Architektenberufsrecht: Löschung aus Architektenliste wegen SV-Beitragsvorenthaltens
KI-Zusammenfassung
Gegen ein Kammermitglied wurde ein berufsgerichtliches Verfahren wegen unterlassener Auskunft zur Berufshaftpflichtversicherung und wegen Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen geführt. Das Gericht sah Berufspflichtverletzungen als erwiesen an, u.a. gestützt auf bindende Feststellungen aus rechtskräftigen Strafbefehlen. Das fortgesetzte Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen über mehrere Jahre wiege besonders schwer und belege fehlende Einsicht. Als erforderliche Sanktion wurde die Löschung aus der Architektenliste angeordnet; eine Wiederaufnahme ist vor Ablauf von drei Jahren zu versagen.
Ausgang: Antrag der Architektenkammer erfolgreich; Eintragung des Beschuldigten in die Architektenliste wurde gelöscht und Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Kammermitglieder der Architektenkammer sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, unter Beachtung des Rechts und dem beruflich entgegengebrachten Vertrauen entsprechend auszuüben.
Bauvorlageberechtigte haben das Bestehen der Berufshaftpflichtversicherung bei Vertragsschluss nachzuweisen und den Auftraggeber auf Verlangen umfassend über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes zu unterrichten; die Nichtauskunft stellt eine Berufspflichtverletzung dar.
Zur Pflicht, das Recht zu beachten, gehört auch, bei der Berufsausübung keine Straftaten zu begehen; das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung verletzt diese Berufspflicht schwerwiegend.
Rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen binden das Berufsgericht hinsichtlich der dort festgestellten Tatsachen, soweit das Berufsrecht eine Bindungswirkung anordnet.
Bei einer über Jahre fortgesetzten, erheblichen Pflichtverletzung ohne erkennbare Verhaltensänderung oder Einsicht kann als berufsrechtliche Maßnahme die Löschung aus der Architektenliste erforderlich sein.
Tenor
Wegen Verletzung beruflicher Pflichten wird die Eintragung des Beschuldigten in die Liste nach § 3 Abs. 1 BauKaG NRW gelöscht.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Gebühren werden auf 200,-- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der 1938 geborene Beschuldigte ist langjährig Mitglied der Architektenkammer. Unter dem 16. September 2002 führten die Prozessbevollmächtigten der Eheleute I. bei der Architektenkammer Beschwerde gegen den Beschuldigten wegen der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln an einem Bauvorhaben, welches der Beschuldigte für die Bauherren mit allen Leistungsphasen nach § 15 Abs. 1 HOAI durchgeführt hatte. Sie hätten auf Anforderung vom Beschuldigten keine Auskunft darüber erhalten, bei welcher Versicherung er seine Berufshaftpflichtversicherung unterhalte, und baten die Architektenkammer um entsprechende Mitteilung.
Die Architektenkammer forderte den Beschuldigten zur Stellungnahme auf und hörte ihn unter dem 23. September, 7. November und 22. November 2002 zum Vorwurf der Berufspflichtverletzung wegen fehlender Haftpflichtversicherung und Nichtmitteilung der Versicherung an den Auftraggeber an. Eine Antwort erfolgte nicht.
Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2003, eingegangen am 12. Juni 2003, hat die Antragstellerin die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten beantragt, da der Verdacht einer Berufspflichtverletzung wegen Nichtmitteilung der Versicherung an den Auftraggeber nach § 19 Abs. 5 DVO BauKaG NRW und wegen fehlender Haftpflichtversicherung nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW a.F. bestehe.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 5. Oktober 2004 – 00 Cs 0 Js 000/00 – wurde der Beschuldigte wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50,-- Euro verurteilt. Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt,
„in L. in der Zeit vom 15.8.2001 bis zum 15.2.2002 durch insgesamt sieben selbständige Handlungen als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung, unabhängig davon, ob Lohn gezahlt wurde, vorenthalten zu haben.
Sie unterließen es trotz einer bestehenden und Ihnen bekannten Rechtspflicht im Tatzeitraum, für die von Ihnen beschäftigten Arbeitnehmer V. M. und I1. Q. Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die E. in L. abzuführen, und zwar für:
1. April, Mai, Juni, Juli 2001 insgesamt 1.771,67 Euro bis zum 15.8.2001,2. bis 7. Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2001 undJanuar 2002 jeweils bis zum 15. Tag des Folgemonats jeweils 451,80 Euro.
Vergehen nach §§ 266 a Abs. 1, 53 StGB.
Wegen dieses Sachverhalts hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15. März 2005, eingegangen am 16. März 2005, die Ergänzung der Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt, da hierin ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 BauKaG NRW liege.
Die Antragstellerin erhielt sodann Kenntnis von einem weiteren rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichts L. gegen den Beschuldigten vom 11. Dezember 2001 ‑ 00 Cs 0 Js 000/00 -, in welchem der Beschuldigte wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,-- DM verurteilt wurde. Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt,
„zu Krefeld in der Zeit vom 15.5. bis zum 15.8.2001 durch 4 selbständige Handlungen als Arbeitgeber Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit der Einzugsstelle vorenthalten zu haben.
Sie waren als Architekt Arbeitgeber für die bei Ihnen angestellten Arbeitnehmer. Insoweit waren Sie verpflichtet, an die zuständige Einzugsstelle, die E. , monatlich Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, was Sie indes unterließen. Im einzelnen:
1. Am 15. Mai 2001 unterließen Sie es, für den Monat April Arbeitnehmeranteile in Höhe von 814,15 DM abzuführen.
2. Am 15. Juli, 15. Juli und 15. August 2991 unterließen Sie es, die Arbeitnehmeranteile für die Monate Mai, Juni und Juli 2001 in Höhe von jeweils 883,65 DM abzuführen.
Vergehen nach §§ 266 a, 53 StGB“
Die E. teilte der Antagstellerin unter dem 18. März 2005 mit, dass sie seit Juli 2001 keine Zahlungen von dem Beschuldigten mehr erhalten habe und dass der Rückstand einschließlich Nebenforderungen für die Zeit von April 2001 bis Februar 2005 insgesamt 50.183,90 Euro (hiervon Hauptforderung 40.301,12 Euro) betrage.
Mit Schriftsatz vom 6. April 2005, eingegangen am 12. April 2005, hat die Antragstellerin wegen der zweitgenannten Verurteilung und wegen des von der E. mitgeteilten Sachverhalts die Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses beantragt und den Vorwurf der Berufspflichtverletzung durch Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen auf den Zeitraum von Mai 2001 bis März 2005 erweitert.
Der Beschuldigte hat zu den Anträgen keine Stellungnahme abgegeben.
Die Antragstellerin hat im Laufe des Verfahrens mitgeteilt, dass der Beschuldigte die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe und ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts L. vom 19. November 2003 mangels Masse abgelehnt worden sei. Sie habe den Beschuldigten deshalb mit Bescheid vom 1. Februar 2005 wegen Unzuverlässigkeit als der Liste der Architekten gelöscht; ein Widerspruch des Beschuldigten gegen diesen Bescheid ist noch nicht beschieden.
Mit Beschluss vom 30. Mai 2005 (versehentlich datiert auf den 30. April 2005) hat das Gericht das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet und ihm zur Last gelegt,
als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, indem er
a) den Bauherren I. seit 2002 keine Auskunft über seine Berufshaftpflichtversicherung gegeben hat – Verstoß gegen § 15 Abs. 1 BauKaG NRW i.d.F. vom 15. Dezember 1992, § 22 Abs. 1 BauKaG NRW i.d.F. vom 16. Dezember 2003, jeweils i.V.m. § 19 Abs. 5 DVO BauKaG NRW -,
b) in der Zeit vom 15. Mai bis 15. August 2001 Sozialversicherungsbeiträge für in seinem Büro beschäftigte Mitarbeiter in Höhe von 1 x 814,15 DM und 3 x 883,65 DM (zusammen 1.772,73 Euro) nicht an den zuständigen Sozialversicherungsträger E. abgeführt hat (Sachverhalt gemäß Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 11. Dezember 2001 – 00 Cs 0 Js 000/00 -) – Verstoß gegen § 15 Abs. 1 BauKaG NRW i.d.F. vom 15. Dezember 1992, § 22 Abs. 1 BauKaG NRW i.d.F. vom 16. Dezember 2003, jeweils i.V.m. §§ 266 a Abs. 1, 53 StGB,
c) in der Zeit vom 15. August 2001 bis Februar 2002 Sozialversicherungsbeiträge für in seinem Büro beschäftigte Mitarbeite in Höhe von insgesamt 4.482,47 Euro nicht an den zuständigen Sozialversicherungsträger E. abgeführt hat (Sachverhalt gemäß Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 5. Oktober 2004 – 00 Cs 0 Js 000/00 -) – Verstoß gegen § 15 Abs. 1 BauKaG NRW i.d.F. vom 15. Dezember 1992, § 22 Abs. 1 BauKaG NRW i.d.F. vom 16. Dezember 2003, jeweils i.V.m. §§ 266 a Abs. 1, 53 StGB,
d) in der Zeit ab dem 15. Februar 2002 bis März 2005 Sozialversicherungsbeiträge für in seinem Büro beschäftigte Mitarbeiter in Höhe von insgesamt 50.183,90 Euro (Gesamtzeitraum von April 2001 bis März 2005) nicht an den zuständigen Sozialversicherungsträger E. abgeführt hat – Verstoß gegen § 15 Abs. 1 BauKaG NRW i.d.F. vom 15. Dezember 2002, § 22 Abs. 1 BauKaG NRW i.d.F. vom 16. Dezember 2003 -.
In der Hauptverhandlung haben die Beteiligten ihre Standpunkte verdeutlicht.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschuldigten aus der Liste der Architekten zu streichen.
Der Beschuldigte stellt keinen Antrag und weist darauf hin, er wolle gerne weiter arbeiten, um so den Schaden wiedergutmachen zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Antragstellerin sowie der beigezogenen Strafakten 0 Js 000/00 und 0 Js 000/00 Staatsanwaltschaft L. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet nunmehr über die Beschuldigung. Ein weiteres Abwarten mit der Entscheidung mit Blick auf das noch laufende Löschungsverfahren nach § 6 Satz 1 d) BauKaG NRW ist angesichts dessen, dass der Beschuldigte Anspruch auf Entscheidung über ihm gemachte Vorwürfe in angemessener Zeit hat (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK), nicht angezeigt.
Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte durch sein im Eröffnungsbeschluss bezeichnetes Verhalten Berufspflichten verletzt.
Nach § 15 Abs. 1 BauKaG NRW i.d.F. vom 15. Dezember 1992, der zu Beginn des Tatzeitraums galt, sind die Kammermitglieder verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Die gleiche Regelung trifft der nunmehr geltende § 22 Abs. 1 BauKaG NRW i.d.F. vom 16. Dezember 2003.
Nach § 19 Abs. 5 DVO BauKaG NRW haben die Kammermitglieder als Bauvorlageberechtigte das Bestehen ihrer Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss sie nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW i.d.F. vom 15. Dezember 1992, § 22 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW i.d.F. vom 16. Dezember 2002, jeweils i.V.m. § 19 Abs. 1 und 2 DVO BauKaG NRW, verpflichtet sind, gegenüber dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss durch Vorlage einer Bestätigung des Versicherers nachzuweisen (Satz 1); nach Satz 3 hat der Entwurfsverfasser den Auftraggeber auf Verlangen umfassend über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes zu unterrichten. Gegen diese Berufspflicht hat der Beschuldigte verstoßen. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte zu den Aufforderungen und dem ihm gemachten Vorwurf weder gegenüber der Antragstellerin noch gegenüber dem Gericht, auch nicht in der Hauptverhandlung, Stellung genommen hat, ist das Gericht davon überzeugt, dass die Sachverhaltsschilderung der Prozessbevollmächtigten der Eheleute I. zutreffend war; hiernach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte für die Eheleute I. als Planer und Bauleiter ein Bauvorhaben durchgeführt hat, dass es hierbei aus Sicht der Bauherren zu einem Haftpflichtschaden gekommen ist und dass der Beschuldigte seine Versicherung gegenüber den Bauherren nicht nachgewiesen hat. Es besteht kein vernünftiger Grund für die Annahme, dass etwa die Rechtsanwälte sich die Mühe gemacht haben sollten, gegenüber der Architektenkammer einen unzutreffenden Sachverhalt zu schildern oder eine etwa zwischenzeitlich erfolgte Auskunft zu verschweigen.
Zur Berufspflicht zur Beachtung des Rechts gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Berufsgerichts zuvörderst auch die Pflicht, bei der Berufsausübung keine Straftaten zu begehen. Auch gegen diese Pflicht hat der Beschuldigte verstoßen, indem er Sozialversicherungsbeiträge für in seinem Büro beschäftigte Angestellte nicht an den Sozialversicherungsträger abgeführt hat. Dies steht für das Berufsgericht nach den rechtskräftigen Strafbefehlen des Amtsgerichts Krefeld für die dort abgeurteilten Zeiträume mit bindender Wirkung fest, § 62 Abs. 3 BauKaG NRW. Dass der Beschuldigte für den Zeitraum April bis August 2001 zweimal verurteilt worden ist, ist insoweit hier rechtlich ohne Bedeutung. Dieses Verhalten hat sich nach der Mitteilung der E. vom 18. März 2005 an die Antragstellerin bis März 2005 fortgesetzt; es erfüllt weiterhin den Straftatbestand des § 266 a Abs. 1 StGB, auch ohne dass insoweit eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist. Das Gericht hat keine Veranlassung, die Mitteilung der E. hinsichtlich der Höhe der Rückstände in Zweifel zu ziehen; der Beschuldigte hat den Vorwurf in der Hauptverhandlung auch eingeräumt.
Die Pflichtverletzungen waren auch schuldhaft. Der Beschuldigte musste seine entsprechenden Verpflichtungen ohne weiteres kennen, so dass er in berufsrechtlicher Hinsicht zumindest fahrlässig gehandelt hat.
Zur Ahndung der Berufspflichtverletzungen, die insgesamt entsprechend dem im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, welches auch im gleich strukturierten Berufsrecht der Architekten gilt, als eine einheitliche Berufspflichtverletzung zu bewerten sind, hält es das Berufsgericht für erforderlich, die Eintragung des Beschuldigten in der Liste der Architekten nach § 3 Abs. 1 BauKaG NRW zu löschen, § 52 Abs. 2 Satz 1 e) BauKaG NRW. Die Berufspflichtverletzung insbesondere durch das Nichtabführen der Sozialversicherungsbeiträge ist von sehr erheblichem Gewicht. Sie erstreckt sich über einen Zeitraum von vier Jahren und hat einen sehr erheblichen Schaden von ca. 50.000,-- Euro herbeigeführt. Der Beschuldigte hat sein Verhalten auch nach der ersten und zweiten strafgerichtlichen Verurteilung nicht umgestellt und keinerlei Einsicht gezeigt. Er kann auch nicht einwenden, er habe die nötigen finanziellen Mittel nicht gehabt. Unbeschadet der Verpflichtung zur Abführung der anteiligen Arbeitgeberbeiträge geht es schlechterdings nicht an, einerseits den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn einzubehalten und andererseits diesen nicht abzuführen, sondern für sich selbst zu behalten. Dies führt zu einer Gefährdung der Sozialversicherungsansprüche der Arbeitnehmer und zu einer Gefährdung der Allgemeinheit, da ggf. auf ein entsprechendes Verhalten, sollte es Schule machen, mit einer allgemeinen Erhöhung der Beiträge reagiert werden kann. Die Streichung aus der Liste der Architekten hindert den Beschuldigten nicht, ggf. als Mitarbeiter in einem anderen Architekturbüro planerisch tätig zu werden und dort weiter Geld verdienen zu können, um seine Schulden bezahlen zu können, wie er in der Hauptverhandlung ausgeführt hat, so dass die Löschung aus der Liste der Architekten ihn nicht im Kern seiner Berufsausübungsfreiheit trifft. Auch bei einem Gewerbetreibenden führte ein – zudem wie hier strafgerichtlich sanktioniertes – Verhalten wie das des Beschuldigten nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Annahme der Unzuverlässigkeit und damit zur Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO. Der Beschuldigte kann eine mildere Sanktion letztlich auch nicht mit seinem Hinweis erreichen, er wolle sich mit der E. über die Rückstände einigen. Zwar wird in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Gewerberecht ausnahmsweise die bei Abgabenschulden regelmäßig angenommene gewerberechtliche Unzuverlässigkeit verneint, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 94.78 -, GewArch 1982 S. 298). Hiervon kann im Fall des Beschuldigten keine Rede sein. Nach seiner Darstellung in der Hauptverhandlung reichen seine sowie die Ruhestandsbezüge seiner Frau gerade aus, den Lebensunterhalt zu decken. Reserven zur Rückführung der Schulden von ca. 50.000,-- Euro sind nicht vorhanden. Die Erwägung, ein Haus seiner Ehefrau zu verkaufen und den Erlös zur Tilgung einzusetzen, ist spekulativ; von einer hierzu erforderlichen Bereitschaft seiner Ehefrau zur Mitwirkung hat der Beschuldigte nichts erwähnt. Im übrigen wäre hierzu angesichts der über mehrere Jahre aufgelaufenen Rückstände schon seit langem Zeit gewesen, ohne dass der Beschuldigte irgendwelche Aktivitäten gezeigt hätte. Die Erklärung in der Hauptverhandlung, mit der E. verhandeln zu wollen, stellt hiernach lediglich eine Schutzbehauptung dar.
Eine erneute Eintragung des Beschuldigten in die Liste der Architekten vor Ablauf von drei Jahren ist zu versagen, § 52 Abs. 2 Satz 2 BauKaG NRW.
Die Kostenentscheidung und die Gebührenfestsetzung beruhen auf § 88 Abs. 1 und 2 BauKaG NRW.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil können der Beschuldigte und die Antragsberechtigten (§ 58 BauKaG NRW) Berufung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichts für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 200 860, 40105 Düsseldorf) einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Landesberufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen eingeht. Die Berufungsschrift soll in vier Stücken eingereicht werden.