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Berufsgericht für Heilberufe Köln·35 K 589/20.T·02.11.2020

Berufsgerichtliche Nachprüfung: Ordnungsgeld bei fehlender Berufshaftpflichtversicherung

Öffentliches RechtHeilberufsrechtBerufsordnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein niedergelassener Frauenarzt führte über mehr als vier Jahre ohne Berufshaftpflichtversicherung Praxistätigkeit. Die Ärztekammer rügte ihn und verhängte ein Ordnungsgeld von 5.000 €, worgegen der Arzt gerichtliche Nachprüfung begehrte. Das Berufsgericht wies den Antrag ab: Pflichtverletzung und fahrlässiges Verhalten seien gegeben, die Sanktion innerhalb des gesetzlichen Rahmens und verhältnismäßig.

Ausgang: Antrag auf berufsgerichtliche Nachprüfung des Ordnungsgeldes von 5.000 € als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kammervorstand kann nach § 58e HeilBerG NRW eine Rüge mit einem Ordnungsgeld bis zur gesetzlichen Höchstgrenze verbinden, wenn eine berufsrechtliche Pflichtverletzung vorliegt und die Schuld gering ist.

2

Die Verpflichtung nach § 30 Nr. 4 HeilBerG NRW und § 21 BO, eine Berufshaftpflichtversicherung während der Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten, wird verletzt, wenn über einen längeren Zeitraum kein Versicherungsschutz besteht.

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Fahrlässigkeit begründet berufsrechtliche Schuld, wenn der Arzt es unterlässt, nach Kündigung oder Zahlungsvereinbarung die Frage des fortbestehenden Versicherungsschutzes eingehend zu prüfen und sich unzureichend auf vereinbarte Regelungen verlässt.

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Die Angemessenheit des Ordnungsgeldes bemisst sich nach Gewicht und Dauer der Pflichtverletzung, dem Zeitpunkt des Handelns nach Aufforderungen sowie dem gesetzlichen Rahmen; das Fehlen einer Vorbelastung schließt eine erhebliche Sanktion nicht aus.

Relevante Normen
§ 21 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BO)§ 30 Nr. 4 HeilBerG NRW§ 58 a Abs. 3 HeilBerG NRW a.F.§ 83 Abs. 1 Satz 1 HeilBerG NRW (HeilBerG NRW)§ 58 e Abs. 4 HeilBerG NRW§ 58 e Abs. 1 S. 1 HeilBerG NRW

Tenor

Der Antrag auf berufsgerichtliche Nachprüfung wird zurückgewiesen.

   Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

   Die Verfahrensgebühr wird auf 200,- Euro festgesetzt.

Rubrum

1

beschlossen:

2

Der Antragsteller ist niedergelassener Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Er unterhält eine Praxis in F. . Die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler (Gutachterkommission) bat den Antragsteller im Rahmen der Überprüfung einer Behandlung einer Patientin unter dem 24.10.2018 u.a. um Angabe seiner Berufshaftpflichtversicherung. Der Antragsteller teilte nach schriftlicher Erinnerung der Gutachterkommission vom 07.01.2019 und Aufforderung durch die Kammer vom 21.05.2019 mit Schreiben vom 28.05.2019 mit, dass er über keine Haftpflichtversicherung verfügt. Die Kammer forderte den Antragsteller daraufhin unter dem 17.06.2019 zur Vorlage eines Versicherungsnachweises auf. Der Antragsteller legte dann unter dem 28.06.2019 einen Haftpflichtversicherungsvertrag mit einem Versicherungsbeginn am 28.06.2019 vor. Auf erneute Nachfrage der Kammer vom 15.07.2019 räumte der Antragsteller ein, dass für die Zeit vom 24.11.2014 bis zum 28.06.2019 kein Versicherungsschutz bestanden habe. Er – der Antragsteller – sei wegen eines Rechtsstreits mit Mitgliedern seiner ehemaligen Praxisgemeinschaft in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Von diesen Zahlungsschwierigkeiten sei auch der Versicherungsschutz bei seiner Berufshaftpflichtversicherung G. betroffen gewesen. Er habe mit der Versicherung zum Ausgleich der für die Vergangenheit noch offenen Versicherungsprämien eine Zahlungsvereinbarung getroffen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass der Versicherungsschutz infolge Stornierung des Versicherungsvertrages für die Zukunft entfallen sei. Er sei davon ausgegangen, dass mit den vereinbarten Ratenzahlungen auch die aktuellen Versicherungsprämien bedient worden seien. Eine Nachversicherung habe die Versicherung abgelehnt.

3

In seiner Sitzung am 04.12.2019 beschloss der Vorstand der Antragsgegnerin, dem Antragsteller eine Rüge mit einem Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 € zu erteilen. Mit Bescheid vom 03.01.2020, dem Antragsteller zugestellt am 04.01.2020, erteilte        die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Rüge wegen Verletzung seiner Berufspflichten und verhängte zugleich ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 €. Zur Begründung wurde angeführt, der Antragsteller habe gegen die ihm gem. § 21 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BO) und § 30 Nr. 4 HeilBerG NRW obliegende Pflicht verstoßen, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Tätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüche abzuschließen. Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits in berufsrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getreten sei. Gegen ihn sei zuletzt am „10.02.2016“ eine Rüge mit Ordnungsgeld wegen des Anbietens von medikamentösen und operativen Schwangerschaftsabbrüchen verhängt worden.

4

Der Antragsteller hat am 03.02.2020 einen Antrag auf berufsgerichtliche Nachprüfung gestellt, mit dem er sich gegen die Verhängung des Ordnungsgeldes von 5.000,00 € wendet.

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Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, er wende sich lediglich gegen die Verhängung des Ordnungsgeldes von 5.000,00 €, das unverhältnismäßig sei. Die Antragsgegnerin gehe bei der Bemessung des Ordnungsgeldes von einem unrichtigen Sachverhalt aus, weil die von ihr genannte Rüge aus dem Jahr 2016 vom erkennenden Berufsgericht in dem Verfahren 36 K 9895/16.T mit Beschluss vom 22.03.2019 aufgehoben worden sei. Ohne die von der Antragsgegnerin fehlerhaft angenommene Vorbelastung hätte sie den nach § 58 a Abs. 3 HeilBerG NRW a.F. vorgesehenen Rahmen von bis zu 5.000,00 € nicht ausgeschöpft. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes sei nicht angezeigt, weil er sofort nach Realisierung seiner Versicherungssituation einen neuen Versicherungsvertrag abgeschlossen habe.

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Der Antragsteller beantragt,

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das von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 03.01.2020 verhängte  Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 € aufzuheben.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag auf berufsgerichtliche Nachprüfung zurückzuweisen.

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Sie führt zur Begründung aus, dass das verhängte Ordnungsgeld auch ohne berufsrechtliche Vorbelastung des Antragstellers angemessen sei. Der Betrag von 5.000,00 € sei nicht der höchstmögliche Betrag. Das HeilBerG NRW sehe einen Rahmen von bis zu 10.000,00 € vor. Der Antragsteller habe sich zudem nicht unverzüglich nach Erkennen seiner Versicherungssituation um Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages bemüht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.

12

                                                                 II.

13

Über den Nachprüfungsantrag kann das Gericht ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden, weil die Voraussetzungen des § 83 Abs. 1 Satz 1 Heilberufsgesetz NRW (HeilBerG NRW) vorliegen.

14

                                                                 III.

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Der nach § 58 e Abs. 4 HeilBerG NRW statthafte Antrag auf gerichtliche Nachprüfung der erteilten Rüge ist in der Sache unbegründet.

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Nach § 58 e Abs. 1 S. 1 HeilBerG NRW kann der Kammervorstand Kammerangehörige, die die ihnen obliegenden Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Die Rüge kann gem. § 58 e Abs. 3 HeilBerG mit einem Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 € verbunden werden.

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Davon ausgehend ist vorliegend die angefochtene Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000,00 € rechtlich nicht zu beanstanden.

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Der Antragsteller hat die ihm obliegende Berufspflicht aus § 30 Nr. 4 HeilBerG NRW und aus § 21 BO verletzt. Nach diesen Bestimmungen ist ein kammerangehöriger Arzt verpflichtet, eine Berufshaftpflicht zur Deckung der sich aus seiner Tätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüche abzuschließen und diese während seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten, soweit – wie hier – nicht zur Deckung der Schäden Vorsorge durch eine Betriebshaftpflicht getroffen ist oder er nicht nach den Grundsätzen der Amtshaftung von der Haftung freigestellt ist. Gegen diese Pflicht hat der Antragsteller verstoßen. Er hatte für seine berufliche Tätigkeit als Arzt während der Zeit vom 24.11.2014 bis zum 27.06.2019 keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

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Der Antragsteller hat die Pflichtverletzung auch schuldhaft begangen. Selbst wenn ihm nicht bewusst gewesen sein sollte, dass in dem genannten Zeitraum keine Berufshaftpflicht bestanden haben sollte und der Antragsteller damit nicht vorsätzlich gehandelt hat, ist ihm ein Fahrlässigkeitsvorwurf von nicht unwesentlichem Gewicht zu machen. Der Antragsteller durfte sich nicht ohne vertiefte Prüfung der mit seiner Versicherung geschlossenen Vereinbarung darauf verlassen, dass mit den vereinbarten Ratenzahlungen auch ein fortbestehender Versicherungsschutz verbunden war. Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflicht ist eine für einen Arzt wesentliche Pflicht zum Schutz der von ihm behandelten Patienten. Sie soll die berechtigten Schadensersatzansprüche der behandelten Patienten im Falle einer fehlerhaften Behandlung durch den Arzt absichern. Nachdem die Versicherung des Antragstellers den ursprünglich bestehenden Versicherungsvertrag - nach eigenen Angaben des Antragstellers - wegen rückständiger Versicherungsbeiträge gekündigt hatte, bestand für ihn erst recht Anlass, die mit der Versicherung getroffene Ratenzahlungsvereinbarung eingehend darauf hin zu überprüfen, ob sie auch eine fortbestehende Berufshaftpflicht gewährleistete. Diese Sorgfaltspflichtverletzung ist von nicht unbeträchtlichem Gewicht, weil sie dazu führte, dass der Antragsteller seinen Beruf entgegen § 21 BO und § 30 Nr. 4 HeilBerG NRW über einen langen Zeitraum, nämlich über eine Zeit von mehr als 4 Jahren ohne Bestehen einer Berufshaftpflichtverletzung ausübte. Der Antragsteller setzte die von ihm in dieser Zeit behandelten Patienten für den Fall eines Behandlungsfehlers – in Ansehung der von ihm selbst eingeräumten Zahlungsschwierigkeiten - einem nicht unbeträchtlichen Insolvenzrisiko aus.

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Die Verhängung eines Ordnungsgeldes von 5.000,00 € begegnet auch der Höhe nach keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller ist zwar entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 03.01.2020 berufsrechtlich nicht vorbelastet, weil die im Bescheid genannte Rüge vom 12.10.2016 durch das erkennende Gericht im berufsgerichtlichen Verfahren 36 K 9895/16.T mit Beschluss vom 22.03.2019 aufgehoben wurde. Das Ordnungsgeld ist aber angesichts des Gewichts des oben aufgezeigten Fahrlässigkeitsvorwurfs auch ohne berufsrechtliche Vorbelastung des Antragstellers angemessen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes von 5.000,00 € den Ordnungsgeldrahmen von bis zu 10.000,00 € gem. § 58 e Abs. 3 HeilBerG NRW in der ab dem 14.12.2019 geltenden Fassung nicht ausgeschöpft hat. Für die Angemessenheit des Ordnungsgeldes spricht auch, dass der Antragsteller nicht bereits die Aufforderung der Gutachterkommission vom 18.10.2018 zum Anlass für eine sofortige Überprüfung seines Versicherungsstatus genommen hat. Vielmehr hat er einen neuen Versicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn am 28.06.2019 erst geschlossen und der Antragsgegnerin vorgelegt, nachdem der Gutachterausschuss ihn unter dem 07.01.2019 erneut um Angaben zu seiner Haftpflichtversicherung gebeten hatte und die Antragsgegnerin ihn mit Schreiben vom 21.05.2019 und 17.06.2019 zur Vorlage eines Nachweises über eine Berufshaftpflichtversicherung aufgefordert hatte. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes von 5.000,00 € belastet den Antragsteller im Übrigen auch deshalb nicht unangemessen, weil er durch die pflichtwidrige Nichtversicherung über einen Zeitraum von mehr als 4 Jahren - unter Berücksichtigung der ab dem 28.06.2019 zu zahlenden Jahresbeiträge zur Berufshaftpflicht von 2.737,00 € - Aufwendungen von mehr als 10.000,00 € erspart hat.

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Die Entscheidung über die Kosten und die Verfahrensgebühr ergibt sich aus § 107 HeilBerG NRW analog.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss können der Beschuldigte, die Kammer und der Vertreter der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde binnen 2 Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Berufsgerichtes für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Der Antrag kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung zurückgenommen werden. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht zurückgenommen, so gilt der Beschluss als nicht ergangen, andernfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.