Berufsrechtliches Verfahren gegen einen Architekten in Baden-Württemberg: Fortbildungspflicht bei Einkünften eines Architekten im Rentenalter aus Sachverständigentätigkeit
KI-Zusammenfassung
Ein 70-jähriger, in der Architektenliste eingetragener Architekt legte in einer stichprobenartigen Kontrolle keine Fortbildungsnachweise für 2014 vor und reagierte auf mehrere Kammeranfragen nicht. Streitpunkt war, ob er wegen Vollendung des 65. Lebensjahres von der Nachweispflicht befreit ist. Das Berufsgericht bejahte eine Pflichtverletzung, weil der Architekt als Geschäftsführer/Mehrheitsgesellschafter einer Sachverständigen-GmbH weiterhin Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit erzielt; Sachverständigentätigkeiten gehören zum Berufsbild. Wegen Verstoßes gegen Fortbildungs- und Auskunftspflichten wurde eine Geldbuße von 1.500 EUR verhängt und die Kostentragung angeordnet.
Ausgang: Berufsrechtliche Vorwürfe bestätigt; Geldbuße (1.500 EUR) verhängt und Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Pflicht zur ständigen Fort- und Weiterbildung nach der Berufsordnung für Architekten konkretisiert sich durch die Fort- und Weiterbildungsordnung, die im Fall der stichprobenartigen Auswahl einen jährlichen Mindestnachweis an anerkannten Fortbildungsstunden verlangt.
Die in der Fort- und Weiterbildungsordnung vorgesehene Ausnahme von der Nachweispflicht für Kammermitglieder nach Vollendung des 65. Lebensjahres greift nur ein, wenn keine Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit als Architekt oder Stadtplaner mehr erzielt werden.
Einkünfte aus einer Tätigkeit in einer Gesellschaft, die Sachverständigengutachten im Immobilienbereich erstellt, können als Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit eines Architekten zu qualifizieren sein, weil Sachverständigentätigkeiten zu den Berufsaufgaben des Architekten zählen.
Die Nachweispflicht entfällt nicht schon deshalb, weil keine klassischen Architekturleistungen mehr erbracht oder ein Architekturbüro steuerlich nicht mehr geführt wird, sofern weiterhin berufsbezogene Einkünfte erzielt oder die architektonische Berufsrolle zur Förderung der Tätigkeit genutzt wird.
Das beharrliche Nichtbeantworten berufsbezogener Anfragen der Kammer verletzt die berufsrechtliche Auskunftspflicht und kann bußgelderhöhend berücksichtigt werden.
Orientierungssatz
1. Gemäß Abschnitt 1 Ziffer 2 der baden-württembergischen Berufsordnung für Architekten sind alle Kammermitglieder zur ständigen Fort- und Weiterbildung und zum Erfahrungsaustausch verpflichtet, wobei das Nähere in der Fort- und Weiterbildungsordnung geregelt ist.(Rn.23)
2. Kammermitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und keine Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit als Architekt oder Stadtplaner (mehr) beziehen, sind von der Nachweispflicht ausgenommen.(Rn.28)
3. Ein Architekt, der zwar das 65. Lebensjahr vollendet hat, aber als Geschäftsführer einer Sachverständigenleistungen erbringenden Gesellschaft noch Einkünfte erzielt, muss sich daher fortbilden und entsprechende Nachweise erbringen, da auch Sachverständigentätigkeiten zum Berufsbild des Architekten zählen.(Rn.28)
4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung vor dem Landesberufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg zurückgenommen worden ist.(Rn.27)
Tenor
Der Beschuldigte wird wegen berufswidrigen Verhaltens zu einer Geldbuße in Höhe von € 1.500,00 verurteilt.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der 70-jährige Beschuldigte ist seit dem Jahr 1988 als freier Architekt in die Architektenliste der Architektenkammer Baden-Württemberg eingetragen. …
Er unterhält ein eigenes Büro, mit dem er zuletzt im Jahr 2005 Leistungen erbracht hat und seit dem Jahr 2014 steuerlich nicht mehr berücksichtigt wird. Darüber hinaus ist er geschäftsführender Mitgesellschafter der … GmbH, an der er 60 % der Geschäftsanteile hält. Weiterer geschäftsführender Mitgesellschafter ist …, der 40 % der Geschäftsanteile hält. Die Gesellschaft befasst sich ausschließlich mit der Erstellung von Sachverständigengutachten über Immobilien und beschäftigt insgesamt … Mitarbeiter, davon insgesamt … Mitarbeiter in Vollzeitanstellung.
…
II.
Die Architektenkammer Baden-Württemberg hat im Rahmen der durch einen Zufallsgenerator erstellten Stichprobe die Erfüllung der Fort- und Weiterbildungsverpflichtung der Kammermitglieder für das Jahr 2014 überprüft und sämtliche ausgewählten Kammermitglieder in gleicher Weise angeschrieben und aufgefordert, den Nachweis ihrer Fort- und Weiterbildungsverpflichtung zu führen. Bei dieser Stichprobe wurde der Beschuldigte ausgewählt.
Durch Schreiben der Architektenkammer Baden-Württemberg vom 09.02.2015 wurde der Beschuldigte über seine Auswahl in Kenntnis gesetzt und zugleich aufgefordert, die Nachweise für seine Fort- und Weiterbildung im Jahr 2014 bis spätestens 09.03.2015 vorzulegen. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass er seine nachweispflichtigen acht Fortbildungsstunden für das Jahr 2014 noch bis 30.06.2015 nachholen könne, falls er diese noch nicht absolviert habe.
Diesem Schreiben der Architektenkammer Baden-Württemberg war ein vorbereitetes Antwortschreiben beigefügt, in dem der Beschuldigte erklären konnte, an anerkannten Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Jahr 2014 teilgenommen zu haben und die entsprechenden Teilnahmebescheinigungen beizufügen. Alternativ wurde dem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt, zu erklären, dass er die nachweispflichtigen Fortbildungsstunden noch nicht erreicht habe, diese aber bis 30.06.2015 nachholen werde und die Nachweise hierüber der Architektenkammer Baden-Württemberg zukommen lassen werde.
Auf dieses Schreiben hat der Beschuldigte nicht reagiert.
Mit Schreiben der Architektenkammer Baden-Württemberg vom 13.03.2015 wurde der Beschuldigte an das vorangegangene Schreiben vom 09.02.2015 und die Vorlage des Nachweises für seine Fort- und Weiterbildung 2014 erinnert. Dem Schreiben war ein vorbereitetes Antwortschreiben beigefügt, das dem vorangegangenen Antwortschreiben inhaltlich entsprach. In dem Schreiben wurde der Beschuldigte ausdrücklich aufgefordert, das Antwortschreiben und die entsprechenden Teilnahmebescheinigungen bis spätestens 30.06.2015 an die Kammer zu übersenden.
Auf dieses Schreiben hat der Beschuldigte nicht reagiert.
Mit Schreiben der Architektenkammer Baden-Württemberg vom 21.04.2015 wurde der Beschuldigte erneut an seine Nachweispflicht erinnert. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass die Verletzung der Nachweispflicht sowie die ausstehende Beantwortung der Anfragen eine Berufspflichtverletzung darstelle, die zu einem berufsgerichtlichen Verfahren führe. Er wurde erneut darauf hingewiesen, dass er seinen Fortbildungsnachweis bis 30.06.2015 der Kammer vorzulegen hat. Dem Schreiben war das bereits bei den vorangegangenen Schreiben beigefügte Antwortschreiben beigefügt.
Auf dieses Schreiben hat der Beschuldigte nicht reagiert.
Durch Schreiben der Architektenkammer Baden-Württemberg vom 08.07.2015 wurde dem Beschuldigten unter Fristsetzung zum 19.07.2015 letztmalig Gelegenheit gegeben, die ausstehenden Nachweise zu erbringen. Anderenfalls werde die Sache dem Kammeranwalt zwecks Prüfung übergeben, ob ein berufsgerichtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet wird.
Hierauf hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 20.07.2015 an die Architektenkammer Baden-Württemberg mitgeteilt, dass er um Senkung seines Kammerbeitrages bitte, weil er seit 3 Jahren keine Architektenleistungen mehr erbringe und das Büro von … als Sachverständigenbüro geführt werde.
Mit Schreiben vom 10.08.2015 hat der Kammeranwalt dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet habe, und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis 10.09.2015 gegeben.
Der Beschuldigte hat sich hierauf mit Schreiben vom 19.08.2015 an die Architektenkammer Baden-Württemberg gewandt und mitgeteilt, dass er sich seit dem Jahr 2013 im Ruhestand befinde und das Architekturbüro nicht mehr betreibe.
Der Kammeranwalt hat den Beschuldigten hierauf mit Schreiben vom 29.10.2015 unter Fristsetzung zum 06.11.2015 zur Erklärung aufgefordert, ob und ggf. in welcher Höhe er nach Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit als Architekt noch Einkünfte erzielt habe.
Der Beschuldigte hat hierauf nicht reagiert.
Nach Zustellung der Anklageschrift hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 15.12.2016 mitgeteilt, dass er seit dem Jahr 2005/2006 lediglich noch als Sachverständiger für bebaute und unbebaute Grundstücke tätig gewesen sei und sich seit dem 01.03.2012 im Ruhestand befinde. Sein Kammerbeitrag sei im Jahr 2014 entsprechend herabgesetzt worden.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten beruhen auf der Einsichtnahme in die Architektenliste.
Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf den Anschreiben der Architektenkammer Baden-Württemberg an den Beschuldigten vom 09.02.2015 (Bl. 17 f. d.A.), und 13.03.2015 (Bl. 19 f. d.A.), vom 21.04.2015 (Bl. 21 f. d.A.) und vom 08.07.2015 (Bl. 23 d.A.), dem Schreiben des Beschuldigten an die Architektenkammer Baden-Württemberg vom 20.07.2015 (Bl. 34R d.A.), dem Anschreiben des Kammeranwaltes an den Beschuldigten vom 10.08.2015 (Bl. 9 f. d.A.), der Stellungnahme des Beschuldigten im berufsgerichtlichen Ermittlungsverfahren vom 19.08.2015 (Bl. 8 d.A.), dem Anschreiben des Kammeranwaltes an den Beschuldigten vom 29.10.2015 (Bl. 4 f. d.A.), der Stellungnahme des Beschuldigten im Berufsgerichtsverfahren vom 15.12.2016 (Bl. 33 d.A.), der Stellungnahme des Rechtsbeistands im Berufsgerichtsverfahren vom 31.01.2017 (Bl. 43 ff. d.A.) sowie den Einlassungen des Beschuldigten in der Hauptverhandlung.
IV.
... .
1.
Der Beschuldigte hat gegen Abschnitt 1 Ziffer 2 der Berufsordnung i.V.m. § 4 Abs. 1 der Fort- und Weiterbildungsordnung verstoßen.
Gemäß Abschnitt 1 Ziffer 2 der Berufsordnung sind alle Kammermitglieder zur ständigen Fort- und Weiterbildung und zum Erfahrungsaustausch verpflichtet. Das Nähere regelt die Fort- und Weiterbildungsordnung. Gemäß § 1 Abs. 2 der seit Juni 2013 geltenden Fort- und Weiterbildungsordnung (FuWO) muss der Zeitaufwand angemessen sein und darf im Jahresdurchschnitt 20 Stunden nicht unterschreiten.
Gemäß § 4 Abs. 1 FuWO ermittelt die Architektenkammer aus den fort- und weiterbildungspflichtigen Architekten und Stadtplanern jährlich eine zehnprozentige Stichprobe. Diese Mitglieder sind verpflichtet, mindestens 8 Stunden jährliche anerkannte Fort- und Weiterbildung nachzuweisen. Ein Verstoß gegen die Fortbildungspflicht stellt ein berufswidriges Verhalten dar.
Dieser Pflicht hat der Beschuldigte zuwidergehandelt, weil er im Jahr 2014 keine anerkannte Fortbildung absolviert hat.
Von der Möglichkeit gemäß § 4 Abs. 2 FuWO, die fehlende Fortbildung im ersten Halbjahr 2015 nachzuholen, hat der Beschuldigte keinen Gebrauch gemacht.
Den Ausnahmen von der Nachweispflicht gemäß § 4 Abs. 3 FuWO unterfällt der Beschuldigte nicht.
Zwar sind Kammermitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und keine Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit als Architekten oder Stadtplaner erzielen, von der Nachweispflicht ausgenommen. Der Beschuldigte erfüllt jedoch diese Voraussetzungen nicht. Er hat das 65. Lebensjahr erreicht, erzielt aber nach wie vor Einkünfte aus seiner beruflichen Tätigkeit als Architekt. Der Beschuldigte erhält als Geschäftsführer der … GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter er zugleich ist, ein monatliches Gehalt von € … brutto.
Der Beschuldigte kann sich nicht darauf berufen, dass die Gesellschaft ausschließlich Sachverständigenleistungen erbringe. Zu den Berufsaufgaben des Architekten gehören gemäß § 1 Abs. 5 ArchG BW auch Sachverständigentätigkeiten mir der Folge, dass auch das hieraus erzielte Gehalt als Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit als Architekt anzusehen ist.
Selbst wenn man die Regelung in § 1 Abs. 5 ArchG BW außer Betracht ließe, wäre sein Gehalt aus der Gesellschaft als Einkommen aus seiner beruflichen Tätigkeit als Architekt anzusehen. Er wirbt auf der Internetpräsenz der Gesellschaft mit seinem Architekturbüro. Unabhängig von seiner Behauptung, dass er keine Architekturleistungen mehr erbringt, räumt er selbst ein, dass er mit der Werbung für sein Architekturbüro die Geschäfte der Gesellschaft fördern wollte und will. Damit muss er sich aber dann auch sein Einkommen aus der Gesellschaft gleichzeitig als Einkommen aus seinem Architekturbüro zumindest im berufsrechtlichen Sinne anrechnen lassen.
Der Beschuldigte kann auch nicht mit seinem Einwand gehört werden, dass er seit 2014 in der Gesellschaft keine Leistungen erbringe und nicht mehr nach außen auftrete. Dagegen spricht bereits formal der Umstand, dass der Beschuldigte Mitgeschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Gesellschaft ist und so auch in der Internetpräsenz der Gesellschaft nach außen aufgetreten ist. Darüber hinaus hat der Beschuldigte selbst eingeräumt, dass er seit dem Jahr 2013/2014 in der Gesellschaft - wenn auch nur noch beratend im Hintergrund - tätig sei. Für die Frage, ob er mit seinem Gehalt der Regelung des § 4 Abs. 3 FuWO unterfällt, kommt es nicht darauf an, ob er nach außen auftritt oder nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob er in der Gesellschaft konkret Architekturleistungen erbringt. Es genügt, dass er innerhalb einer Gesellschaft tätig ist, die gemäß § 1 Abs. 5 ArchG BW Leistungen erbringt, die zu den Berufsaufgaben des Architekten gehören.
Selbst wenn der Beschuldigte in den Jahren 2014 und 2015 keine Leistungen in der Gesellschaft mehr erbracht hätte und auch nicht mehr Geschäftsführer oder Gesellschafter gewesen wäre, unterfiele er gleichwohl nicht der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 3 FuWO. Sinn und Zweck der Regelung in § 4 Abs. 3 FuWO ist es, diejenigen Kammermitglieder zu begünstigen, die aus dem aktiven Erwerbsleben im Baubereich ausscheiden. Dies ist beim Beschuldigten nicht der Fall. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass er weiterhin werbend für die Gesellschaft aufgetreten ist. Dagegen spricht aber auch, dass er nach seiner eigenen Einlassung im Jahr 2016 aufgrund von Unstimmigkeiten in der Gesellschaft wieder verstärkt - wenn auch nur im Hintergrund - tätig geworden ist.
Der Beschuldigte kann im Übrigen auch nicht geltend machen, dass er seit dem Jahr 2005 keine Architekturleistungen mehr erbringe und sein Büro im Jahr 2014 „steuerlich geschlossen“ worden sei. Dagegen spricht auch hier der Umstand, dass er ausweislich der Internetpräsenz der Gesellschaft noch Ende Dezember 2016 als Architekt für sein Architekturbüro geworben hat und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht aus dem aktiven Erwerbsleben als Architekt ausgeschieden ist.
2.
Er hat auch gegen Abschnitt 1 Ziffer 7 Satz 3 der Berufsordnung verstoßen. Danach hat er bei berufsbezogenen Anfragen die erforderlichen Auskünfte an die Kammer zu geben.
Dieser Verpflichtung widerspricht es, wenn er die vorgenannten Schreiben der Architektenkammer Baden-Württemberg vom 09.02.2015, 13.03.2015 und 21.04.2015 sowie das Schreiben des Kammeranwaltes vom 29.10.2015 gänzlich unbeantwortet lässt und auf das Schreiben der Kammer vom 08.07.2015 erst nach Fristablauf antwortet.
Dem Beschuldigten kann sein Fehlverhalten auch vorgeworfen werden. Der Beschuldigte kannte und billigte sämtliche Tatsachen, die dem Berufsverstoß zu Grunde liegen. Er handelte somit vorsätzlich.
V.
Bei der Bemessung der Geldbuße legt das Gericht zugrunde, dass dem Beschuldigten die Berufspflichtwidrigkeit seines Verhaltens deutlich vor Augen geführt werden muss.
Das Gericht lässt sich im Ausgangspunkt von der Erwägung leiten, dass eine fühlbare Sanktion erforderlich ist, die zugleich so hoch sein muss, dass es für einzelne Kammermitglieder nicht attraktiv sein darf, sich nicht oder nicht ausreichend fortzubilden, auf ihre unterbliebene Auswahl in mehreren Stichproben zu hoffen und am Ende im Falle einer berufsgerichtlichen Verurteilung einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Dies wird in der Regel durch eine Geldbuße in Höhe des drei- bis fünffachen desjenigen Betrages erreicht, der zur Erlangung des Nachweises gemäß § 4 FuWO aufgewendet werden muss. Dabei geht das Gericht davon aus, dass ein Kammermitglied zur Erlangung des Nachweises für die Teilnahme an 8 Stunden Fort- und Weiterbildung Gebühren in Höhe von durchschnittlich ca. 300,-- Euro entrichten muss. Dieser Betrag wird von den Angeboten des IFBau der Architektenkammer teils unterschritten, während anerkannte Seminare anderer Veranstalter teils teurer sind. Der Ansatz des drei- bis fünffachen stellt zugleich sicher, dass gegebenenfalls weitere Aufwendungen für Fahrtkosten oder den Zeitverlust mit den damit verbundenen entgangenen Erwerbsmöglichkeiten angemessen berücksichtigt werden.
Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten darüber hinaus auch ein Verstoß gegen seine Auskunftspflicht zur Last fällt, der die durch den Fortbildungsverstoß begründete Sanktion erhöht.
Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen war im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte hartnäckig seiner Fortbildungspflicht zuwidergehandelt hat, indem er trotz mehrfachen Hinweises nicht von seiner Nachholmöglichkeit im ersten Halbjahr 2015 Gebrauch gemacht hat.
Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bisher nicht berufsrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Eine Strafmilderung wegen vermeidbaren Verbotsirrtums kommt dem Beschuldigten nicht zugute. Anhaltspunkte für eine Ausnahme gemäß § 4 Abs. 3 FuWO aufgrund seines Lebensalters hatte der Beschuldigte nicht, da die Regelung ausdrücklich erfordert, dass auch keine Einkünfte aus seiner beruflichen Tätigkeit als Architekt mehr erzielt werden. Angesichts seines Gehalts aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer hätte er daher allen Anlass zur Erkundigung gehabt, ob seine Annahme gerechtfertigt ist, er unterfalle der Ausnahmeregelung. Dies hat der Beschuldigte nicht getan.
Unter Abwägung aller für und gegen den Beschuldigten sprechenden Umstände hielt das Berufsgericht eine Geldbuße in Höhe von € 1.500,00 für tat- und schuldangemessen.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 BGO.