Die Voraussetzungen des § 32d S. 3 StPO müssen entweder bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht werden
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte die Revision per Telefax ein; die schriftliche Einlegung durch den Verteidiger erfolgte nicht als elektronisches Dokument. Zentral war, ob die Ausnahme nach § 32d S.3 StPO durch einen Faxvermerk und nachgereichte Erklärungen glaubhaft gemacht wurde. Das Gericht verwirft die Revision als unzulässig, weil der knappe Faxvermerk nicht genügt und spätere Ausführungen nicht unverzüglich erfolgten. Eine Wiedereinsetzung wurde nicht gewährt.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da sie nicht elektronisch eingelegt und die Ausnahme des § 32d S.3 StPO nicht unverzüglich glaubhaft gemacht wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die Einlegung der Revision durch einen Rechtsanwalt muss als elektronisches Dokument gemäß § 32d Satz 2 StPO erfolgen; ihre Nichteinhaltung macht die Erklärung unwirksam.
Die Ausnahmeregelung des § 32d Satz 3 StPO kommt nur in Betracht, wenn die hierfür erforderlichen Tatsachen bei der Ersatzeinreichung per Telefax oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht werden (§ 32d Satz 4 StPO).
Ein bloßer Vermerk auf dem Telefax (z. B. 'per Fax, da beA eine Störung hatte') genügt nicht zur Glaubhaftmachung, weil daraus nicht hervorgeht, dass die technische Infrastruktur grundsätzlich einsatzbereit war und lediglich eine vorübergehende Störung vorlag.
Weitergehende Erläuterungen müssen unverzüglich im Sinne des § 32d Satz 4 StPO erfolgen; Nachträge, die erst mehrere Wochen nach Einlegung eingehen, sind nicht unverzüglich.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO ist ohne Antrag nicht zu gewähren; die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung ohne Antrag gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO müssen vorliegen.
Vorinstanzen
AG Kaufbeuren, Urt, vom 2023-05-31, – 5 Ds 330 Js 23429/22 jug
Leitsatz
Ein Ausnahmefall nach § 32d S. 3 StPO kommt nur in Betracht, wenn dessen Voraussetzungen entweder bei der Ersatzeinreichung per Telefax oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht wurden (§ 32d S. 4 StPO). Hierfür genügt ein Vermerk auf dem Telefax („per Fax …, da beA eine Störung hatte“) nicht, weil sich aus dieser stichwortartigen Zustandsbeschreibung nicht ergibt, dass im Zeitpunkt der Übermittlung eine grundsätzlich einsatzbereite technische Infrastruktur existierte und eine nur vorübergehende technische Störung gegeben war. Weitere Erläuterungen müssen unverzüglich im Sinne des § 32d S. 4 StPO erfolgen, was bei einem mehrere Wochen nach Revisionseinlegung eingegangenen Schriftsatz nicht mehr der Fall ist. (Rn. 4 – 6) (red. LS Alexander Kalomiris)
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren Jugendrichter – vom 31. Mai 2023 wird als unzulässig verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, da sie nicht formgerecht im Sinne von § 32d Satz 2, § 341 Abs. 1 StPO eingelegt worden ist.
a) Nach § 341 Abs. 1 StPO kann eine Revision seitens des Angeklagten zwar schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Erfolgt die Einlegung durch einen Rechtsanwalt wie hier, muss die Revisionseinlegungsschrift jedoch gemäß dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden, durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208, 2210) eingeführten § 32d Satz 2 StPO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Nach dem Gesetzeswortlaut, dem Zusammenhang und insbesondere der Gesetzesbegründung handelt es sich hierbei um eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Prozesshandlung; ihre Nichteinhaltung führt zur Unwirksamkeit der Erklärung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 07.12.2022, 2 StR 140/22, zitiert nach juris (für Revisionsbegründung); Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 32 d Rdn. 2).
Den demgemäß zu beachtenden Anforderungen genügt die allein durch Telefax am 7. Juni 2023 erfolgte Revisionseinlegung nicht.
b) Ein Ausnahmefall nach § 32d Satz 3 StPO liegt nicht vor, da dessen Voraussetzungen entgegen § 32d S. 4 StPO weder bei der Ersatzeinreichung per Telefax noch unverzüglich danach glaubhaft gemacht wurden.
Hierfür genügte der Vermerk auf dem Telefax („per Fax …, da beA eine Störung hatte“) nicht. Aus dieser stichwortartigen Zustandsbeschreibung ergibt sich nicht, dass im Zeitpunkt der Übermittlung eine grundsätzlich einsatzbereite technische Infrastruktur existierte und eine nur vorübergehende technische Störung gegeben war (vgl. zu einem nahezu gleichgelagerten Fall BGH, Beschluss vom 30.08.2022, 4 StR 104/22, zitiert nach juris, dort Rdn. 3).
Die weiteren Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 27. Juli 2023 sind jedenfalls nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 32d S. 4 StPO erfolgt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30.08.2022 aaO und vom 17.11.2022, IX ZB 17/22, zitiert nach juris, Rdn. 9ff. (zum wortgleichen § 130d S. 3 ZPO)).
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Revisionseinlegungsfrist kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat die Wiedereinsetzung nicht beantragt. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung ohne Antrag gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO liegen nicht vor. Der Senat vermag schon nicht festzustellen, dass die versäumte Handlung fristgerecht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mangels Vortrages zu den Kenntnissen des Angeklagten von dem Formmangel ist auch ein Verschulden desselben nicht offensichtlich ausgeschlossen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, 74 JGG. Der Angeklagte verfügt nach den Feststellungen des Amtsgerichts über eigenes Einkommen.