspruchnahme von Hilfe bei anderen Kollegen/Kolleginnen geraten. Dies habe sie aber abgelehnt mit der Begründung, sich nicht wieder anderen gegenüber öffnen zu können; der Beschuldigte könne sie doch nach so langer Therapiezeit nicht hängen lassen. In den Gesprächen mit der Zeugin L.         sei unter anderem ihre Verliebtheit gegenüber ihm, dem Beschuldigten, angesprochen und auf ihren Übertragungscharakter (Vatersehnsucht) zu deuten versucht worden. Er habe sich in der Folgezeit um eine Beendigung des Kontaktes zu der Zeugin bemüht. Er habe geglaubt, das Problem alleine in den Griff kriegen zu können. In dem letzten Gesprächstermin am 06. November 2007 sei es unter anderem noch einmal um die Notwendigkeit des Loslassens und Abschiednehmens gegangen. Unmittelbar nachdem die Zeugin L.       damals etwas überhastet gegangen sei, habe sie ihn angerufen und gefragt, ob sie noch einmal hereinschauen und man sich zum Abschied küssen könne. Hier hätte er, der Beschuldigte, sich weiterhin abgrenzen müssen, was er aber nicht getan habe. Er habe die naive Hoffnung gehabt, ein Kuss zum Abschied könne den Abschied wirklich herbeiführen. Dies sei eine folgeschwere Fehleinschätzung gewesen, auch bezüglich der Wucht seiner eigenen inzwischen angewachsenen sexuellen Wünsche. Die nächsten Monate habe man sich ein- bis zweimal wöchentlich in der Praxis zu Zärtlichkeiten und sexuellen Handlungen ohne „Geschlechtsverkehr im engeren Sinne“ getroffen. Die Zeugin L.       habe in dieser Zeit häufig die Initiative übernommen, habe anregende sexuelle Nachrichten auf seinen Anrufbeantworter gesendet und neue Verabredungen gewünscht. Er, der Beschuldigte, habe immer mal wieder versucht, die sexuelle Beziehung zu beenden. Es habe jedoch stets „Rückfälle“ gegeben, nachdem seitens der Zeugin L.    Anrufe oder Textnachrichten der angesprochenen Art gekommen seien. Etwa ab Mitte Februar 2008 sei es dann auf beiderseitigen Wunsch zum vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen. Der Auslandsurlaub der Zeugin L.       mit ihrem Freund Ende Mai 2008 habe dann zu einer Loslösung geführt; die Zeugin L.     habe ihn lediglich nach Ende ihres Urlaubs noch einmal kurz angerufen. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die sexuelle Affäre im Anschluss an die Psychotherapie in dem zeitlichem Umfang wie von Frau L.       geschildert stattgefunden habe. Nicht einverstanden sei er aber mit der Darstellung der Zeugin, sich als bedauerliches Opfer eines skrupellosen Täters zu inszenieren. Die Zeugin habe ihn über etliche Monate eindeutig und offensiv dazu aufgefordert, mit ihr eine Beziehung – auch eine ausschließlich sexuelle Beziehung – zu führen. Er habe sie zu keiner Zeit zu irgend etwas gegen ihren Willen gezwungen. Es hätte aber dennoch nicht zu der intimen Beziehung kommen dürfen. Er schäme sich diesbezüglich für sein therapeutisches Versagen. Dass es der Zeugin L.     und ihrem Freund derzeit schlecht ergehe und er dafür mitverantwortlich sei, bedauere er zutiefst.

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Zusätzlich nahm der jetzige Beistand des Beschuldigten, E.    . D. , unter dem 23. Oktober 2008 zu den gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfen Stellung. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Beziehung, welche der Beschuldigte zu der Zeugin L.  aufgenommen habe, außerhalb einer Therapie ihren Anfang genommen und stattgefunden habe. Die Therapie habe im Dezember 2006 geendet. Der Beschuldigte und die Zeugin L.       seien sich darüber einig gewesen, dass weitere therapeutische Sitzungen nicht stattfinden sollten. Mithin stehe fest, dass die Beziehung des Beschuldigten zu Frau L.               , welche im übrigen (erst) ab dem 12. November 2007 begonnen habe, außerhalb einer Therapie erfolgt sei. Zwar sei es richtig, dass am 06. November 2007 noch eine ca. 50-minütige Nachbesprechung mit der Zeugin stattgefunden habe. Das Gespräch vom 06. November 2007 habe lediglich eine Beratung  dargestellt; diese Unterredung könne nicht als Psychotherapie betrachtet werden. Am 12. November 2007 sei es auf Wunsch von Frau L.       zu einer weiteren Unterredung im Sinne eines Verabschiedungsgesprächs mit rein privatem Charakter gekommen. Im Verlaufe des Gesprächs habe Frau L.      dem Beschuldigten erklärt, dass sie eine Beziehung zu ihm wünsche. Daraufhin habe der Beschuldigte erklärt, dass dies für ihn nicht in Betracht komme. Frau L.      sei am selben Tag zurückgekommen und habe dem Beschuldigten die Frage gestellt, ob sie ihm zum Abschied einen Kuss geben dürfe. Der Beschuldigte sei völlig überrumpelt gewesen, als Frau L.    ihm plötzlich einen Zungenkuss gegeben habe. Auch sei er vollkommen überrumpelt und überrascht gewesen, als Frau L.     seine Hand genommen und diese an ihre Brust geführt habe. Durch die Liebesattacke von Frau L.                   sei er, der Beschuldigte, so verwirrt gewesen, dass er sich plötzlich in einer Beziehung zu Frau L.       wiedergefunden habe. Er sei von ihrer Jugendlichkeit - körperlich wie psychisch – und ihrer Spontaneität stark berührt gewesen. Er sei morgens mit dem Gedanken an sie wach geworden und abends mit ihrem Bild vor Augen in den Schlaf gefallen. Ein Verstoß gegen eine berufsrechtliche Regelung scheide aus, da die ehemalige Klientin selbstbestimmt habe handeln können, so dass ein Missbrauch der Vertrauensbeziehung bzw. ein Ausnutzen der Zeugin für eigene Bedürfnisse nicht gegeben sei. Es sei auch nicht so gewesen, dass der Beschuldigte die Zeugin zu sexuellen Handlungen erpresst habe. Frau L.                  habe stets aktiv bei den sexuellen Handlungen mitgewirkt. Sie sei aktiv gewesen und habe bei und nach den Treffen ihre Befriedigung und ihr Wohlbefinden geäußert. Soweit der Beschuldigte in seiner ersten Stellungnahme vom 17. Juli 2008 an die Antragstellerin bestimmte Vorkommnisse/Tatsachen eingeräumt bzw. bewertet und den ersten Kuss als am 6. November 2007 erfolgt angegeben habe, sei anzumerken, dass der Beschuldigte im Juli 2008 unter hohem Druck gestanden habe und sich mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht gründlich genug habe auseinandersetzen können. Die Beziehung zu Frau L.       sei Mitte November 2007 aufgenommen worden; Beginn der persönlichen Beziehung zu Frau L.              sei genau der 12. November 2007 gewesen. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die gesamte Angelegenheit aufrichtig bedauere. Er habe zuvor in keinem Fall mit einer (ehemaligen) Klientin eine Beziehung aufgenommen. Aufgrund der mitgeteilten Vorwürfe sei es schließlich dazu gekommen, dass er die seit 2003 bestehende Praxisgemeinschaft mit einer Kollegin aufgegeben habe. Hierdurch sei ihm ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden.

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Ausweislich einer in den Akten enthaltenen Abrechnung der erbrachten Leistungen des Beschuldigten fanden am 06. November 2007 fünf sogenannte psychotherapeutische Gespräche („Einzelbehandlung“ mit der Gebührenziffer 23220) statt. Für den 6. November 2007 wurde ferner ein „Konsultationskomplex“ (Ziffer 23215) abgerechnet.

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Der Vorstand der Antragstellerin hat am 20. Februar 2010 beschlossen, die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten zu beantragen.

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Die Antragstellerin hat daraufhin mit Antrag vom 24. Februar 2010 – Eingang bei Gericht am 25. Februar 2010 – die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt und dem Beschuldigten zur Last gelegt, sexuellen Kontakt zu einer Patienten gehabt zu haben, indem er in der Zeit zwischen Anfang November 2007 und Juni 2008 ein sexuelles Verhältnis zu seiner Patientin L unterhalten habe (Berufsrechtsverstoß gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen -BO PtK NRW- in der Fassung vom 12. November 2004).

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Der Beschuldigte hat sich im berufsgerichtlichen Verfahren unter Wiederholung und Vertiefung der Darlegungen in seinem eigenem vorprozessualen Schreiben vom 17. Juli 2008 und im Schreiben seines Beistandes vom 23. Oktober 2008 dahin eingelassen, dass zu keinem Zeitpunkt eine zeitliche Überschneidung zwischen der tiefenpsychologisch fundierten Langzeitpsychotherapie und der sexuellen Beziehung zur Zeugin L.            bestanden habe. Die tiefenpsychologisch fundierte Langzeitpsychotherapie habe (nach einigen vorangegangenen probatorischen Sitzungen) am 22. November 2004 begonnen und nach 80 Sitzungen am 18. Dezember 2006 geendet. Bei dem letzten psychotherapeutischen Gespräch am 06. November 2007 (fünf mal Einzelbehandlung für je 10 Minuten Gesprächsdauer) sei es um eine Beratung der Zeugin gegangen. Die Aufnahme der persönlichen Beziehung zwischen ihm und ihr habe am 12. November 2007, damit sechs Tage nach der letzten Beratung und über 10 Monate nach Beendigung der Psychotherapie, stattgefunden. Er habe sich während der Therapie stets zurückhaltend gegenüber der Zeugin L.             verhalten. Erst nachdem die Psychotherapie seit längerem (Ende 2006) beendet gewesen sei, sei es zur Aufnahme der Beziehung gekommen. Er habe immer wieder den Eindruck vermittelt erhalten, dass es ihr nunmehr gut gehe, dass sie vollkommen stabilisiert und in der Lage gewesen sei, Entscheidungen vollkommen frei zu treffen. Aus diesem Grunde scheide der von Antragstellerinseite behauptete Missbrauch der Vertrauensbeziehung aus. Im Übrigen habe er, der Beschuldigte, sich in den vergangenen Monaten intensiv mit den fraglichen Vorgängen auseinandergesetzt. Er habe bereits im Jahre 2008 Supervisionen durchgeführt, in denen er sich insbesondere mit der Notwendigkeit, auch in schwierigen persönlichen Phasen die notwendige professionelle Distanz zum Patienten zu halten, auseinandergesetzt habe. Seine persönlichen Verhältnisse schlössen derzeit eine Wiederholungsgefahr aus.

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Die Antragstellerin hat demgegenüber geltend gemacht, dass es unerheblich sei, ob es eine zeitliche Überschneidung zwischen irgendeiner anderen therapeutischen Leistung und der privaten Beziehung des Beschuldigten zu der Zeugin L.            gegeben habe. Denn nach § 5 Abs. 5 BO PtK NRW vom 12. November 2004 gelte die Verpflichtung, eine Vertrauensbeziehung nicht zu missbrauchen, auch nach Beendigung der Psychotherapie. Die Zeugin L.           habe sich mindestens bis zum 06. November 2007 in psychotherapeutischer Behandlung des Beschuldigten befunden. Der Beschuldigte habe in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2008 eingeräumt, sich in den folgenden Monaten (nach Anfang/Mitte November 2007) ein- bis zweimal wöchentlich mit der Zeugin L.           zu sexuellen Kontakten getroffen zu haben.

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Das Berufsgericht hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet und dem Beschuldigten zur Last gelegt, die ihm als Psychotherapeuten obliegende Verpflichtung, sich jeglichen sexuellen Kontakts zu Patientinnen und Patienten  zu enthalten und die Vertrauensbeziehung von Patientinnen und Patienten auch nach Beendigung der Psychotherapie nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse zu missbrauchen („Abstinenzgebot“), verletzt  zu haben,

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indem er im Zeitraum von Anfang November 2007 bis Juni 2008 ein sexuelles Verhältnis zu seiner am 00. Mai 0000 geborenen (ehemaligen) Patientin  L.        unterhalten hat (Verstoß gegen § 29 f. des Heilberufsgesetzes – HeilBerG- in der Fassung vom 20. November 2007, GV.NRW.2007 S. 572, i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 BO PtK NRW in der bis zum 05. August 2008 gültig gewesenen Fassung vom 12. November 2004, Ministerialblatt NW Nr. 5 vom 02. Februar 2005, Seite 100 f.).

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Der Beschuldigte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, dass er ab Beginn der sexuellen Beziehung zur Zeugin L.        ab Mitte November 2007 stets den Eindruck gehabt habe, deren Gefühlslage habe sich stabilisiert. Die Zeugin habe bereits seit Anfang 2007 immer wieder ihm gegenüber ihre sexuellen Wünsche geäußert, dabei ihm auch sexuell anregende Mitteilungen per SMS oder auf Anrufbeantworter zukommen lassen. Nach seinem Eindruck sei sie bereits seit Ende der Therapie im Dezember 2006 deutlich selbstbewusster nach außen aufgetreten. Zum ersten Kuss sei es am 12. November 2007 gekommen. Die sexuellen Kontakte hätten überwiegend in seiner Praxis (damals noch in Z.          ) stattgefunden. Der erste Geschlechtsverkehr mit ihr habe sich im Februar 2008 ergeben. Der letzte sexuelle Kontakt habe wenige Tage nach dem Geburtstag der Zeugin (17. Mai 2008) stattgefunden; danach habe es lediglich noch telefonische Kontakte gegeben. Es müsse schließlich berücksichtigt werden, dass er sich seiner Zeit nach dem Tode naher Verwandter (Eltern) selbst in einer schwierigen familiären/persönlichen Situation befunden habe und er Unterhaltspflichten gegenüber der zweiten Ehefrau und drei in der Ausbildung befindlichen Kindern habe. Durch die Auflösung der Praxisgemeinschaft mit einer Kollegin habe er schweren wirtschaftlichen Schaden erlitten (Anmietung neuer Räumlichkeiten, Umzug etc). Schließlich sei er nicht einschlägig straf- oder berufsrechtlich belangt und habe sich bemüht, die jetzige Angelegenheit durch intensive Supervisionen zu verarbeiten. Vor diesem Hintergrund bestehe keine Wiederholungsgefahr, so dass allenfalls ein Verweis als Sanktion in Betracht komme. Eine Geldbuße von mehr als 3.000,00 € erscheine keinesfalls gerechtfertigt.

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Die Antragstellerin beantragt,

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gegen den Beschuldigten eine Geldbuße von nicht unter 10.000,00 € festzusetzen.

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Der Beschuldigte und sein Beistand regen an,

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          es im Falle einer Verurteilung allenfalls bei einem Verweis zu belassen bzw.

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           eine eventuelle Geldbuße jedenfalls nicht auf mehr als 3.000,00 € festzu-

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           setzen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch (uneidliche) Vernehmung der Frau S. L.          als Zeugin.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Antragstellerin Bezug genommen.

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II.

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Der Beschuldigte hat gegen das Abstinenzgebot des (auch) im Zeitraum von November 2007 bis Juni 2008 geltenden § 5 BO PtK NRW in der Fassung vom 12. November 2004 verstoßen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BO PtK NRW dürfen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Vertrauensbeziehung von Patientinnen und Patienten nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbrauchen. Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BO PtK NRW ist jeglicher sexueller Kontakt von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu ihren Patientinnen und Patienten unzulässig. Zusätzlich sieht § 5 Abs. 5 BO PtK NRW vor, dass die Verpflichtung, die Vertrauensbeziehung nicht zu missbrauchen, auch nach Beendigung der Psychotherapie gilt. Gegen diese Verpflichtungen hat der Beschuldigte verstoßen, als er (nach eigener Einlassung) spätestens ab 12. November 2007, damit nach Ende der bis Dezember 2006 dauernden Langzeittherapie und wenige Tage nach Abschluss der Serie therapeutischer Gespräche (Januar bis 6. November 2007), welche auch eine therapeutische Behandlung im Sinne der Berufsordnung darstellen, bis Mitte Mai 2008 (ca. 20. Mai) die von ihm eingeräumte sexuelle Beziehung zu der Zeugin L.           unterhielt. Das Abstinenzgebot des § 5 Abs. 5 BO PtK in der Fassung vom 12. November 2004 ist nicht befristet. Im Zusammenhang mit der Beratung über die neue Berufsordnung vom 25. April 2008 (MBl. NW Nr. 20 vom 4. August 2008), die nach deren § 32 zum 5. August 2008 in Kraft trat, hatte die Kammerversammlung der Antragstellerin sich nach „kontroverser Diskussion“ (eigene Verlautbarung der Antragstellerin) dagegen entschieden, die Verpflichtung zur Abstinenz nach Beendigung der Therapie (nunmehr § 6 Abs. 7) auf eine bestimmte Frist, etwa ein Jahr wie offenbar in der Musterberufsordnung, festzuschreiben. Hieraus folgt, dass auch für § 5 Abs. 5 BO PtK in der Fassung vom 12. November 2004 keine (etwa ungeschriebene) Zeitspanne (Frist) galt. Nach den übereinstimmenden Darlegungen des Beschuldigten und der Zeugin L.         in der Hauptverhandlung ist es (spätestens) ab 12. November 2007 zwischen den beiden zu sexuellen Kontakten, ab etwa Mitte Februar 2008 auch regelmäßig zum Geschlechtsverkehr gekommen. Der Beschuldigte hat in seiner ersten schriftlichen Stellungnahme vom 17. Juli 2008 (an die Antragstellerin) eingeräumt, dass die sexuelle Affäre im Anschluss an die Psychotherapie in dem zeitlichen Umfang, wie von der Zeugin L.          geschildert, stattgefunden hat. Auf die Frage, ob ab dem 6. November 2007 oder ab Mitte November 2007 (auch) noch eine irgendwie geartete psychotherapeutische Behandlung (ohne krankenversicherungstechnische Abrechnung durch den Beschuldigten) stattfand, kommt es ebenso wenig an wie darauf, ob die ersten nennenswerten sexuellen Kontakte bereits auf den 6. November 2007 oder auf wenige Tage später zu datieren sind. Soweit die konkreten Angaben der Zeugin dazu im Verlaufe des Verfahrens – auch in der Hauptverhandlung - variierten, kann daraus nicht geschlossen werden, die Zeugin sei unglaubwürdig. Sie hat den relevanten Tatsachenkern (Beginn der sexuellen Beziehung unmittelbar nach dem 6. November 2007 und Fortführung bis Ende Mai 2008) stets gleichbleibend wiedergegeben. Nach Überzeugung des Gerichts liegt ein „Missbrauch“ der Vertrauensbeziehung (§ 5 Abs. 4 BO PtK NRW) zwischen Therapeut und ehemaliger Patientin vor. Von einem „Missbrauch“ im Sinne der genannten Vorschrift – der Begriff deutet auf das Erfordernis einer bestimmten auch subjektiven Zielrichtung hin - kann jedenfalls dann gesprochen werden, wenn ein Therapeut die „Gelegenheit“, welche eine fortbestehende Vertrauensposition bzw. Vertrauensbeziehung mit sich bringt, für eigene Interessen ausnutzt. Dies ist hier zu bejahen und kommt u.a. deutlich in der von der Zeugin in ihrer Beschwerde vom 13. Juni 2008 (Seite 1 unten) wiedergegebenen Äußerung des Beschuldigten nach einem sexuellen Kontakt (am 6. November 2007 oder wenig später) zum Ausdruck, er habe „gestern nochmal seine Jugend aufleben lassen wollen“. Es liegt auf der Hand, dass die Zeugin L.                 nach dem (zu Gunsten des Beschuldigten unterstellten) Abschluss der therapeutischen Gespräche im November 2007 noch nicht so in ihrer Persönlichkeit gefestigt war, dass sie wirklich frei und selbstbestimmt handeln konnte, was den Umgang mit dem Beschuldigten betraf. Auch nach den Einlassungen des Beschuldigten wirkte die Vertrauensbeziehung, die sich seit Oktober/November 2004 mit Beginn der Langzeitpsychotherapie aufgebaut und immer weiter verfestigt hatte, fort, was sich insbesondere darin zeigt, dass die Zeugin auch nach Ende der Langzeittherapie (Dezember 2006) immer wieder gerade den Beschuldigten kontaktierte, etwa in dem vom Beschuldigten geschilderten Beispielsfalle im Januar 2007, als die Zeugin ihren Einlassungen in der Hauptverhandlung zufolge gegenüber dem Beschuldigten wahrheitswidrig vorgab, sich von ihrem Freund getrennt zu haben. Der Beschuldigte hatte in seinem vorprozessualen Schreiben vom 17. Juli 2008 selbst angegeben, er habe Frau L.       den Ratschlag erteilt, sich gerade wegen der Verliebtheitsgefühle doch besser an einen Berufskollegen zu wenden. Vor diesem Hintergrund war – auch für den Beschuldigten erkennbar – ein fortdauerndes Vertrauen der Zeugin ihm gegenüber vorhanden. Dass die Zeugin selbst den vorgenannten Ratschlag des Beschuldigten in der Hauptverhandlung in Abrede gestellt hat, ist ohne Belang. Der Missbrauch der nach alledem (auch) ab November 2007 fortbestehenden Vertrauensbeziehung durch den Beschuldigten liegt darin, dass er sich die offenkundig bestehende Gefühlslage der Zeugin für seine eigenen sexuellen Bedürfnisse zu Nutze machte. Die Zeugin hat in der Hauptverhandlung plausibel dargestellt, dass sie sich innerlich gegen die sexuelle Beziehung mit dem Beschuldigten gewehrt und diese ablehnende Haltung auch dem Beschuldigten gegenüber immer wieder verdeutlicht hatte. Selbst wenn die Initiative teilweise von der Zeugin ausgegangen sein sollte, sie sogar zeitweise die „treibende Kraft“ gewesen sein und die eingeräumten sexuell anregenden Textnachrichten (SMS, Anrufe auf Anrufbeantworter) auch noch geraume Zeit nach Aufnahme der sexuellen Beziehung ab November 2007 versandt haben sollte, würde dies das Vorliegen des Missbrauchs der Vertrauensbeziehung nicht ausschließen. Die Zeugin hat eingehend in der Hauptverhandlung geschildert, dass sie eben nicht die Kraft gehabt habe, die über längere Zeit aufgebaute Beziehung zum Beschuldigten abrupt und für immer zu beenden. Ihre sexuellen „Avancen“ gegenüber dem Beschuldigten trotz der grundsätzlich bestehenden Absicht, die Affäre beenden zu wollen, waren offenkundig Teil ihres Krankheitsbildes und Ausdruck der fortbestehenden Instabilität ihrer Persönlichkeit und der bekundeten inneren Abhängigkeit vom Beschuldigten. Die einzelnen Regelungen des Abstinenzgebotes gemäß § 5 BO PtK NRW sind so strukturiert, dass die Verantwortung dafür, dass es zu keinen sexuellen Kontakten mit (ehemaligen) Patienten und Patientinnen kommt, eindeutig dem Psychotherapeuten obliegt. Er alleine als Adressat des berufsordnungsrechtlichen Abstinenzgebotes hat dafür Sorge zu tragen, dass es auch nach Beendigung einer Therapie nicht zu sexuellen Kontakten bzw. zum Missbrauch einer Vertrauensbeziehung kommt. Dass diese Verantwortungsverteilung ausdrücklich erst in der neuen Berufsordnung vom 25. April 2008 (dort § 6 Abs. 7 Satz 2: „Die Verantwortung für ein berufsethisch einwandfreies Vorgehen trägt alleine der behandelnde Therapeut...“) statuiert wird, ist unerheblich, da die selbstverständliche Verantwortungsauferlegung nur auf den Therapeuten bereits unausgesprochen zum Regelungsgehalt der hier maßgeblichen Berufsordnung vom 12. November 2004 gehörte. Es wäre demnach Aufgabe des Beschuldigten gewesen, sich den sexuellen Wünschen der Zeugin L.           zu verweigern, notfalls unter eigener Inanspruchnahme professioneller Hilfe von Berufskollegen. Auf die Frage, ob der Beschuldigte bei den sexuellen Kontakten körperliche/seelische Gewalt gegenüber der Zeugin angewendet hat, kommt es nicht an. Ebenso wenig ist für das vorliegende berufsgerichtliche Verfahren von Belang, ob zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin seit November 2007 bis Ende Mai 2008 ein „Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnis“ i.S.v. § 174c Abs. 1 StGB bestanden hatte. Dies könnte nur in einem strafrechtlichen Verfahren von Belang sein.

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Der Verstoß gegen das Abstinenzgebot war auch rechtswidrig und schuldhaft. Rechtfertigungs- und/oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, ist die Verantwortung, dass es nicht zu sexuellen Kontakten zwischen Psychotherapeut und Patient/Patientin bzw. zu einem Missbrauch der Vertrauensbeziehung kommt, dem Psychotherapeuten auferlegt. Dies war dem Beschuldigten seiner Einlassung zufolge auch bewusst, so dass ein (die Schuld ausschließender) Verbotsirrtum ausscheidet. Es mag sein, dass die Zeugin L.                   ausweislich deren Darlegungen in der Hauptverhandlung dem Beschuldigten in gewissen Zeitspannen sexuell anregende Nachrichten übermittelt hat. Der Beschuldigte hätte  erkennen können, dass die diesbezügliche Verhaltensweise der Zeugin gerade Bestandteil ihres Krankheitsbildes war. Die Annahme eines irgendwie gearteten „Mitverschuldens“ der Zeugin, welches das Verschulden des Beschuldigten ausschließen oder in einem milderen Licht erscheinen lassen könnte, erscheint daher nicht gerechtfertigt. Der Beschuldigte hätte die Kraft aufbringen müssen, seine sexuellen Gefühle zu unterdrücken und sich ausdrücklich geäußerten sexuellen Wünschen der Zeugin L. konsequent zu verweigern. Dies hat er nicht getan, obwohl die Zeugin nach ihren glaubhaften Bekundungen in der Hauptverhandlung selbst immer wieder ihm gegenüber zum Ausdruck brachte, die Beziehung beenden zu wollen.

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III.

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Die Kammer hält eine Geldbuße in der festgesetzten Höhe von 10.000,00 € gem. § 60 Abs. 1 d) HeilBerG unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände für angemessen, aber auch erforderlich, um den Pflichtenverstoß zu ahnden und dem Beschuldigten das erhebliche Ausmaß seines Fehlverhaltens deutlich vor Augen zu halten. Auf die Frage, ob Wiederholungsgefahr besteht, kommt es nicht an, da die Sanktion in erster Linie repressiven Charakter hat. Ein Verweis nach § 60 Abs. 1 b) HeilBerG reicht nicht aus. Es liegt entgegen der Ansicht des Beschuldigten ein sehr gravierender Pflichtenverstoß vor, der nach dem von dem Gericht in der Hauptverhandlung (nach Zeugenvernehmung) gewonnen Eindruck erheblichen, keineswegs beseitigten seelischen Schaden bei der Zeugin L.         verursacht hat, welche die Beziehung zum Beschuldigten in einer aktuellen Therapie bei Frau T.           aus C. aufzuarbeiten und zu bewältigen versucht. Der Beschuldigte hat sich offenbar keine Gedanken über die katastrophalen Folgen seines Handeln gemacht. Sehr bedenklich erscheint auch die offenkundig systematische Vorgehensweise des Beschuldigten, der nach den insoweit unwidersprochenen Darlegungen der Zeugin in der Hauptverhandlung dieser die Termine der Zusammenkünfte quasi routine- und geschäftsmäßig, nämlich zum Teil anhand seines Praxisterminskalenders (!), vorgegeben hat und die Treffen überwiegend in Räumlichkeiten der Praxis arrangierte, damit in oder zumindest in unmittelbarer Nähe von Räumen, die eigentlich „Schutzräume“ für Patienten sind. Zu Gunsten des Beschuldigten hingegen wurde berücksichtigt, dass er in der Zeit seiner langjährigen Tätigkeit als Psychotherapeut berufsrechtlich nicht in Erscheinung getreten war; im Falle einer einschlägigen Vorstrafe (berufs- oder strafgerichtlicher Art) und damit einem Wiederholungsfall hätte das Gericht es vorliegend ohnehin kaum bei einer Geldbuße belassen, diese aber zumindest auf einen Betrag von deutlich höher als 10.000,00 € festgesetzt. Für den Beschuldigten spricht ferner, dass er in seiner ersten schriftlichen Stellungnahme an die Antragstellerin vom 17. Juli 2008 das Geschehen zumindest in seinem entscheidenden Tatsachenkern, auch bezüglichen der zeitlichen Dimension, eingeräumt und sein Bedauern über das eigene Versagen zum Ausdruck gebracht hat. Das Gericht glaubt dem Beschuldigten auch, dass er sich zu der fraglichen Zeit selbst in einer eigenen schwierigen familiären Situation (Erkrankung/Tod naher Verwandter) befunden hat; er hätte im Falle eigener physischer/psychischer Überforderung aber eine kurzfristige berufliche Auszeit nehmen können. Bei der Bemessung der Geldbuße hat das Gericht zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt, dass der Beschuldigte Unterhaltspflichten offenbar gegenüber vier Personen (zweite Ehefrau, drei in der Ausbildung befindliche Kinder) hat und durch die Auflösung der Praxisgemeinschaft mit einer Berufskollegin erhebliche wirtschaftliche Einbußen erlitten hatte. Ohne die zu Gunsten des Beschuldigten insgesamt in Rechnung zu stellenden Umstände wäre durchaus eine höhere Geldbuße als die verhängte denkbar gewesen.

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Die Kostenentscheidung und die Festsetzung der Verfahrensgebühr beruhen auf § 107 HeilBerG.