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Berufsgericht für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen NRW·32 K 1366/10.S·09.12.2010

Architekt verletzt Berufspflichten durch Abweichen von Baugenehmigung (Eingeschossigkeit)

VerfahrensrechtKostenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Berufsgericht eröffnete ein berufsgerichtliches Verfahren gegen einen Architekten und entschied zugleich durch Beschluss über die Anschuldigung. Ihm wurde vorgeworfen, als Entwurfsverfasser und Bauleiter ein Wohnhaus abweichend von der erteilten Baugenehmigung errichtet und ohne Genehmigung die festgesetzte Eingeschossigkeit überschritten zu haben. Das Gericht bejahte eine schuldhafte Berufspflichtverletzung nach § 22 Abs. 1 BauKaG NRW i.V.m. bauordnungsrechtlichen Pflichten, weil genehmigte Höhenmaße (u.a. Drempel, Zwerchhäuser) deutlich überschritten wurden. Es erteilte einen Verweis und verhängte eine Geldbuße von 2.000 Euro; der Architekt trägt die Kosten, Gebühren wurden auf 100 Euro festgesetzt.

Ausgang: Berufsverfahren eröffnet und Berufspflichtverletzung durch Verweis sowie Geldbuße (2.000 Euro) geahndet; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kammermitglieder der Architektenkammer sind verpflichtet, ihren Beruf unter Beachtung des geltenden öffentlichen Baurechts auszuüben (§ 22 Abs. 1 BauKaG NRW).

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Ein Architekt verletzt Berufspflichten, wenn er als Bauleiter zulässt, dass ein Vorhaben ohne die erforderliche Baugenehmigung bzw. abweichend von genehmigten Bauvorlagen ausgeführt wird (§ 75 Abs. 5, § 59a Abs. 1 BauO NRW).

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Die schuldhafte Pflichtverletzung liegt nahe, wenn die Einhaltung bestimmter genehmigter Maße für die planungsrechtliche Zulässigkeit (z.B. Eingeschossigkeit) entscheidend war und die Abweichungen bei ordnungsgemäßer Bauleitung erkennbar gewesen wären.

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Ein gegen die Bauherrschaft festgesetztes bauordnungsrechtliches Bußgeld schließt eine eigenständige berufsrechtliche Ahndung des Architektenverhaltens nicht aus und ist dem Architekten nicht ohne Weiteres sanktionsmindernd zuzurechnen.

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Als berufsrechtliche Maßnahme können bei erstmaligem berufsgerichtlichem Auffallen ein Verweis und eine Geldbuße angemessen sein, wenn Umfang und Bedeutung der Abweichungen erheblich sind (§ 52 Abs. 2 BauKaG NRW).

Relevante Normen
§ 22 Abs. 1 BauKaG NRW§ 22 Abs. 1 BauKaG NRW i.V.m. §§ 63 Abs. 1, 75 Abs. 5 BauO NRW§ 61 Abs. 2 BauKaG NRW§ 75 Abs. 5 BauO NRW§ 59a Abs. 1 Satz 1 BauO NRW§ 21 Satz 2 OBG NRW

Tenor

Das berufsgerichtliche Verfahren wird gegen den Architekten L.   I.    I1.     eröffnet.

Ihm wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, indem er bei dem Bauvorhaben in W.    , L.   0 und 0x, im Jahre 2008 das Bauvorhaben abweichend von der erteilten Baugenehmigung errichtet hat und von der festgesetzten und genehmigten Eingeschossigkeit ohne Genehmigung abgewichen ist – Verstoß gegen § 22 Abs. 1 BauKaG NRW –.

Wegen Verletzung beruflicher Pflichten wird dem Beschul-digten ein   V e r w e i s  erteilt und eine Geldbuße von 2.000,00 Euro auferlegt.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Gebühren werden auf 100,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der am 00.00.1957 geborene Beschuldigte ist seit 1985 Mitglied der Architektenkammer.

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Das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen übersandte der Architektenkammer unter dem 24. August 2009 eine Stellungnahme der Stadt W.    in einer Petitionssache betreffend das Bauvorhaben L.         0, 0x mit der Bitte um Prüfung einer Berufspflichtverletzung durch den Beschuldigten.

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Zugrunde lag folgender Sachverhalt:

6

Das Grundstück des Bauvorhabens liegt in der Dorflage H.               in W.    in S.----nähe im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 00 „H.                 “ der Stadt W.    , der u.a. Wohnbebauung mit eingeschossiger Bebauung und mindestens 30° Dachneigung festsetzt.

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Der Beschuldigte beantragte unter dem 11. September 2007 die Zulassung einer Abweichung von der festgesetzten Eingeschossigkeit für ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten, da sich durch die geplante Errichtung von Zwerchhäusern rechnerisch eine zweigeschossige Bauweise ergebe, optisch aber die eingeschossige Bauweise beibehalten werde. Das Bauordnungsamt W.    hörte ihn unter dem 16. Oktober 2007 zur beabsichtigten Ablehnung dieses Antrages an; von der festgesetzten Eingeschossigkeit könne eine Befreiung nicht erteilt werden. Der Beschuldigte teilte mit e-mail vom 7. November 2007 mit, er werde in den nächsten Tagen einen Bauantrag stellen; seine Bauvoranfrage erübrige sich deshalb, auf einen Bescheid werde verzichtet.

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Unter dem 10. November 2007 stellte die Ehefrau des Beschuldigten einen Bauantrag zur Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten und zwei Garagen; Entwurfsverfasser war der Beschuldigte. Unter dem 15. November 2007 beantragte der Beschuldigte namens der Bauherrin die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung der eingeschossigen Bauweise, da sich nur durch das Aufsetzen eines Satteldaches auf die Zwerchgiebel eine Überschreitung der eingeschossigen Bauweise ergebe. Das Bauordnungsamt erteilte die Genehmigung mit Bescheid vom 20. März 2008 und ließ in den Nebenbestimmungen eine Ausnahme für die Nichteinhaltung der Mindestdachneigung von 30 ° für die Zwerchhäuser zur Garten-seite von der entsprechenden gestalterischen Festsetzung des Bebauungsplanes zu. Die Höhe der Zwerchhäuser ist in den genehmigten Bauvorlagen mit 2,29 m angegeben. Nach der mit Grünvermerk versehenen Berechnung der Zahl der Vollgeschosse (Eingang geänderter Unterlagen beim Bauordnungsamt am 28. Februar 2008) ist das Dachgeschoss kein Vollgeschoss; zugrunde gelegt war hierbei ein Drempel mit einer Höhe von 0,50 m.

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Mit am 21. April 2008 eingegangener Erklärung wurde der Beschuldigte als Bauleiter benannt.

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Mit Schreiben vom 10. September 2008 teilte das Bauordnungsamt der Bauherrin mit, dass bei der Bauzustandsbesichtigung zur Rohbaufertigstellung am 9. September 2008 festgestellt worden sei, dass der Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut wesentlich höher als 0,50 m (genehmigtes Maß) oberhalb der Oberkante Fertigfußboden im Dachgeschoss lag, ferner dass die beiden Zwerchhäuser zur Gartenseite wesentlich höher als 2,29 m (genehmigtes Maß) über Oberkante Fertigfußboden im Dachgeschoss ausgeführt worden waren. Dies führe zur Zweigeschossigkeit. Wegen der Einhaltung der Eingeschossigkeit seien im Genehmigungsverfahren mehrfach die Berechnungen zur Einhaltung der Eingeschossigkeit korrigiert und zuletzt am 28. Februar 2008 ausgetauscht worden, deshalb seien auch die Bauzeichnungen am 5. März 2008 erneut geändert worden. Die Bauherrin wurde zu beabsichtigten bauordnungsrechtlichen Maßnahmen angehört.

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Mit Bescheid vom 13. Oktober 2008 gab das Bauordnungsamt der Bauherrin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die Bauarbeiten sofort einzustellen, und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von 2.000,00 Euro an; zur Begründung wurde ausgeführt, wegen der Abweichungen werde das Vorhaben ohne erforderliche Baugenehmigung errichtet. Nach Feststellung weiterer Bauarbeiten wurde mit Bescheid vom 22. Oktober 2008, ausgehändigt am 22. Oktober 2008, das angedrohte Zwangsgeld von 2.000,00 Euro festgesetzt und für den Fall weiterer Bauarbeiten die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Versiegelung der Baustelle angedroht. Nach Feststellung weiterer Bauarbeiten am 23. Oktober 2008 wurde mit Bescheid vom 24. Oktober 2008 der unmittelbare Zwang durch Versiegelung der Baustelle festgesetzt.

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Nach einem Gespräch vom 3. November 2008 wurde Einigung über einen Rückbau des Vorhabens erzielt; der vom Beschuldigten erstellte Vermerk vom 3. November 2008 besagt, dass die Zwerchhäuser im rückwärtigen Bereich des Hauses bis zum 31. Mai 2009 rückgebaut werden, eine Bürgschaft von 20.000,00 Euro hinterlegt wird, auf Einlegung von Rechtsmitteln auch gegen einen Bußgeldbescheid verzichtet wird. Am 5. November 2008 wurde die Versiegelung aufgehoben.

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Am 11. November 2008 vom Beschuldigten vorgelegte neue Pläne sehen einen Rückbau der Zwerchhäuser von vorhanden 2,40 m auf 2,29 m und einen Rückbau des Drempels von vorhanden 0,67 m auf 0,50 m vor (angegeben in Höhen über NN: vorhanden +27,33, geplant +27,16).

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Mit Bescheid vom 18. November 2008 setzte das Bauordnungsamt gegenüber der Bauherrin ein Bußgeld von 2.000,00 Euro fest; die Bauherrin erklärte unter dem 21. November 2008, hiergegen keinen Einspruch zu erheben.

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Mit Ordnungsverfügung vom 18. November 2008 gab das Bauordnungsamt der Bauherrin auf, das Zweifamilienhaus L.         0, 0x bis zum 31. Mai 2009 bis zur Oberkante Kellerdecke abzubrechen, und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von 20.000,00 Euro an. Durch das Abweichen von der eingeschossigen Genehmigung sei das Vorhaben formell illegal errichtet worden; es verstoße gegen die entsprechende Festsetzung des Bebauungsplanes, eine Befreiung komme nicht in Betracht. Die Ordnungsverfügung wurde bestandskräftig.

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Am 4. Mai 2009 stellte die Bauherrin eine Petition an den Landtag NRW; der Landrat des Kreises L.    bat die Bauaufsichtsbehörde mit Verfügung vom 3. Juni 2009 um Aussetzung von Vollzugsmaßnahmen.

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Der Petitionsausschuss des Landtages fasste am 15. September 2009 den Beschluss:

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„Der Bebauungsplan Nr. 00 der Stadt W.    setzt eingeschossige Bauweise fest. Eine Befreiung würde dieser Festsetzung widersprechen, damit die Grundzüge der Planung berühren und kommt deshalb nicht in Betracht.

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Die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 18.11.2008 zum Abriss des Hauses bis Oberkante Kellerdecke ist nicht zu beanstanden. Eine nachträgliche Legalisierung zur zweigeschossigen Bauausführung scheidet aus.

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Die untere Bauaufsichtsbehörde ist Frau Y.-Z. am 30.10.2008 mit dem Vorschlag zur Vereinbarung eines teilweisen Rückbaus des Zwerchgiebels sehr weit entgegengekommen. Die Petentin hat es somit selbst in der Hand, durch kooperatives Verhalten die drohende Vollstreckung der Ordnungsverfügung zu verhindern.“

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Mit e-mail vom 12. Oktober 2009 nahm der Beschuldigte namens seiner Frau einen Bürgerantrag vom 22. Juli 2009 zur Änderung des Bebauungsplanes zurück und teilte mit, nach Rücksprache mit dem Mieter finde der Rückbau zwischen 21. Juni und 25. Juni 2010 statt. Unter dem 23. November 2009 verpflichtete sich die Bauherrin zum Rückbau bis 31. Mai 2010. Die Mieter der Wohnungen erklärten unter dem 23. November 2009 bzw. 8. Dezember 2009 ihr Einverständnis mit dem Rückbau der Zwerchhäuser.

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Die Architektenkammer hörte den Beschuldigten unter dem 31. August 2009 wegen Verstoßes gegen berufliche Pflichten durch diesen Sachverhalt an. In seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2009 verwies der Beschuldigte darauf, dass die Angelegenheit durch Rückbau der Zwerchgiebel erledigt werde.

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Mit Schriftsatz vom 17. Februar 20120, eingegangen am 23. Februar 2010, hat die Antragstellerin die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten beantragt mit dem Vorwurf, dieser habe durch sein Verhalten gegen seine Berufspflicht aus § 22 Abs. 1 BauKaG NRW i.V.m. §§ 63 Abs. 1, 75 Abs. 5 BauO NRW verstoßen. Der Verstoß liege im Abweichen von der Baugenehmigung und von der vorgeschriebenen Eingeschossigkeit der Bebauung. Der Beschuldigte habe diesen Verstoß als Bauleiter feststellen müssen. Die Rückbauvereinbarung ändere nichts an dem eingetretenen Verstoß gegen das formelle Baurecht. Ein Bußgeldbescheid sei gegen den Beschuldigten nicht erlassen worden.

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Der Beschuldigte führt in seiner Stellungnahme aus, obwohl alle Handwerker genaue Detailpläne gehabt hätten, sei es durch Maßungenauigkeiten und in der Folge leicht abweichenden konstruktiven Veränderungen und statischen Vorgaben zu einer rein rechnerischen Überschreitung der eingeschossigen Bauweise gekommen. Trotz Bauleitung sei erst bei der Teilfertigstellung des Innenausbaus bemerkt worden, dass die Betondecke über dem Dachgeschoss nicht gemäß Detailplanung betoniert worden sei. Aufgrund dessen habe der Zimmermann diesen Zustand weiter verfestigt. Es sei eindeutig, dass ein Fehler gemacht worden sei. Einen entsprechenden Bußgeldbescheid in Höhe von 2.000,00 Euro habe er schon beglichen, also für den begangenen Fehler gebüßt. Das Festhalten an der harten Linie der Bauaufsichtsbehörde sei bei dem optisch nicht wahrnehmbaren Verstoß als unverhältnismäßig erschienen. Es sei zu vermuten, dass von Seiten der Behörde unterstellt werde, die zunächst beantragte zweigeschossige Bebauung hätte auf diese Weise unrechtmäßig durchgesetzt werden sollen. Hiervon distanziere er sich ausdrücklich. Nur eine Verkettung von zu spät entdeckten handwerklichen Unzulänglichkeiten habe zu dem Fehler geführt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge der Antragstellerin und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bauaufsichtsbehörde der Stadt W.   Bezug genommen.

26

II.

27

Das Gericht hat das Verfahren mit dem eingangs bezeichneten Vorwurf eröffnet, § 61 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW i.d.F. vom 16. Dezember 2003, GV NRW S. 786, geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2008, GV NRW S. 774. Das Gericht entscheidet, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, über die Anschuldigung sogleich durch Beschluss, § 61 Abs. 2 BauKaG NRW.

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Der Beschuldigte hat nach dem feststehenden Sachverhalt durch sein Verhalten Berufspflichten verletzt.

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Nach § 22 Abs. 1 BauKaG NRW sind die Kammermitglieder verpflichtet, ihren Beruf unter Beachtung des Rechts auszuüben. Eine der selbstverständlichsten Pflichten eines Architekten ist es, nicht ohne Baugenehmigung zu bauen bzw. nicht abweichend von einer Baugenehmigung zu bauen. Dies ergibt sich aus § 75 Abs. 5 BauO NRW. Als bestellter Bauleiter unterlag der Beschuldigte dieser Pflicht, § 59 a Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Gegen diese Pflicht hat der Beschuldigte verstoßen. Es war ausdrücklich ein eingeschossiges Haus mit bestimmten, zur Einhaltung der Eingeschossigkeit notwendigen, Höhenangaben genehmigt. Der maßgebliche Drempel ist hingegen mit 0,67 m statt 0,50 m, die Zwerchhäuser sind mit 2,40 m statt 2,29 m Höhe ausgeführt worden.

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Die Pflichtverletzung war auch schuldhaft. Die Regelung des § 75 Abs. 5 BauO NRW muss jedem Architekten bekannt sein. Sie war dem Beschuldigten wohl auch bekannt. Der Beschuldigte musste auch wissen, dass die Einhaltung der Maße der Eingeschossigkeit für die Bauaufsichtsbehörde von entscheidender Bedeutung war. Dies ergibt sich deutlich aus der Vorgeschichte des Bauvorhabens, in welcher zweimal eine Befreiung für ein zweigeschossiges Vorhaben beantragt worden ist; die Bauaufsichtsbehörde hat darauf hingewirkt, dass letztlich genehmigungsfähige Pläne vorgelegt wurden. Das Verhalten der Bauaufsichtsbehörde ist verständlich und auch in der Sache gerechtfertigt. Bei dem Ort H.               handelt es sich um einen Ortsteil in bevorzugter Lage am S.    , der auch ein Ausflugsgebiet ist; der Bebauungsplan versucht, den alten Zustand einer maßvollen Bebauung zu erhalten. Würde die Bauaufsichtsbehörde hier Abweichungen von ihrem Bebauungsplan zulassen, geriete der Bebauungsplan nach den Erfahrungen des Gerichts – der Vorsitzende ist zugleich seit vielen Jahren Vorsitzender einer mit Bausachen befassten Kammer des Verwaltungsgerichts – in kurzer Zeit außer Kontrolle. Ein einmal beim Beschuldigten zugelassenes zweigeschossiges Vorhaben würde zu einer Vielzahl von Berufungsfällen führen, um weitere zweigeschossige Vorhaben – mit attraktivem Rheinblick – zu ermöglichen. Insofern ist das Vorgehen der Bauaufsichtsbehörde nach der Bewertung des Berufsgerichts entgegen der Auffassung des Beschuldigten auch nicht unverhältnismäßig. Im übrigen entspricht dieses Vorgehen – Erlass einer Beseitigungsverfügung für das gesamte Gebäude bis zur Oberkante der Kellerdecke – der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW, welche besagt, dass bei derartigen Baurechtsverstößen die Bauaufsichtsbehörde die vollständige Beseitigung des formell und materiell illegalen Vorhabens verlangen kann (sogar einschließlich Keller) und es dem Bauherrn obliegt, eine veränderte Bauausführung, durch welche die Baurechtsverstöße beseitigt werden, als Austauschmittel nach § 21 Satz 2 OBG NRW anzubieten. Ebenso ist hier verfahren worden. Dass der Drempel bei der Bauausführung um 0,17 m höher geworden ist als genehmigt, dass die Zwerchhäuser höher als 2,29 m geworden sind, hätte der Beschuldigte hier bei der Bauleitung bemerken müssen; nach den Erfahrungen der ehrenamtlichen Beisitzer bemerkt ein bauleitender Architekt derartig umfängliche Abweichungen, zumal sie hier für die Zulässigkeit des gesamten Vorhabens von entscheidender Bedeutung waren.

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Zur Ahndung der Berufspflichtverletzung hält das Berufsgericht es für angemessen, aber auch ausreichend, dem Beschuldigten, der berufsgerichtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, die Berufspflichtwidrigkeit seines Verhaltens durch Erteilung eines Verweises sowie Verhängung einer Geldbuße von 2.000,00 Euro, § 52 Abs. 2 Satz 1 a) und b), Satz 3 BauKaG NRW, vor Augen zu führen. Bei der Bemessung der Geldbuße hat das Gericht berücksichtigt, dass das ursprüngliche Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nach Bewertung des Gerichts von einer gewissen Dreistigkeit geprägt war und nach Erlass der Stilllegungsverfügung zunächst durch den Weiterbau „gepokert“ worden ist, um das Vorhaben ggf. noch fertigzustellen. Soweit der Beschuldigte eingewandt hat, er habe schon ein Bußgeld bezahlt und für seine Verfehlung gebüßt, trifft dies nicht zu; das Bußgeld war an die Bauherrin adressiert; falls der Beschuldigte dies für die Bauherrin aus eigenen Mitteln bezahlt hat, kann dies jedenfalls in seinem eigenen berufsgerichtlichen Verfahren, welches der Sanktionierung seines Verhaltens dient, nicht berücksichtigt werden.

32

Die Kostenentscheidung und die Gebührenfestsetzung beruhen auf § 88 Abs. 1 und 2 BauKaG NRW.

Rechtsmittelbelehrung

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Der Beschluss zu Ziff. 1 ist unanfechtbar.

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Im Übrigen können der Beschuldigte sowie die Antragsberechtigten (§ 58 Abs. 1 BauKaG NMW) binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Berufsgerichts für Architekten, Architektinnen, Stadtplaner und Stadtplanerinnen bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 200 860, 40105 Düsseldorf) Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht zurückgenommen, so gilt der Beschluss als nicht ergangen; andernfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.