Untauglichkeit des Versuchs bei der Strafzumessung zu berücksichtigen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt das Urteil des LG München I wegen mehrerer versuchter räuberischer Erpressungen. Streitpunkt ist, ob bei der Strafzumessung die von vornherein untauglichen Versuche zu berücksichtigen sind. Das BayObLG gab der Revision teilweise statt: Der Rechtsfolgenausspruch zu drei Einzelstrafen, zur Gesamtstrafe und zur Nichtaussetzung zur Bewährung wurde aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, weil das Urteil die Untauglichkeit nicht behandelt hat.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Rechtsfolgenausspruch zu drei Einzelstrafen, Gesamtstrafe und Bewährungsentscheidung aufgehoben und zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, dass ein begangener Versuch von vornherein untauglich war.
Unterlässt das Urteil eine Auseinandersetzung mit der Untauglichkeit des Versuchs, liegt ein durchgreifender Rechtsfehler vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafzumessung hierdurch beeinflusst wurde.
Die Aufhebung mehrerer rechtsfehlerhafter Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe und gegebenenfalls der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach sich.
Rechtsfehlerfrei getroffene Feststellungen sind nicht aufzuheben; bei fehlerhaftem Rechtsfolgenausspruch ist die Sache zur neuen Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
LG München I, Urt, vom 2025-07-24, – 23 NBs 117 Js 181844/22
Leitsatz
Bei der Strafzumessung ist in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, dass das vom Angeklagten begangene versuchte Delikt (hier: versuchte Erpressung) von vornherein untauglich war. (Rn. 3 – 4) (red. LS Alexander Kalomiris)
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Juli 2025 im Rechtsfolgenausspruch betreffend die Einzelstrafen für die Taten vom 14. Juli 2022 (Tat Nr. 1), vom 20. Oktober 2022 (Tat Nr. 2) und vom 19. Februar 2022 (Tat Nr. 4) sowie betreffend die Gesamtstrafe und die Entscheidung zur Nichtaussetzung der Gesamtstrafe zur Bewährung aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.
Gründe
1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision hat betreffend den Schuldspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur näheren Begründung wird auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2025 Bezug genommen.
2. Der Rechtsfolgenausspruch betreffend die Einzelstrafen für die drei tatmehrheitlich begangenen versuchten räuberischen Erpressungen leidet jedoch an durchgreifenden Rechtsfehlern.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Empfänger seiner in ihrer Gesamtheit nur als wirr und unverständlich zu bezeichnenden Schreiben mit nicht näher spezifizierten Todesdrohungen zur Zahlung von hohen Geldsummen (bis zu 20 Mio. Euro) bewegen wollen. Dass diese fehlgeschlagenen Versuche von vorneherein untauglich waren, liegt auf der Hand.
Das angegriffene Urteil lässt in den ansonsten nicht zu beanstandenden Erwägungen zur Strafzumessung jegliche Auseinandersetzung mit diesem Umstand vermissen. Dessen hätte es jedoch bedurft (BGH, Beschluss vom 13. November 2008 – 5 StR 344/08 –, juris). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil darauf beruht, zumal sich die Einzelstrafen nicht unerheblich vom – zutreffend festgestellten – gesetzlichen Mindestmaß entfernen.
Die Aufhebung von drei der vier Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe und – lediglich klarstellend – des Ausspruches zur Strafaussetzung zur Bewährung nach sich.
Die Einziehungsentscheidung begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken.
Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei erhobenen Feststellungen bedurfte es nicht.
Das angegriffene Urteil war daher im tenorierten Umfang aufzuheben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückzuverweisen, §§ 349 Abs. 4, 353, 354 Abs. 2 StPO.