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Berufsgericht für Heilberufe Köln·31 K 2931/11.T·30.08.2012

Psychotherapeut: Sexueller Kontakt zu Patientin verletzt Abstinenzgebot – 20.000 € Geldbuße

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Berufsgericht hatte über einen Psychologischen Psychotherapeuten zu entscheiden, der in seiner Praxis mit einer langjährig behandelten Patientin Geschlechtsverkehr hatte. Streitpunkt war insbesondere die berufsrechtliche Einordnung als Verstoß gegen das Abstinenzgebot der Berufsordnung. Das Gericht bejahte eine schuldhafte Berufspflichtverletzung nach § 6 BO PtK NRW unabhängig davon, von wem die Initiative ausgegangen sein soll, da die Einhaltung der Abstinenz allein in der Verantwortung des Therapeuten liegt. Es verhängte wegen der Schwere des Verstoßes eine Geldbuße von 20.000 € und legte dem Beschuldigten die Kosten auf.

Ausgang: Berufsgerichtliche Ahndung wegen Berufspflichtverletzung: Geldbuße von 20.000 € verhängt; Kosten dem Beschuldigten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Jeglicher sexueller Kontakt eines Psychotherapeuten zu einem Patienten ist nach dem berufsrechtlichen Abstinenzgebot unzulässig.

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Die Verantwortung für die Einhaltung des berufsrechtlichen Abstinenzgebots liegt allein beim Psychotherapeuten; ein (behauptetes) Einverständnis oder eine Initiative des Patienten ist hierfür unerheblich.

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Ein Verstoß gegen das Abstinenzgebot ist rechtswidrig und schuldhaft, wenn weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgründe ersichtlich sind; ein „Mitverschulden“ des Patienten scheidet berufsrechtlich aus.

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Neben einer strafrechtlichen Verurteilung kann ein berufsrechtlicher Überhang bestehen, wenn die berufsrechtliche Norm dem Schutz des Ansehens des Berufsstandes und des Vertrauens in die ordnungsgemäße Berufsausübung dient.

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Bei der Bemessung der berufsgerichtlichen Geldbuße sind sowohl einsichtsfördernde Umstände (z.B. Reue, Aufarbeitung, Supervision, fehlende Vorbelastungen) als auch belastende Umstände (insbesondere Gefährdung und Ausnutzung der besonderen Schutzbedürftigkeit des Patienten sowie unterlassene professionelle Distanzsicherung trotz erkennbarer Dynamik) zu würdigen.

Relevante Normen
§ 174 c Abs. 1, Abs. 2 StGB§ 174c StGB§ 60 Abs. 1 d HeilberG NRW§ 107 HeilBerG

Tenor

Gegen den Beschuldigten wird wegen Verletzung seiner Berufspflichten auf eine Geldbuße von 20.000,- Euro erkannt.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Verfahrensgebühr wird auf 750,- Euro festgesetzt.

Gründe

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                                                    I.

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Der Beschuldigte ist am 00.00.0000 geboren. Er ist Diplomkaufmann und Diplom-Psychologe, Psychologischer Psychotherapeut. Er verfügt ausweislich der Urkunde vom 1.1.1999 über die Approbation zum Psychologischen Psychotherapeuten und betreibt unter der im Rubrum angegebenen Anschrift eine vertrags- und privattherapeutische Praxis. Er war bis Juli 2009 als Supervisor und Dozent am Q.                    B.                                     tätig.

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Der Beschuldigte ist verheiratet. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte monatliche Bruttoeinkünfte in Höhe von ca. 10.000,- Euro. Er ist gegenüber seiner Ehefrau, die Künstlerin ist, unterhaltspflichtig.

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Ausweislich der Feststellung des rechtskräftigen Strafbefehls vom 27.4.2010 – Cs 12 Js 1311/09 –  vollzog der Beschuldigte am 10.7.2009 in den Räumen seiner Praxis X.        straße 00 in F.     den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der ihm anvertrauten Patientin, Frau C.      Q1.           . Diese befand sich zum Tatzeitpunkt u. a. wegen einer Borderline- Persönlichkeitsstörung – auch infolge von sexuellem Missbrauch in der Kindheit – in langjähriger Behandlung bei dem Beschuldigten; es handelte sich um die 167. Therapiestunde, in der es zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin Q1.            kam.

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Mit diesem Strafbefehl wurde der Beschuldigte wegen eines Verstoßes gegen § 174 c Abs. 1, Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 70,- Euro verurteilt.

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Anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Vernehmungen im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens am 11.7.2009 und am 12.1.2010 hatte die Zeugin Q.           angegeben, die Initiative zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs sei vom Beschuldigten ausgegangen. Sie sei wie erstarrt gewesen und habe sich gegen seine Handlungen nicht wehren können. In der Vernehmung vom 12.1.2010 hat sie dies noch dahin konkretisiert, dass sie sich nur daran erinnern könne, dass sie aus dem Dachfenster gesehen habe. Es fehle ihr die Erinnerung daran, ob sie zu einer Gegenwehr fähig gewesen sei. Sie habe sich in einem dissoziativen Zustand befunden. Sie wisse nur noch, dass der Beschuldigte irgendwann gesagt habe: „Die Stunde ist jetzt rum.“ Er habe ihr erklärt, dass sie niemandem etwas von dem Vorfall erzählen dürfe. Dann habe er gesagt: „Bis Montag“. Sie sei bereits am Abend des 10.7.2009 ins Krankenhaus gegangen und habe dort von dem Vorfall berichtet. Allerdings habe sie sich erst am 11.7.2009 dazu entschließen können, den Beschuldigten anzuzeigen.

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Mit Bescheid vom 27.1.2011 widerrief die Bezirksregierung Düsseldorf mit Rücksicht auf den Vorfall vom 10.7.2012 die Approbation des Beschuldigten als Psychologischer Psychotherapeut und führte aus, der Beschuldigte habe sich durch diese Tat als berufsunwürdig erwiesen. Der Sofortvollzug wurde nicht angeordnet.

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Mit Urteil vom 30.11.2011 – 7 K 594/11 – wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die hiergegen gerichtete Klage des Beschuldigten ab. Derzeit ist der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen – 13 B A 262/12 – anhängig.

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Vor dem Landgericht Essen – 1 O 145/11 – haben sich die Zeugin Q.           und der Beschuldigte dahin geeinigt, dass der Beschuldigte zur Abgeltung von Schadensersatzansprüchen aus dem Vorfall vom 10.7.2009 einen Betrag in Höhe von 15.000,- Euro an die Zeugin bezahlt.

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Bereits am 5.5.2011 hatte der  Vorstand der Antragstellerin beschlossen, die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigen zu beantragen.

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Auf den Antrag der Antragstellerin vom 19.5.2011 hat die Kammer mit Beschluss vom 13.8.2012 das berufsgerichtliche Verfahren hinsichtlich des Tatvorwurfs,

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der Beschuldigte habe die Vertrauensbeziehung von Patientinnen und Patienten zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbraucht und sexuellen Kontakt zu einer Patientin gehabt, indem er am 10.7.2009 mit seiner Patientin, der Zeugin C.      Q.           , den Geschlechtsverkehr durchgeführt habe,

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Verstoß gegen § 6 Abs. 1, Abs. 2 und 5 der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (BO) in der Fassung vom 25.4.2008,

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eröffnet.

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Der Beschuldigte hat sich im berufsgerichtlichen Verfahren unter Wiederholung seiner Einlassungen im Strafverfahren und im Verfahren der Antragstellerin wie folgt eingelassen: Er räume ein, dass es am 10.7.2009 zum Geschlechtsverkehr zwischen Frau Q.           und ihm gekommen sei. Es handele sich um einen einmaligen Vorgang, den er zutiefst bedauere. Allerdings sei Frau Q.           ihrerseits initiativ geworden, indem sie ihm anlässlich einer Umarmung in den Schritt gefasst habe. Er habe zur Therapie der bei Frau Q.           vorliegenden Angststörung seit April 2009 jeweils zu Beginn und am Ende der Therapiesitzung das Ritual der Umarmung praktiziert. Der Gutachter, Prof. S.       , habe zum Ausdruck gebracht, dass er den Behandlungsansatz des Beschuldigten zwar für schwierig gehalten, ihn jedoch angesichts der weiteren Behandlungsvorgehensweise respektiert habe.

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Soweit Frau Q.           anlässlich ihrer Vernehmungen als Zeugin ausgesagt habe, dass die Initiative zu sexuellen Handlungen und auch zur Durchführung des Geschlechtsverkehrs allein von ihm ausgegangen sei, treffe dies nicht zu. Vielmehr habe sich die Zeugin den Geschlechtsverkehr und auch eine Beziehung mit ihm gewünscht. Sie habe ihn am 11.7.2009 angerufen und gefragt, wie es nun mit ihnen beiden weitergehe. Er habe ihr daraufhin erklärt, dass eine Beziehung zwischen ihnen beiden nicht möglich sei. Erst danach, nämlich am Abend des 11.7.2009,  sei die Zeugin zur Polizei gegangen.

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Er habe zwar erkannt, dass Frau Q.           sehr verliebt in ihn gewesen sei und sich eine Beziehung zu ihm gewünscht habe, er habe sie jedoch stets darauf hingewiesen, dass er verheiratet sei und deshalb eine Beziehung mit Frau Q.           ausgeschlossen sei. Er habe auch bemerkt, dass er selbst in Frau Q.           verliebt gewesen sei und dass es auch von ihm aus sexuelle Gefühle gegeben habe. Er habe sich allerdings als erfahrener Therapeut vorgestellt, die Situation beherrschen zu können.

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Er habe sich nach dem Vorfall in Supervision bei Prof. T.    begeben.

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Er sei sich auch stets der besonderen Verletzlichkeit und Schutzwürdigkeit seiner Patienten bewusst gewesen. Das habe er in 22 Berufsjahren als Psychotherapeut und bei der Behandlung von mehr als 600 Patienten bewiesen.

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Der Beschuldigte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, die Zeugin

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Q.           habe im April 2009 die Diagnose Pulmoarterielle Hypertonie erhalten. Dabei handele es sich um eine Erkrankung, bei der die Lebenserwartung nur ca. 5 Jahre betrage. Die Zeugin habe dann eine psychotherapeutische Sterbebegleitung von ihm erbeten. Er habe seit April 2009 das Ritual der Umarmungen bei der Zeugin durchgeführt. Dabei habe er die Vorstellung gehabt, dass es sich dabei um stützende Umarmungen gehandelt habe. Die Zeugin Q.           habe dies als heilende Umarmungen bezeichnet. Er selbst habe die verführerische Wirkung dieser Umarmungen nicht erkannt. Auch habe er sich selbst mit dieser Behandlungsmethode vollständig überfordert und überschätzt. Aus seiner heutigen Sicht habe es sich dabei um einen kapitalen Behandlungsfehler gehandelt. Die Zeugin Q.           habe sich in ihn verliebt und habe sich auch eine sexuelle Beziehung zu ihm gewünscht. Er habe ihr klarzumachen versucht, dass es dazu nie kommen werde. Er habe sich allerdings auch selbst in seinen Gefühlen völlig falsch eingeschätzt und habe nicht mehr erkannt, dass er seine eigenen Gefühle nicht mehr im Griff gehabt habe. Er hätte spätestens dann in Supervision gehen müssen, als er die Verliebtheitsgefühle gehabt habe.

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Das Besondere an der Situation mit Frau Q.           sei gewesen, dass es sich um Sterbebegleitung gehandelt habe. Dadurch hätten auch seine Gefühle – aus seiner heutigen Sicht – eine ganz andere Wucht bekommen.

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Es sei ihm völlig klar gewesen, dass der Geschlechtsverkehr mit der Zeugin Q.           für diese angesichts ihrer eigenen Missbrauchserfahrung im Kindesalter und ihrer Erkrankung schwerste Folgen haben könnte. Deshalb habe er die Einhaltung des Abstinenzgebotes für sich als unabdingbar angesehen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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                          gegen den Beschuldigten eine Geldbuße von nicht unter 20.000,-

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                          Euro zu verhängen.

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Der Beschuldigte und seine Prozessbevollmächtigte regen an,

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                          gegen den Beschuldigten eine Geldbuße von nicht mehr als 20.000,- Euro zu verhängen.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.8.2012 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Antragstellerin sowie auf die Ermittlungsakte – 12 Js 1311/09 – Bezug genommen.

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                                                    II.

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Der Beschuldigte hat gegen das Abstinenzgebot des § 6 Abs. 2 und 5 BO PtK NRW in der Fassung vom 5.8.2008 verstoßen. Nach § 6 Abs. 2 BO PtK NRW dürfen Psychotherapeuten die Vertrauensbeziehung von Patientinnen und Patienten nicht zur Befriedigung eigener Interessen und Bedürfnisse missbrauchen. Nach § 6 Abs. 5 BO PtK NRW ist jeglicher sexuelle Kontakt von Psychotherapeuten zu ihren Patienten unzulässig. Gegen diese Verpflichtung hat der Beschuldigte verstoßen, indem er am 10.7.2009 den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Zeugin Q.           ausübte. Auf die Frage, welchen Anteil die Zeugin Q.           daran hatte, dass es zum Geschlechtsverkehr kam, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an, weil es die alleinige Verantwortung des Psychotherapeuten ist, für die Einhaltung des Abstinenzgebotes Sorge zu tragen.

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Der Verstoß gegen das Abstinenzgebot war auch rechtswidrig und schuldhaft.   Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich. Selbst wenn sich die Zeugin Q.           eine sexuelle Beziehung zum Beschuldigten gewünscht haben sollte, schließen ein derartiger Wunsch und auch darauf gerichtete Handlungen der Zeugin das Verschulden des Beschuldigten nicht aus und führen auch nicht etwa zu einem „Mitverschulden“ der Zeugin. Denn die Verantwortung für die Einhaltung des Abstinenzgebots liegt – wie dargelegt – allein beim Beschuldigten.

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Es besteht hier – bezogen auf die Verurteilung nach § 174 c StGB – auch ein berufsrechtlicher Überhang, weil § 6 BO PtK gerade darauf abzielt, das Ansehen des Berufsstandes der Psychotherapeuten in der Öffentlichkeit zu wahren, wozu auch das Vertrauen der Bevölkerung in die ordnungsgemäße Berufsausübung der Kammerangehörigen gehört.

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                                                    III.

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Die Kammer hält eine Geldbuße in der festgesetzten Höhe von 20.000,- Euro gemäß § 60 Abs. 1 d HeilberG NRW unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände für angemessen, aber auch erforderlich, um den gravierenden Pflichtenverstoß zu ahnden und dem Beschuldigten das erhebliche Ausmaß seines Fehlverhaltens deutlich zu machen.

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Dabei hat das Gericht zugunsten des Beschuldigten gewürdigt, dass er die Tat gestanden hat. Allerdings kommt diesem Umstand kein erhebliches Gewicht zu, weil das Geständnis erst erfolgt ist, als die Tat mittels DNA-Analyse zweifelsfrei nachgewiesen war.

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Ferner hat das Gericht zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, dass der Beschuldigte nach seinen glaubhaften Bekundungen in der Hauptverhandlung die Tat aufrichtig bereut.

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Auch hat die Kammer zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, dass er sich mit der Tat auseinander gesetzt hat, dass er dabei eine Selbstüberschätzung festgestellt  und mit Rücksicht darauf den im Zeitpunkt der Tat praktizierten Therapieansatz aufgegeben und sein Verhalten als Therapeut geändert hat. In diesem Zusammenhang wurde beachtet, dass der Beschuldigte sich nach der Tat in Supervision begeben und auf diese Weise versucht hat, die Tat für sich aufzuarbeiten

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Zu Gunsten des Beschuldigten wurde schließlich bei der Bemessung des Strafmaßes eingestellt, dass er zuvor berufsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten war.

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Da der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren und auch in der Hauptverhandlung davon abgesehen hat,  ggf. vorhandene Umstände hinsichtlich seiner eigenen Lebenssituation darzulegen, die zu der Tat beigetragen haben können, konnte die Kammer derartige Umstände nicht zugunsten des Beschuldigten berücksichtigen.

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Auch den Umstand, den der Beschuldigte erstmals in der Hauptverhandlung in den Vordergrund gestellt hat, dass es sich um eine psychoanalytische Sterbebegleitung gehandelt habe, was zu einer ganz besonderen Dynamik geführt habe, vermochte die Kammer nicht in besonderer Weise zugunsten des Beschuldigten zu würdigen. Ausweislich der Aufzeichnungen des Beschuldigten über Therapiesitzungen im August, September und Oktober 2008 hatte die Zeugin Q.           „ironisch, aber auch spürbar aufgewühlt“ geäußert: „Jetzt können Sie psychoanalytische Sterbebegleitung machen.“ Dass sich die gesamte Therapie im Hinblick auf die pulmoarterielle Hypertonie der Zeugin geändert und in eine Sterbebegleitung gewandelt hätte, lässt sich jedenfalls den Aufzeichnungen des Beschuldigten über die Therapiesitzungen nicht entnehmen. Vielmehr hatte die Zeugin Q.           – ausweislich dieser Aufzeichnungen –  in der Zeit von Oktober 2008 bis Juli 2009 drei neue Männerbekanntschaften gemacht, eine rechtliche Auseinandersetzung mit ihrem Nachbarn geführt und sich nicht weniger vital gezeigt als in den vorangegangenen Zeiträumen der Therapie, was etwa in der Notiz des Beschuldigten zu der Sitzung vom 29.5.2009 deutlich wird, in der die Zeugin berichtete, der von ihr befasste Rechtsanwalt habe unerwartet Interesse an ihr als Frau gezeigt. Auch lässt sich anhand der Aufzeichnungen nicht erkennen, dass die in den Therapiesitzungen besprochenen Themen sich seit August 2008 im Sinne einer Sterbebegleitung nachhaltig geändert hätten.

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Zu Lasten des Beschuldigten fiel ins Gewicht, dass ihm – auch nach seiner Einlassung in der Hauptverhandlung – bewusst war, dass der Geschlechtsverkehr mit der Zeugin Q.           für diese angesichts ihrer Missbrauchserfahrungen in der Kindheit und ihrer Erkrankung schwerste Folgen haben könnte und dass er im Angesicht dieser Gefahr über einen Zeitraum von nahezu zwei Monaten davon abgesehen hat, professionelle Hilfe zur Wiederherstellung der Distanz in Anspruch zu nehmen, obwohl ihm – nach seinen Aufzeichnungen –  die beidseitige erotische Tönung des Verhältnisses zwischen der Zeugin und ihm jedenfalls seit dem 18.5.2009 bewusst war. Dass der Beschuldigte sich angesichts der ganz erheblichen Gefahren für die Zeugin Q.           , die sich nach der Tat auch realisiert haben, indem sie für mindestens drei Monate stationär psychiatrisch behandelt werden musste, während eines Zeitraums von nahezu zwei Monaten nicht in Supervision begeben hat, sondern immer noch davon ausging, dass er selbst in der Lage sein würde, die Situation zu beherrschen und dass er auch in dieser Konstellation an dem Ritual der Umarmungen festhielt, stellt sich für die Kammer als erheblich strafverschärfender Umstand dar. Dabei hat die Kammer auch die berufliche Erfahrung des Beschuldigten und den Umstand in ihre Erwägungen einbezogen, dass der Beschuldigte als Supervisor und Dozent am psychoanalytischen Ausbildungsinstitut tätig gewesen war. Angesichts dieses Erfahrungsschatzes war es in besonderer Weise vorwerfbar, über einen längeren Zeitraum professionelle Hilfe nicht in Anspruch zu nehmen.

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Die Kostenentscheidung und die Festsetzung der Verfahrensgebühr beruhen auf § 107 HeilBerG.