Kosten des Beschwerdeverfahrens, Notwendige Auslagen, Streitwert, Antragsgegner, Beschlüsse, Antragstellers, Einschließen, Tenor
KI-Zusammenfassung
Das BayObLG hat mit Beschluss die Antragsgegnerin verpflichtet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu tragen. Ferner setzte das Gericht den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf bis zu einen bestimmten Betrag fest. Der Tenor regelt damit Kostentragung und Streitwertfestsetzung, weitere Entscheidungsgründe sind im Auszug nicht enthalten.
Ausgang: Antrag der Antragstellerin auf Kostentragung teilweise stattgegeben: Antragsgegnerin trägt Kosten und notwendige Auslagen; Streitwert festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann der unterliegenden Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegen und die notwendigen Auslagen der obsiegenden Partei zu ersetzen anordnen.
Bei der Kostenentscheidung sind auch die notwendigen Auslagen der obsiegenden Partei zu berücksichtigen und zuzuweisen.
Der Streitwert für ein Beschwerdeverfahren wird vom Gericht festgesetzt und kann auf einen bis zu bestimmenden Betrag begrenzt werden.
Eine Kostentragungsentscheidung ist im Tenor des Beschlusses zu treffen und regelt sowohl Kosten des Verfahrens als auch notwendige Auslagen.
Tenor
1. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin.
2. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu … € festgesetzt.