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BayObLG·206 StRR 400/24·29.11.2024

Anforderungen an die Unterschriften auf der Ausfertigung der Entscheidung

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf wurde als unbegründet verworfen. Das Gericht stellt klar, dass die zuzustellende Ausfertigung die Namen aller entscheidenden Richter erkennen lassen muss, damit die Zuständigkeit des Spruchkörpers überprüfbar ist. Die eigenhändige Unterschrift aller Richter ist nur auf der Urschrift erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ausgang: Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Deggendorf als unbegründet verworfen; Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf der zuzustellenden Ausfertigung einer Entscheidung müssen die Namen aller entscheidenden Richter ersichtlich sein, damit der Empfänger die Zuständigkeit des Spruchkörpers überprüfen kann.

2

Die eigenhändige Unterschrift aller Richter ist nur auf der Urschrift erforderlich; die Ausfertigung kann ohne eigenhändige Unterschriften wirksam sein, sofern die Namen feststellbar sind.

3

Zweck der Namensangabe auf der Ausfertigung ist die Überprüfbarkeit, ob die Entscheidung von dem gesetzlich zuständigen Spruchkörper erlassen wurde.

4

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

5

Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterlegenen Partei gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ StPO § 37 Abs. 1, § 275 Abs. 2§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

LG Deggendorf, Urt, vom 2024-07-03, – 2 NBs 10 Js 6469/23

AG Deggendorf, Urt, vom 2023-12-27, – 6 Cs 10 Js 6469/23

Leitsatz

Auf der zuzustellenden Ausfertigung müssen sich zwar die Unterschriften aller entscheidenden Richter befinden. Dies bedeutet aber nur, dass sich aus dieser die Namen aller entscheidenden Richter ergeben müssen; die eigenhändige Unterschrift aller Richter muss sich hingegen nur auf der Urschrift befinden. (Rn. 1) (red. LS Alexander Kalomiris)

Tenor

I. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 3. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen.

II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 4. November 2024 Bezug genommen. Zum Revisionsvorbringen bemerkt der Senat ergänzend, dass sich zwar auf der zuzustellenden Ausfertigung die Unterschriften aller entscheidenden Richter befinden müssen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 37 Rdn. 2). Dies bedeutet aber nur, dass sich aus dieser die Namen aller entscheidenden Richter ergeben müssen, damit der Empfänger der Entscheidung allein anhand der Ausfertigung überprüfen kann, ob diese von dem gesetzlich zuständigen Spruchkörper erlassen worden ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.02.1989, 3 Ss 142/88, zitiert nach juris, dort Rdn. 3; OLG München, Beschluss vom 20.05.2015, 5 OLG 13 Ss 171/15, n. v.); die eigenhändige Unterschrift aller Richter muss sich hingegen nur auf der Urschrift befinden.

2

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.