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BayObLG·207 StRR 83/22·29.03.2022

Verwerfung einer Berufung wegen Nichterscheinens des Angeklagten trotz Anwesenheit seines Verteidigers

StrafrechtStrafprozessrechtBerufungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte, dass das Landgericht ihn in der öffentlich zugestellten Ladung nicht nach § 329 Abs. 4 S. 3 StPO belehrt habe, wonach die Berufung bei unentschuldigtem Nichterscheinen trotz Anwesenheit eines bevollmächtigten Verteidigers verworfen werden kann. Das BayObLG gab der Revision statt, hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Maßgeblich war die Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Belehrungspflicht und die fehlende Beruhensprüfung.

Ausgang: Revision des Angeklagten stattgegeben; Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an andere Strafkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwerfung der Berufung wegen unentschuldigtem Nichterscheinen des Angeklagten trotz Anwesenheit eines bevollmächtigten Verteidigers ist nur zulässig, wenn der Angeklagte in der Ladung gemäß § 329 Abs. 4 S. 3 StPO ausdrücklich hierauf hingewiesen wurde.

2

Die in § 329 Abs. 4 S. 3 StPO vorgeschriebene Belehrungspflicht ist zwingend; ihr Unterlassen stellt einen Verfahrensfehler dar, der die Verwerfung der Berufung unzulässig machen kann.

3

Die Verwendung eines Ladungsvordrucks, der die vorgeschriebene Belehrung nicht enthält, erfüllt die Belehrungspflicht nicht und rechtfertigt die Verwerfung nicht.

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Bei Vorliegen eines Verfahrensfehlers ist zu prüfen, ob der Fehler beruhensrelevant ist; kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bei ordnungsgemäßer Belehrung zum Termin erschienen wäre, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ StPO § 329 Abs. 4§ 329 Abs. 4 S. 3 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 353 StPO§ 354 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

LG München II, Urt, vom 2021-10-19, – 9 Ns 36 Js 21049/19

Leitsatz

Hat das Landgericht den Angeklagten entgegen § 329 Abs. 4 S. 3 StPO in der (öffentlichen zugestellten) Ladung zu einem Fortsetzungstermin nicht darüber belehrt hat, dass seine Berufung bei unentschuldigtem Nichterscheinen trotz Anwesenheit eines entsprechend bevollmächtigten Vertreters verworfen werden kann, ist die Verwerfung der Berufung unzulässig. (Rn. 3 – 6) (redaktioneller Leitsatz)

Die Verwerfung einer Berufung wegen Nichterscheinens des Angeklagten trotz Anwesenheit seines Verteidigers darf nur erfolgen, wenn der Angeklagte hierauf in seiner Ladung hingewiesen worden ist, weil seine Anwesenheit vom Gericht für erforderlich gehalten wird. (Rn. 3 – 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 19. Oktober 2021 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Strafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.

Gründe

1

Dem zulässigen Rechtsmittel kann ein mindestens vorläufiger Erfolg nicht versagt bleiben (§ 349 Abs. 4 StPO).

2

1. Die Revision greift mit der zulässig erhobenen Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 4 S. 3 StPO durch.

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a) Die Revision trägt zutreffend vor, dass das Landgericht entgegen § 329 Abs. 4 S. 3 StPO den Angeklagten in der (öffentlichen zugestellten) Ladung zum Fortsetzungstermin vom 19. Oktober 2021 nicht darüber belehrt hat, dass seine Berufung bei unentschuldigtem Nichterscheinen trotz Anwesenheit eines entsprechend bevollmächtigten Vertreters verworfen werden kann. Das entsprechende Revisionsvorbringen wird durch die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft München II vom 19. Januar 2022 und die darin in Bezug genommene dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden vom 30. November 2021 bestätigt. Daraus ergibt sich, dass die Ladung mit dem Textverarbeitungsprogramm ForumSTAR gefertigt wurde und der dortige Vordruck eine entsprechende Belehrung nicht enthält.

4

b) Dies stellt einen Verstoß gegen die gesetzlich ausdrücklich vorgeschriebene Belehrungspflicht nach § 329 Abs. 4 S. 3 StPO dar (vgl. im Einzelnen KG, Beschluss vom 12.12.2018, (6) 161 Ss 161/18 (63/18), zitiert nach juris; s. auch Paul in Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl., § 329 Rdn. 3).

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c) Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil auch. Eine Beruhensprüfung ist auch hier wie bei jedem Verfahrensfehler vorzunehmen (vgl. Löwe/Rosenberg-Gössel, StPO, 26. Aufl., § 329 Rdn. 15; a.A. (ohne Begründung) OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2021, III-2 RVs 5/21 u.a., zitiert nach juris, dort Rdn. 17). Der Senat kann nicht ausschließen, dass der verteidigte Angeklagte bei zutreffender Belehrung zum Termin erschienen wäre.

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2. Das Urteil war daher gemäß § 349 Abs. 4 StPO samt den zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 StPO) aufzuheben und das Verfahren gemäß § 354 Abs. 2 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Strafkammer des Landgerichts München II zurückzuverweisen.