Nichterstellung von Bilanzen: Abgrenzung von Bankrott und Verletzung der Buchführungspflicht
KI-Zusammenfassung
Der Beschluss des BayObLG behandelt die Frage, ob die Nichterstellung einer Bilanz als Bankrott (§ 283 Abs.1 Nr.7 StGB) strafbar ist. Das Gericht entscheidet, dass Bankrott nur vorliegt, wenn die Erstellungsfrist bereits in einer Unternehmenskrise abläuft; dies war hier nicht der Fall. Die Verurteilung wurde daher auf eine Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b Abs.1 Nr.3b StGB) berichtigt. Die verhängte Strafe blieb bestehen; die Revision wurde verworfen.
Ausgang: Die Revision des Angeklagten wird verworfen; der Schuldspruch wegen Bankrotts wird berichtigt in eine Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b Abs.1 Nr.3b StGB).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB wegen Nichterstellung von Bilanzen setzt voraus, dass die Frist zur Bilanzaufstellung zu einem Zeitpunkt abläuft, in dem sich das Unternehmen bereits in einer Krise befindet.
Erst wenn die Krise bereits vor oder bei Ablauf der Bilanzfrist besteht, kann das Unterlassen der Bilanzaufstellung als Bankrott i.S. des § 283 Abs.1 Nr.7 StGB geahndet werden.
Fehlt der Krisenzeitpunkt bei Fristablauf, kommt eine Ahndung allenfalls wegen Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b Abs.1 Nr.3b StGB in Betracht.
Eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Bilanzerstellung ist dann nicht anzunehmen, wenn der Verpflichtete aufgrund seiner Ausbildung oder Erfahrung selbst zur Erstellung in der Lage ist; hierfür kommt es nicht auf die Frage an, ob externe Mittel zur Beauftragung noch vorhanden waren.
Vorinstanzen
LG München I, Urt, vom 2024-05-29, – 15 NBs 63 Js 46688/21
AG München, Urt, vom 2023-12-18, – 1123 Ds 63 Js 46688/21
Leitsatz
Eine Strafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB wegen der Nichterstellung von Bilanzen setzt voraus, dass die Frist für die Erstellung der Bilanz zu einem Zeitpunkt abläuft, in dem sich das Unternehmen bereits in der Krise befindet. Ansonsten kommt nur eine Ahndung nach § 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB in Betracht. (Rn. 2 – 3) (red. LS Alexander Kalomiris)
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 29. Mai 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte schuldig ist der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht.
II. Die Liste der angewandten Vorschriften wird dahingehend berichtigt, dass § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB ersetzt wird durch § 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Die zulässige Revision hat mit der allgemeinen Sachrüge nur insoweit Erfolg, als sie zur tenorierten Berichtigung des Schuldspruches führt, was jedoch den Fortbestand des Rechtsfolgenausspruches nicht gefährdet, so dass sie insgesamt als unbegründet zu verwerfen war (§ 349 Abs. 2 StPO).
a) Der Schuldspruch wegen Bankrottes (Nichterstellung der Bilanz 2019) kann keinen Bestand haben. Das Landgericht hat übersehen, dass hierfür nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.05.2011, 1 Ss 851/10, zitiert nach juris, dort Rdn. 7f.; BGH, Beschluss vom 05.11.1997, 2 StR 462/97, zitiert nach juris, dort Rdn. 9) erforderlich ist, dass die Frist für die Erstellung der Bilanz zu einem Zeitpunkt abläuft, in dem sich das Unternehmen bereits in der Krise befindet. Hier hat das Landgericht jedoch festgestellt, dass die Bilanz für 2019 spätestens bis zum 30. Juni 2020 zu erstellen war (UA S. 16), während es die Zahlungsunfähigkeit (erst) „spätestens ab Juli 2020“ angenommen hat (UA S. 14 und 21). Die Krise trat somit erst nach vollständigem Ablauf der Bilanzerstellungsfrist ein.
b) Der Schuldspruch war jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie tenoriert zu berichtigen. Die Feststellungen des Landgerichts tragen nämlich im Ergebnis eine Verurteilung wegen Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB (vgl. OLG Stuttgart aaO). Entgegen der Ansicht der Revision und der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2024 folgend bestand keine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit zur Bilanzerstellung. Angesichts seiner Ausbildung (Abitur und begonnenes Studium der Betriebswirtschaftslehre, vgl. UA S. 6) und angesichts seiner bereits mehrfachen Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH (UA S. 7-11) war der Angeklagte in der Lage, die Bilanz selbst zu erstellen (vgl. Petermann/Sackreuther in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl., § 283 Rdn. 43 m. w. N.; BGH, Urteile vom 17.03.2021, 5 StR 273/20, zitiert nach juris, dort Rdn. 15, und vom 20.10.2011, 1 StR 354/11, zitiert nach juris, dort Rdn. 17). Auf die Frage, ob noch ausreichend Mittel zur Beauftragung einer externen Bilanzerstellung vorhanden waren, kommt es daher nicht an. Der Senat schließt aus, dass sich der weitgehend geständige Angeklagte anders als geschehen gegen den veränderten Schuldvorwurf hätte verteidigen können.
c) Die für die Nichterstellung der Bilanz verhängte Einzelstrafe kann trotz der Umstellung des Schuldspruches und der damit verbundenen niedrigeren Strafobergrenze des § 283b Abs. 1 StGB Bestand haben, da der Senat angesichts der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts (UA S. 22/23) und der Tatsache, dass sich die verhängte Strafe auch im unteren Bereich des nunmehr anwendbaren Strafrahmens bewegt, ausnahmsweise ausschließen kann, dass es bei Anwendung des § 283b StGB eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO.