Ausnahmsweise Entbehrlichkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Entscheidung des Landgerichts; die Revision wird vom BayObLG als unbegründet verworfen. Das Gericht hält §184b Abs.3 Alt.3 n.F. StGB für verfassungswidrig, sieht eine Vorlage nach Art. 100 Abs.1 GG jedoch als entbehrlich an, weil die Gültigkeit der Norm für das Revisionsurteil nicht entscheidungserheblich ist. Die Strafzumessung und die einschlägige Vorstrafe schließen ein anderes Urteil aus.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Traunstein als unbegründet verworfen; Vorlage an das BVerfG als entbehrlich erachtet, da Entscheidung unberührt bliebe
Abstrakte Rechtssätze
Eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht erforderlich, wenn die Entscheidung des Revisionsgerichts in Tenor und Gründen auch bei Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Norm unverändert bliebe.
Die Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 GG besteht nur, wenn die Beurteilung der Gültigkeit der fraglichen Vorschrift für die Entscheidung des Revisionsgerichts entscheidend ist.
Eine Strafnorm, die für Besitz kinderpornographischer Inhalte zwingend eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ohne Möglichkeit eines minder schweren Falls vorsieht, kann mit dem aus Art. 1 Abs.1 und Art. 2 Abs.1 GG abgeleiteten Schuldgrundsatz (Übermaßverbot) unvereinbar sein.
Bei der Prüfung der Entbehrlichkeit der Vorlage kann das Revisionsgericht die Gesamtheit der Strafzumessungsgründe, namentlich einschlägige Vorstrafen, heranziehen, um auszuschließen, dass bei Annahme einer geringeren Mindeststrafe eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt worden wäre.
Vorinstanzen
LG Traunstein, Urt, vom 2023-11-16, – 3 NBs 310 Js 28256/21
AG Mühldorf, Urt, vom 2023-01-26, – 5 Ls 310 Js 28256/21
Leitsatz
Eine wegen (möglicher) Verfassungswidrigkeit einer Strafvorschrift gebotene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht durch das Revisionsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht veranlasst, wenn es auf die Gültigkeit der vorgenannten Norm bei der Entscheidung des Senates über die Revision im Ergebnis nicht ankommt. Dies ist der Fall, wenn ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter auch bei Zugrundelegung einer geringeren Mindeststrafe eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte. Die Entscheidung des Senates würde in Tenor und Gründen bei Ungültigkeit der Norm dann nämlich nicht anders ausfallen als bei ihrer Gültigkeit. (Rn. 4) (red. LS Alexander Kalomiris)
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. November 2023 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 20. Februar 2024, die auch durch die weiteren Ausführungen der Revision im Schriftsatz vom 11. März 2024 nicht entkräftet wird, Bezug genommen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Allerdings ist § 184b Abs. 3 Alt. 3 n. F. StGB auch nach Überzeugung des Senates mit der für den Besitz kinderpornographischer Inhalte angedrohten Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ohne Vorsehung eines minder schweren Falls mit dem aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Schuldgrundsatz (Übermaßverbot) unvereinbar und somit verfassungswidrig (vgl. im Einzelnen AG Buchen, Vorlagebeschluss vom 01.02.2023, 1 Ls 1 Js 6298/21, zitiert nach juris, dort Rdn. 48ff.; Senatsurteil vom 07.03.2024, 207 StRR 20/24, n. v.). Die damit an sich gebotene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG ist im vorliegenden Fall jedoch nicht veranlasst, weil es auf die Gültigkeit der vorgenannten Norm bei der Entscheidung des Senates über die Revision im Ergebnis nicht ankommt. Angesichts der insgesamt nachvollziehbaren Strafzumessungsgründe, insbesondere der einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten, kann der Senat ausnahmsweise ausschließen, dass die Kammer bei Zugrundelegung einer geringeren Mindeststrafe eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte (vgl. auch UA S. 5). Die Entscheidung des Senates würde in Tenor und Gründen bei Ungültigkeit der Norm demnach nicht anders ausfallen als bei ihrer Gültigkeit (vgl. Dederer in: von Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 102. EL, Art. 100 Rdn. 155ff.).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.