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Berufsgericht für Architekten Stuttgart·BG 103/17·24.01.2018

Geldbuße wegen Verletzung der Auskunftspflicht zur Fortbildung durch Architektin

Öffentliches RechtBerufsrechtArchitektenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Architektenkammer forderte die Beschuldigte zur Vorlage von Fortbildungsnachweisen für 2016 auf; Fristen wurden gesetzt und erinnert. Trotz nachfolgender Vorlage der Teilnahmebescheinigung nach Fristablauf blieb die erstinstanzliche Nichtreaktion maßgeblich. Das Berufsgericht verurteilte die Architektin wegen Verstoßes gegen die Auskunftspflicht zu einer Geldbuße von €500,00 und begründete dies mit vorsätzlicher Pflichtverletzung und Verursachung unnötigen Verfahrensaufwands.

Ausgang: Beschuldigte wegen Verstoßes gegen die Auskunftspflicht zu einer Geldbuße von €500,00 verurteilt; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mitglieder der Architektenkammer sind nach der Berufsordnung verpflichtet, auf berufsbezogene Anfragen der Kammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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Die Tatbestandsmäßigkeit eines berufsrechtlichen Verstoßes gegen eine Auskunftspflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Kammermitglied die geforderte Auskunft oder Nachweise nach Ablauf gesetzter Fristen nachreicht.

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Unterlassene Reaktion trotz eindeutiger Fristsetzung und Erinnerung stellt eine Pflichtverletzung dar; organisatorische Umstände im Betrieb entbinden nicht von der Pflicht zur fristgerechten Antwort.

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Vorsatz ist gegeben, wenn das Kammermitglied die den Verstoß begründenden Tatsachen kannte und billigte; dieses Bewusstsein begründet Vorwerfbarkeit und kann sanktionierend berücksichtigt werden.

Leitsatz

Nach der baden-württembergischen Berufsordnung für Architekten/innen und Stadtplaner/innen sind alle Kammermitglieder verpflichtet, bei berufsbezogenen Anfragen die erforderlichen Auskünfte an die Kammer zu erteilen.

Für die Tatbestandsmäßigkeit eines berufsrechtlichen Verstoßes gegen die Auskunftspflicht ist es unerheblich, dass das Kammermitglied nach Ablauf der gesetzten Fristen die geforderte Auskunft erteilt bzw. die verlangten Nachweise vorgelegt hat.

Tenor

Die Beschuldigte wird wegen berufswidrigen Verhaltens zu einer Geldbuße in Höhe von € 500,00 verurteilt.

Die Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1

Die 60-jährige Beschuldigte ist im Jahre 2010 als freie Architektin in die Architektenliste der Architektenkammer Baden-Württemberg eingetragen worden.

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4

II.

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Die Architektenkammer Baden-Württemberg hat im Rahmen der durch einen Zufallsgenerator erstellten Stichprobe die Erfüllung der Fort- und Weiterbildungsverpflichtung der Kammermitglieder für das Jahr 2016 überprüft und sämtliche ausgewählten Kammermitglieder in gleicher Weise angeschrieben und aufgefordert, den Nachweis ihrer Fort- und Weiterbildungsverpflichtung zu führen. Bei dieser Stichprobe wurde die Beschuldigte ausgewählt.

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Die Beschuldigte wurde über ihre Auswahl durch Schreiben der Architektenkammer Baden-Württemberg vom 24.01.2017 in Kenntnis gesetzt, das unter anderem folgenden Wortlaut hat:

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„...bitten wir Sie, uns Ihre Fort- und Weiterbildungsteilnahmebescheinigungen oder Ihre etwaigen Befreiungsgründe für das Jahr 2016 bis zum 31. März 2017 nachzuweisen. Es dürfen ausschließlich Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen eingereicht werden, die im Vorfeld durch die baden-württembergische Architektenkammer anerkannt wurden. Beachten Sie bitte, dass Teilnahmebescheinigungen des Instituts Fortbildung Bau (IFBau) ebenfalls vorgelegt werden müssen. Auch wenn Sie die erforderliche Anzahl der nachweispflichtigen Fortbildungsstunden noch nicht erreicht haben, bitten wir Sie, uns bis zum 31. März 2017 mit beiliegender Rückantwort mitzuteilen, dass Sie die Fortbildung nachholen und uns den Nachweis hierüber vorlegen werden. Mitglieder der Architektenkammer Baden-Württemberg haben nach der Berufsordnung bei berufsbezogenen Anfragen der Kammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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Sofern Sie noch nicht die notwendigen Fort- und Weiterbildungsstunden für 2016 erreicht haben, können Sie diese bis zum 30.06.2017 nachholen und damit Ihre Fortbildungspflicht für 2016 erfüllen. Danach absolvierte Unterrichtsstunden können nicht für den Nachweis der Fort- und Weiterbildung für das Jahr 2016 anerkannt werden. “

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Diesem Schreiben der Architektenkammer Baden-Württemberg war ein vorbereitetes Antwortschreiben beigefügt, in dem die Beschuldigte erklären konnte, entweder an anerkannten Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Jahr 2016 teilgenommen zu haben und die Teilnahmebescheinigungen über acht nachweispflichtige Stunden beizufügen oder die nachweispflichtigen acht Fortbildungsstunden für 2016 noch nicht erreicht zu haben, aber bis 30.06.2017 diese nachzuholen und die Nachweise an die Kammer zu übersenden.

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Hierauf hat die Beschuldigte nicht reagiert.

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An ihre Nachweispflicht wurde die Beschuldigte mit Schreiben der Architektenkammer Baden-Württemberg vom 13.04.2017 erinnert, das unter anderem folgenden Inhalt hat:

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„Anfang des Jahres wurden Sie ausgelost, um uns gegenüber Nachweise der von Ihnen im Jahr 2016 vorgenommenen anerkannten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen vorzulegen. Hierzu schrieben wir Sie mit Schreiben vom 24. Januar 2017 an und baten um Rückmeldung bis zum 31. März 2017. Bis heute fehlen uns teilweise noch Rückmeldungen und teilweise noch die vollständigen Nachweise der anerkannten Fortbildungen. Deshalb weisen wir seitens der Kammer nochmals darauf hin, dass Sie

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spätestens bis zum 30. Juni 2017

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die erforderlichen acht Stunden aus zuvor anerkannten Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen vorlegen müssen.

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Sofern Sie die entsprechenden Nachweise besitzen, bitten wir Sie diese uns schnellstmöglich zuzusenden. Sofern Sie noch nicht die Nachweise erbringen können, können Sie nach anerkannten aktuellen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen unter „www.akbw.de“ (dort unter: Fortbildung / alle anerkannten Fortbildungsangebote) nachsehen, damit Sie diese Berufspflicht rechtzeitig erfüllen können und ein berufsgerichtliches Verfahren vermeiden.

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Bitte nehmen Sie sowohl Ihre Berufspflicht der Rückmeldung wie auch der Nachweisvorlage bis zum 30. Juni 2017 wahr, denn danach wird ein berufsgerichtliches Verfahren durch externe Kammeranwälte eingeleitet. Beachten Sie bitte, dass auch Nachweise des IFBau von Ihnen selbst bei der Kammer vorgelegt werden müssen. Weitere Hinweise (auch zu Befreiungstatbeständen) finden Sie unter „www.akbw.de“ (unter: Fortbildung (z. B. Merkblatt 335)).“

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Dem Schreiben war das bereits beim vorangegangenen Schreiben beigelegte Antwortschreiben angefügt.

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Die Beschuldigte hat hierauf nicht reagiert.

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Der Kammeranwalt hat mit Schreiben an die Beschuldigte vom 25.07.2017 mitgeteilt, dass er ein berufsrechtliches Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet habe, und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15.08.2017 gegeben.

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Auf dieses Schreiben hat die Beschuldigte durch E-Mail vom 27.07.2017 reagiert, mit dem sie eine Bescheinigung über ihre Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung am 30.05.2017 mit 8 anerkannten Stunden sowie eine ausgefüllte und unter dem Datum vom 06.06.2017 unterzeichnete Rückantwort übersandte und in einem Begleittext mitteilte, dass die Schreiben der Kammer durch Umbauarbeiten in ihrem Büro und damit verbundene Umzüge untergegangen seien.

III.

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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten beruhen auf der Einsichtnahme in die Architektenliste und ihren Einlassungen in der Hauptverhandlung.

22

Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf den Anschreiben der Architektenkammer Baden-Württemberg an die Beschuldigte vom 24.01.2017 (Bl. 4 f. d.A.) und vom 13.04.2017 (Bl. 6 f. d.A.), dem Anschreiben des Kammeranwaltes an die Beschuldigte vom 25.07.2017 (Bl. 8 f. d.A.), der E-Mail der Beschuldigten vom 27.07.2017 samt Anlagen (Bl. 11 ff. d.A.), den Stellungnahmen der Beschuldigten im Berufsgerichtsverfahren vom 01.11.2017 an das Berufsgericht (Bl. 29 d.A.) und an den Kammeranwalt (Bl. 32 f. d.A.), der Stellungnahme des Rechtsbeistandes der Beschuldigten vom 29.12.2017 (Bl. 42 f. d.A.) und ihren Einlassungen in der Hauptverhandlung.

IV.

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... .

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Die Beschuldigte hat gegen Abschnitt 1 Ziffer 7 Satz 3 der Berufsordnung verstoßen. Danach hat sie bei berufsbezogenen Anfragen die erforderlichen Auskünfte an die Kammer zu geben.

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Dieser Verpflichtung widerspricht es, wenn sie trotz der klaren Aufforderung im Schreiben vom 24.01.2017 unter deutlich ersichtlicher Fristsetzung zum 31.03.2017 weder eine Teilnahmebescheinigung übersendet noch die Erklärung abgibt, dass sie die Fortbildung nachholen wird und die Nachweise hierüber vorlegen wird.

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Dieser Verpflichtung widerspricht es darüber hinaus, wenn sie trotz der vorangegangenen klaren Aufforderung zur Vorlage der Nachweise im Schreiben der Kammer vom 24.01.2017 auf das folgende Schreiben der Kammer vom 13.04.2017 mit klarer Fristsetzung zum 30.06.2017 weder die Fortbildungsnachweise übermittelt noch in anderer Weise reagiert, obwohl sie an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung am 30.05.2017 teilgenommen hatte und die Teilnahmebescheinigungen in Händen hielt.

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Die Kammer, die im Interesse aller Architekten die Einhaltung der Vorschriften unter anderem in Abschnitt 1 Ziffer 2 der Berufsordnung und § 4 der Fort- und Weiterbildungsordnung überwachen muss, ist auf Auskünfte dieser Art angewiesen. Es stellt eine nicht verständliche Pflichtverletzung dar, wenn die Beschuldigte überhaupt nicht reagiert und dadurch bewirkt, dass sie eines Berufsverstoßes gegen Abschnitt 1 Ziffer 2 der Berufsordnung verdächtig ist, so dass die Architektenkammer Baden-Württemberg zur Vorlage der Sache an den Kammeranwalt verpflichtet ist, der wiederum zur Einleitung eines berufsrechtlichen Ermittlungsverfahrens veranlasst wird.

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Das Verhalten der Beschuldigten ist weder gerechtfertigt noch entschuldigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob sie in ihrem Büro Umbauarbeiten durchgeführt hat, infolgedessen mehrfach mit ihrem Büro im Haus umgezogen ist und dabei die Schreiben der Kammer untergegangen sind. Die Beschuldigte muss ihr Büro so organisieren, dass eingehende Post der Architektenkammer Baden-Württemberg als eine mit öffentlichen Aufgaben betraute juristische Person des öffentlichen Rechts sie erreicht und sie innerhalb der ihr gesetzten Fristen reagiert.

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Der Beschuldigten kann ihr Fehlverhalten auch vorgeworfen werden. Die Beschuldigte kannte und billigte sämtliche Tatsachen, die dem Berufsverstoß zu Grunde liegen. Sie handelte somit vorsätzlich.

V.

30

Im Rahmen der Strafzumessung fiel erschwerend ins Gewicht, dass die Beschuldigte trotz der zweifachen nachdrücklichen Aufforderung der Architektenkammer mit der jeweils unmissverständlichen Fristsetzung zunächst zum 31.03.2017 und schließlich zum 30.06.2017 und dem Hinweis auf ihre Auskunftspflicht nicht reagiert hat, dadurch den ihr vorliegenden Nachweis nicht rechtzeitig übermittelt hat und somit in völlig unnötiger Weise ein aufwendiges Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen Abschnitt 1 Ziffer 2 der Berufsordnung ausgelöst hat, dessen Aufwand letztlich die Allgemeinheit der Kammermitglieder tragen muss.

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Zu ihren Gunsten war zu berücksichtigen, dass sie während ihrer bisher 8-jährigen Kammermitgliedschaft bisher berufsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.

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Ihre behauptete Beeinträchtigung bei der Beantwortung der Schreiben durch Umbauarbeiten in ihrem Büro und damit verbundenen Umzüge ihres Büros innerhalb des Hauses waren nicht strafmildernd zu berücksichtigen. Angesichts des Wortlautes der beiden Schreiben, insbesondere der Erinnerung vom 13.04.2017 mit dem Hinweis auf ein mögliches Berufsgerichtsverfahren, hatte die Beschuldigte allen Anlass, der Beantwortung der Schreiben der Kammer eine solch hohe Aufmerksamkeit zu widmen, die es bei der daher erforderlichen Sorgfalt ausschließt, dass deren Beantwortung auch unter Berücksichtigung der Sanierungsarbeiten in ihrem Bau und dem damit verbundenen Umzug in Vergessenheit gerät. Dies gilt erst recht, weil die Beschuldigte zwecks Nachholung ihrer Fortbildungsverpflichtung für das Jahr 2016 eigens noch am 30.05.2017 an einer Fortbildungsveranstaltung teilgenommen hat und ihr damit auch die Verpflichtung zur Übersendung des Nachweises ausreichend präsent sein musste, sie dies aber offenbar nicht für ausreichend wichtig erachtet hat.

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Unter Abwägung aller für und gegen die Beschuldigte sprechenden Umstände hielt das Berufsgericht eine Geldbuße in Höhe von € 500,00 für tat- und schuldangemessen, die der ständigen Rechtsprechung des Gerichts in vergleichbaren Fällen entspricht.

VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 BGO.