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Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW·32 K 7836/02.S·29.06.2003

Ablehnung des Eröffnungsantrags mangels hinreichenden Verdachts auf Berufspflichtverletzung

Öffentliches RechtBerufsrechtArchitektenkammerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Architektenkammer beantragte die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen einen Architekten wegen angeblicher Nichtmitteilung von Haftpflichtversicherungen (1993–1995), Nichtbeantwortung von Kammeranschreiben und Nichtbefolgung eines Urteils. Das Berufsgericht lehnte den Antrag ab, da kein hinreichender Verdacht vorliegt. Teile der Vorwürfe seien bereits verjährt, die Auskunft sei inzwischen erteilt und die Vorwürfe im Übrigen geringfügig (§49 BauKaG NRW). Die notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staatskasse.

Ausgang: Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens wegen angeblicher Auskunfts‑ und Versicherungspflichtverletzung mangels hinreichenden Verdachts abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist ein hinreichender Verdacht der Verletzung beruflicher oder Mitgliedspflichten erforderlich; dieser Verdacht ist nach §§ 50 Abs.1, 82 BauKaG NRW i.V.m. §§ 203, 204 StPO zu prüfen.

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Vorwürfe, die nach § 41 Abs.3 BauKaG NRW verjährt sind, können die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht rechtfertigen.

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Wenn die beanstandete Pflichtverletzung nachträglich erfüllt wurde und der Beschwerdeführer mit der erteilten Auskunft einverstanden ist, entfällt regelmäßig die Veranlassung zur Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens.

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Geringfügige Pflichtverstöße begründen nach § 49 Abs.1 Satz 2 BauKaG NRW in der Regel nicht die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens.

Relevante Normen
§ 50 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW i. V. m. § 82 BauKaG NRW in Verbindung mit §§ 203, 204 StPO§ 15 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW§ 15 Abs. 1 BauKaG NRW i. V. m. § 19 Abs. 5 DVO-BauKaG NRW§ 15 Abs. 1 BauKaG NRW§ 41 Abs. 3 BauKaG NRW§ 49 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW

Tenor

Der Antrag vom 4. November 2001 auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Architekten Q.    M.        wird abgelehnt.

Die notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

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I.

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Der Architekt Q.     M.      ist selbstständiger Architekt und Mitglied der Architektenkammer. Unter dem 30. Mai 2001 führte der Bauherr C.     durch seinen Rechtsanwalt Beschwerde bei der Architektenkammer über Herrn M.        . Nach Abschluss eines Architektenvertrages über ein Haus mit Eigentumswohnungen im Jahre 1994 und Zahlung der vereinbarten Honorarsumme von 69.000,00 DM sei es zu planungsbedingten Mängeln durch fehlende Wärmedämmung gekommen. Aus den Bauakten ergebe sich eine Versicherungsbestätigung der Architektenkammer. Da Herr M.      auf Anschreiben nicht reagiere, bat er um Mitteilung der Versicherung.

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Die Antragstellerin forderte Herrn M.       unter dem 12. Juni, 10. Juli, 31. August und 1. Oktober 2001 auf, dem Bauherrn seine Versicherung mitzuteilen und hörte ihn in den beiden letztgenannten Schreiben zugleich zum Vorwurf einer Berufspflichtverletzung an. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

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Der Rechtsanwalt des Bauherrn übersandte im Anschluss ein Urteil des Amtsgerichts C1. vom 13. November 2001 - 00 C 000/00 -, wodurch Herr M.      zur Auskunftserteilung über seine Berufshaftpflichtversicherung in den Jahren 1993, 1994 und 1995 verurteilt wurde, sowie einen Beschluss vom 22. Januar 2002 über die Androhung eines Zwangsgeldes wegen Nichtvornahme der Auskunftserteilung. Unter dem 13. August 2002 teilte der Rechtsanwalt mit, die Auskunft sei erteilt worden, und übersandte auf Anforderung unter dem 4. September 2002 eine Bestätigung der V.                    über eine durchlaufende Jahresversicherung vom 30. Juni 1994.

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Mit Schriftsatz vom 4. November 2002, eingegangen am 7. November 2002, hat die Antragstellerin die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Architekten Q.    M.      wegen des vorgenannten Sachverhalts beantragt und vertritt die Auffassung, Herr M.      habe sich bisher - Zeitpunkt der Antragstellung - der Vollstreckung des Beschlusses widersetzt und das Urteil nicht befolgt, ferner seinem Auftraggeber den Versicherungsschutz für 1993 bis 1995 nicht nachgewiesen und schließlich Schreiben der Architektenkammer nicht beantwortet. Der vorgelegte Versicherungsnachweis decke nicht die gesamte Zeit der Jahre 1993 bis 1995 ab.

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Der Architekt M.        führte in seiner Stellungnahme aus, die Schreiben des Rechtsanwalts seien zunächst an seine alte Adresse gegangen und hätten ihn nicht erreicht; er sei damals bei der V.   versichert gewesen, diese Versicherung sei nunmehr von der H.       in T.          übernommen worden; ferner teilte er die Schadensnummer mit, unter der der Schadensfall mit dem Bauherrn C.    dort bearbeitet wird.

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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Antragstellerin Bezug genommen.

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II.

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Das Berufsgericht lehnt den Antrag gemäß §§ 50 Abs. 1 Satz 1, 82 BauKaG NRW i. V. m. §§ 203, 204 StPO ab, da der hinreichende Verdacht einer Verletzung beruflicher Pflichten oder von Mitgliedspflichten, wegen derer ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet werden könnte, nicht gegeben ist.

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In Betracht kommt ein Verstoß gegen § 15 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW, wonach die Architekten verpflichtet sind, sich im Falle freiberuflicher Tätigkeit ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, ferner gegen § 15 Abs. 1 BauKaG NRW i. V. m. § 19 Abs. 5 DVO-BauKaG NRW, woraus sich die Verpflichtung ergibt, dem Auftraggeber auf Verlangen umfassend Auskunft über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes zu geben, ferner ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 BauKaG NRW, wonach die Kammermitglieder ihren Beruf unter Beachtung des Rechts auszuüben haben, dies unter dem Aspekt der Nichtbefolgung des amtsgerichtlichen Urteils. Derartige Verstöße sind nicht feststellbar bzw. rechtfertigen nicht die Durchführung eines Verfahrens.

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Ausweislich der Antragsschrift ist zunächst festzuhalten, dass die Antragstellerin die zu diesem Zeitpunkt längst erfolgte Mitteilung des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers, die verlangte Auskunft sei inzwischen erteilt worden, bei der Stellung ihres Antrags nicht zur Kenntnis genommen hat. Sie geht davon aus, die Auskunft sei nicht erteilt; wäre die Mitteilung des Rechtsanwalts in die Überlegungen einbezogen worden, wäre es evtl. gar nicht erst zu diesem Verfahren gekommen.

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Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz vom 24. Januar 2003 über das konkrete Anliegen des Beschwerdeführers hinaus eine Berufspflichtverletzung darin sieht, dass mit der vorgelegten Bescheinigung vom 30. Juni 1994 eine Haftpflichtversicherung für das gesamte Jahr 1994 und auch für die Jahre 1993 und 1995 nicht nachgewiesen sei, kommt die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens aus Rechtsgründen nicht in Betracht; dieser allgemeine Vorwurf ist bei Antragstellung bereits verjährt, § 41 Abs. 3 BauKaG NRW.

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Soweit sich der Vorwurf konkret auf die Nichterteilung der Auskunft an den beschwerdeführenden Bauherrn bezieht, ergibt sich die entsprechende Berufspflicht zwar aus § 15 Abs. 1 BauKaG NRW i. V. m. § 19 Abs. 5 DVO-BauKaG NRW. Allerdings ist inzwischen, wenn auch erst nach einem gerichtlichen Verfahren, die Auskunft erteilt worden, wie der Rechtsanwalt des beschwerdeführenden Bauherrn mitgeteilt hat. Dieser ist mit der erteilten Auskunft zufrieden. Auch wenn das amtsgerichtliche Urteil ihn zur Auskunftserteilung für die Jahre 1993 und 1995 verurteilt hat und der beklagte Herr M.      lediglich die Bestätigung vom 30. Juni 1994 vorgelegt hat, besteht keine Veranlassung, dies weiter zu verfolgen, wenn der Gläubiger sich mit der erteilten Auskunft zufrieden gibt. Der Vorwurf erscheint dem Gericht insoweit geringfügig, vgl. § 49 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW. Dies gilt auch unter dem Aspekt der zunächst nicht erfolgten Befolgung des amtsgerichtlichen Urteils, wenn man hierin überhaupt eine selbstständige Berufspflichtverletzung sehen will;

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verneinend für Zahlungsurteile Beschlüsse des Berufsgerichts vom 17. Februar 2003 ‑ 32 K 1836/02.S - und vom 1. September 2000 - 32 K 4167/99.S -.

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Soweit die Antragstellerin eine Berufspflichtverletzung schließlich selbstständig in der Nichtbeantwortung ihrer Schreiben sieht, mag dahinstehen, ob dies tatbestandlich eine selbstständige Berufspflichtverletzung darstellt; das Gericht hält den Vorwurf jedenfalls auch insoweit für geringfügig und die Durchführung eines Verfahrens nicht für erforderlich, § 49 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 82 Satz 1 BauKaG NRW i. V. m. §§ 464 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.

18

Gegen diesen Beschluss ist nach der ständigen Rechtsprechung des Berufsgerichts, die inzwischen vom Landesberufsgericht bestätigt worden ist,

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Beschluss des Landesberufsgerichts für 19. Dezember 2001 - 6S E 81/01.S -,

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die sofortige Beschwerde gemäß § 75 Abs. 2 a) BauKaG NRW i. V. m. §§ 210 Abs. 2, 311 StPO gegeben.Rechtsmittelbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss können die Antragstellerin und die Antragsberechtigten (§ 47 BauKaG NRW) Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Woche nach Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichts für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) einzulegen. Die Beschwerdeschrift soll in vier Stücken eingereicht werden.