Tatbestandsvoraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1c StGB
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen eines öffentlich abrufbaren Posts auf „X“ („Inter … Behinderung“, „Transen … psychisch kranke“) nach § 130 Abs. 2 Nr. 1c StGB verurteilt. Auf seine Sprungrevision hob das BayObLG das Urteil auf und sprach ihn frei. Die Äußerung sei zwar herabsetzend, greife aber ohne Kontext nicht die Menschenwürde i.S.d. Norm an, weil den Betroffenen nicht ihr gleichwertiges Lebensrecht abgesprochen werde. Für die Auslegung sei der objektive Sinn maßgeblich; wissenschaftliche „Wahrheits“-Maßstäbe (ICD) seien hierfür kein tragfähiger Strafbarkeitsmaßstab.
Ausgang: Sprungrevision erfolgreich; amtsgerichtliche Verurteilung aufgehoben und Angeklagter aus Rechtsgründen freigesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 130 Abs. 2 Nr. 1c StGB setzt über Beschimpfen/Verächtlichmachen/Verleumden hinaus einen qualifizierten Angriff auf die Menschenwürde voraus; eine bloß ehrverletzende oder ausgrenzende Herabsetzung genügt nicht.
Ein Menschenwürdeangriff i.S.d. § 130 Abs. 2 Nr. 1c StGB liegt nur vor, wenn der betroffenen Person oder Gruppe ihr ungeschmälertes Lebensrecht als gleichwertiges Mitglied der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als minderwertig behandelt wird.
Bei der strafrechtlichen Bewertung einer Äußerung ist deren objektiver Sinn nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums unter Einbeziehung von Kontext und Begleitumständen zu bestimmen; subjektive Absichten sind hierfür nicht maßgeblich.
Bei mehrdeutigen Äußerungen darf eine strafbarkeitsbegründende Deutung erst zugrunde gelegt werden, wenn straflose Deutungsvarianten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen sind.
Die strafrechtliche Einordnung einer Meinungsäußerung darf nicht daran geknüpft werden, ob sie wissenschaftlich fundiert oder anhand fachlicher Kataloge „richtig“ ist; allgemeine Strafgesetze sind im Lichte von Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen.
Leitsatz
Der Tatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1c StGB erfordert über die ehrverletzende Äußerung hinaus, dass durch die bezeichnete Tathandlung die Menschenwürde anderer angegriffen werden muss. Selbst eine plakative und heftige Beleidigung anderer erfüllt diese Voraussetzung nicht ohne Weiteres. Erforderlich ist, dass der angegriffenen Person oder Personengruppe ihr ungeschmälertes Lebensrecht in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen wird und sie als minderwertige Wesen behandelt werden. Es müssen besonders massive Schmähungen, Diffamierungen oder Diskriminierungen vorliegen, die die Betroffenen als „unterwertige“ Menschen kennzeichnen. (Rn. 16 – 35) (red. LS Alexander Kalomiris)
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts ZZ vom 13. Februar 2025 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt wurde.
II. Der Angeklagte wird freigesprochen.
III. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
IV. Eine Entscheidung über eine etwaige Entschädigung des Angeklagten wegen erlittener Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.
Gründe
I.
1. Dem Angeklagten lag, soweit er durch Urteil des Amtsgerichts ZZ vom 13. Februar 2025 wegen Volksverhetzung verurteilt worden ist – nur insoweit unterliegt das Urteil der Anfechtung –, folgender, im Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft vom 2. September 2024 angeführter Sachverhalt zur Last:
Der Angeklagte habe am 15. Januar 2024, 08:17 Uhr, über seinen Profilaccount „AB“ auf das Social-Media-Portal „X“ wissentlich und willentlich öffentlich für jeden sichtbar folgenden Text eingestellt: „Inter ist eine körperliche Behinderung. Und Transen sind psychisch kranke. Punkt.“ [Anm. des Senats: Rechtschreibfehler übernommen]. Ihm sei es darauf angekommen, seine Missachtung und Nichtachtung gegenüber Menschen, die „der Transgeschlechtlichkeit angehören“, auszudrücken. Dies erfülle den Tatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1c StGB.
2. Das Amtsgericht hat den Strafbefehl am 16. September 2024 erlassen; es wurde darin eine Geldstrafe verhängt. Hiergegen hat der Angeklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Das Amtsgericht hat in seinem Urteil vom 13. Februar 2025 auf der Grundlage derselben Feststellungen den Angeklagten der Volksverhetzung in der Tatvariante des § 130 Abs. 2 Nr. 1c StGB schuldig gesprochen und gegen ihn eine Geldstrafe verhängt. Wegen eines weiteren dem Angeklagten mit dem Strafbefehl zur Last gelegten Tatkomplexes hat es ihn freigesprochen.
3. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sprungrevision, die mit der Sachrüge begründet wird. Im Einzelnen wird ausgeführt, das Amtsgericht habe die vom Angeklagten getätigte Äußerung unzutreffend ausgelegt und dabei die Reichweite der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG verkannt; der Tatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1c StGB sei aus rechtlichen Gründen nicht verwirklicht.
Der Angeklagte beantragt, das angegriffene Urteil aufzuheben und ihn unter Auferlegung der Kosten und Auslagen auf die Staatskasse freizusprechen. Ferner wird die Entscheidung begehrt, dass der Angeklagte wegen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen (Durchsuchung seiner Wohnung, Beschlagnahme eines Mobiltelefons) dem Grunde nach zu entschädigen sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft M. beantragt in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2025, die Revision kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die als Sprungrevision gemäß §§ 335 Abs. 1, 312 StPO zulässige Revision hat mit der erhobenen Sachrüge Erfolg. Der Angeklagte hat sich auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar gemacht. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann das Revisionsgericht den Angeklagten freisprechen, § 354 Abs. 1 StPO.
1. Im angegriffenen Urteil sind zum Wortlaut der Äußerung sowie zu den näheren Umständen ihrer Verlautbarung zunächst dieselben Feststellungen getroffen worden wie bereits im Strafbefehl enthalten. Ergänzende Feststellungen zu einem etwaigen Kontext der Äußerung, beispielsweise einer vorangegangenen Kommunikation oder anderer Äußerungen zur betreffenden Thematik auf dem Portal „X“ finden sich im Urteil nicht.
2. Das Amtsgericht hat der inkriminierten Äußerung einen volksverhetzenden Inhalt im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 c) StGB beigemessen.
a) Es ist zu folgendem Auslegungsergebnis gelangt:
Dem Angeklagten sei es darauf angekommen, seine Missachtung und Nichtachtung gegenüber Menschen, die intersexuell sind bzw. „der Transgeschlechtlichkeit angehören“, auszudrücken (UA S. 3). Er habe sie in ihrer Menschenwürde angegriffen, indem er sie beschimpft habe (UA S. 4). Mit den Äußerungen „körperlich behindert“ bzw. „psychisch krank“ liege eine über eine Beleidigung hinausgehende besonders verletzende Missachtung vor (UA S. 4). Intersexuell und transsexuell geborene Menschen würden dadurch, ebenso wie durch die umgangssprachliche Formulierung „Transen“, im Kern ihrer Persönlichkeit zu ungleichen, minderwertigen Menschen abgestempelt und dadurch in ihrer Menschenwürde angegriffen (UA S. 5). Ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten der Gemeinschaft werde bestritten. Die Einordnung als Behinderte oder psychisch Kranke führe zu einer „Stigmatisierung zu unwertigem Leben“ (UA S. 5).
b) Diese Auslegung und Wertung des so ausgelegten Inhalts wird in den Urteilsgründen unter anderem darauf gestützt, dass Transsexualität nach dem Krankheitenkatalog ICD der Weltgesundheitsorganisation in der seit 2022 geltenden Fassung nicht (mehr) als psychische Erkrankung erfasst werde (UA S. 4). Der Angeklagte habe sich nicht mit wissenschaftlichen Erkenntnissen auseinandergesetzt (UA S. 5) und nicht wissenschaftlich zwischen dem angesprochenen Personenkreis und tatsächlich psychisch kranken Personen differenziert.
c) In rechtlicher Hinsicht hat das Amtsgericht auf der Grundlage der vorstehenden Wertungen darauf erkannt, dass die Äußerung des Angeklagten – mit dem ihr vom Amtsgericht beigemessenen Erklärungsinhalt – den Tatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1c StGB verwirklicht hätte.
3. Zutreffend hat das Gericht zunächst gesehen, dass als Tatbestandsvariante der Volksverhetzung im vorliegenden Fall allein § 130 Abs. 2 Nr. 1c) StGB in Betracht kommt, denn die Äußerung war jedenfalls nicht im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören. Laut den beanstandungsfrei getroffenen und insoweit auch nicht angegriffenen Feststellungen war es der Angeklagte, der die inkriminierte Gedankenäußerung unter seinem Profilaccount auf die Plattform „X“, für jedermann sichtbar, eingestellt und damit im Sinne der Norm der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Zudem handelt es sich angesichts der gewählten technischen Methode ihrer elektronischen Übertragung über einen sog. Over-thetop-Dienst um einen Inhalt im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB (vgl. Leipziger Kommentar zum StGB/Krauß, 13. Aufl. 2021, § 130 Rn. 88a; MünchKomm StGB/Radtke, 5. Aufl. 2024, § 11 Rn. 176).
4. Bei der Anwendung der vom Amtsgericht angewandten Strafnorm gelten für die Bewertung der inkriminierten Äußerung jedoch besondere Begründungserfordernisse, welche die Urteilsgründe verfehlen.
a) Soweit es sich – wie regelmäßig – bei der Äußerung um ein Werturteil bzw. eine Meinung handelt, fällt sie grundsätzlich unter den Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG.
Dieses gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Der Schutz besteht unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist, und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertlos oder wertvoll gehalten wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. März 2008, 1 BvR 1753/03, NJW 2008, 2907, juris Rn. 30).
Das Grundrecht findet zwar gemäß Art. 5 Abs. 2 GG eine Schranke in den allgemeinen Gesetzen, zu welchen auch die Vorschriften zählen, die Äußerungen unter Strafe stellen, darunter § 130 StGB (vgl. dazu BVerfG a.a.O.), diese sind jedoch ihrerseits im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen („Wechselwirkung“, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2018, 1 BvR 2083/15, NJW 2018, 2861 Rn. 18; st. Rspr.).
Voraussetzung jeder (straf-)rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist es, dass zunächst ihr Sinn zutreffend erfasst wird, wobei der objektive Sinn zu ermitteln ist. Maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden, noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Neben dem Wortlaut sind auch der sprachliche Kontext und sonstige Begleitumstände zu berücksichtigen (st. Rspr. des BVerfG; vgl. zu § 130 StGB nur BVerfG, NJW 2008, 2907, juris Rn. 32).
b) Der vom Amtsgericht angewandte Tatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1c) StGB umfasst die Tathandlungen des Beschimpfens, böswilligen Verächtlichmachens oder des Verleumdens. Bereits daraus ergibt sich, dass nicht jede ehrverletzende beziehungsweise herabsetzende Äußerung den Tatbestand erfüllt. Ein weiteres einschränkendes Merkmal des Tatbestandes (vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl. 2025, § 130 Rn. 12) liegt darin, dass durch die bezeichnete Tathandlung die Menschenwürde anderer angegriffen werden muss. Es bedarf also eines besonders qualifizierten Angriffs auf die Persönlichkeit, der über die genannten Tathandlungen des Beschimpfens etc. hinausgehend die Menschenwürde des oder der Adressaten verletzt. Selbst eine plakative und heftige Beleidigung anderer erfüllt diese Voraussetzung nicht ohne Weiteres (BVerfG a.a.O, juris Rn. 39).
Erforderlich ist, dass der angegriffenen Person oder Personengruppe ihr ungeschmälertes Lebensrecht in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen wird und sie als minderwertige Wesen behandelt werden (BGH, Urteil vom 15. März 1994, 1 StR 179/93, NJW 1994, 1421). Allein die Verletzung deren Ehre genügt hierfür nicht, auch nicht jede ausgrenzende Diskriminierung. Es müssen besonders massive Schmähungen, Diffamierungen oder Diskriminierungen vorliegen, die die Betroffenen als „unterwertige“ Menschen kennzeichnen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2025, 2 ORs 4/25, BeckRS 2025, 12798, juris Rn. 9).
5. Den genannten Begründungsanforderungen wird das angegriffene Urteil, obgleich das Amtsgericht die dargelegten Maßstäbe im Grundsatz teilweise erkannt und zutreffend dargelegt hat, nicht gerecht.
a) Den vom Angeklagten verwendeten Begriff „Inter“ hat das Amtsgericht ohne nähere Begründung dahingehend ausgelegt, dass damit intersexuelle Personen gemeint seien. Aus dem bloßen Wortlaut versteht sich dies zwar nicht von selbst, doch ist diese Deutung wegen des im Zusammenhang verwendeten Ausdrucks „Transen“, welcher, wie allgemein bekannt, umgangssprachlich für transsexuelle Personen steht, im Ergebnis nicht zu beanstanden.
b) Das Amtsgericht dürfte die Äußerung, obwohl es dies weder ausdrücklich erörtert noch Art. 5 Abs. 1 GG als Maßstab erwähnt, als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung ausgelegt haben. Dies ist im Ergebnis zutreffend.
Zwar schreibt der Angeklagte den betroffenen Personen eine körperliche Behinderung bzw. eine psychische Erkrankung, mithin medizinisch verfizierbare Eigenschaften zu. Begleitumstände, in deren Rahmen die Äußerung gefallen ist, und die zur Auslegung herangezogen werden könnten, sind nicht festgestellt. Es ist dem Urteilsabschnitt über die Beweiswürdigung im Übrigen zu entnehmen, dass ergänzende Feststellungen nicht möglich sind. Der Post war als Screenshot ohne Kontext vom Bundeskriminalamt zur Prüfung übermittelt worden. Die in den Akten (Bl. 30, 56, 59 und 61) enthaltenen Screenshots sind dem Revisionsgericht zur Beurteilung zugänglich, denn das Amtsgericht hat auf diese wirksam gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen (UA S. 4). Aus diesen Screenshots ergeben sich keine Erkenntnisse über vorangegangene oder nachfolgende Äußerungen, mit welchen der inkriminierte Post in Zusammenhang stehen könnte. Die Auswertung sichergestellter Endgeräte des Angeklagten hat ebenfalls keine ergänzenden Erkenntnisse erbracht (UA S. 4).
Auch bei isolierter Betrachtung der Äußerung ist für den unbefangenen Leser jedoch offensichtlich, dass diese nicht auf eine Tatsachenbehauptung im Sinne einer klinischen Diagnostik abzielt, und erkennbar nicht in einen entsprechenden wissenschaftlichen Gedankenaustausch eingebunden war, sondern dass sie eine subjektive Meinung des Angeklagten im Sinne einer Stellungnahme bzw. eines Dafürhaltens enthält. Als solche unterfällt sie grundsätzlich der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es darauf ankäme, ob sie begründet, rational oder wertvoll ist, ob sie der gesellschaftlichen Mehrheitsmeinung entspricht oder wissenschaftlich fundiert ist. Insoweit sind auch die Ausführungen des Amtsgerichts dazu, dass Transsexualität nach dem Krankheitenkatalog der WHO (ICD) seit dem Jahr 2022 nicht mehr als psychische Erkrankung erfasst werde (UA S. 4), und dass sich der Angeklagte nicht mit wissenschaftlichen Erkenntnissen auseinandergesetzt habe (UA S. 5), schon im Grundsatz als Maßstab für die strafrechtliche Bewertung der geäußerten Meinung verfehlt, so dass es keiner Ausführungen dazu bedarf, ob der ICD-Katalog allgemein verbindliche Vorgaben für jedermann enthält.
c) Auch die weitere Auslegung der Äußerung durch das Amtsgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Deutung, es werde die Menschenwürde der Betroffenen angegriffen, indem ihnen das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der Gemeinschaft bestritten werde, verfehlt.
aa) Das Amtsgericht hat zum einen fehlerhaft darauf abgestellt, dass es dem Angeklagten subjektiv „darauf angekommen“ sei, seine Missachtung und Nichtachtung der angesprochenen Personengruppen auszudrücken (UA S. 3). Die Auslegung einer Äußerung hat vielmehr an einem objektiven Maßstab nach dem Verständnishorizont eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums zu erfolgen (s. vorstehend Ziff. 4.b); vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. April 2024, 1 BvR 2290/23, NJW 2024, 1868 Rn. 31). Die Anforderungen, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG für die Beurteilung der Strafbarkeit einer Äußerung ergeben, sind bereits auf dieser Deutungsebene zu berücksichtigen. Ihr Sinn muss zutreffend erfasst werden. Bei mehrdeutigen Äußerungen müssen, bevor man die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde legt, andere, straflose Deutungsvarianten mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen werden (st. Rspr.; vgl. BVerfG a.a.O.; Beschluss vom 4. April 2024, 1 BvR 820/24, NStZ-RR 2024, 168, juris Rn. 15; Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2024, 206 StRR 343/24, juris Rn. 8).
bb) Bei der angezeigten objektiven Betrachtung vermag der Senat der Wertung, die gegenständliche Äußerung sei als Herabwürdigung der angesprochenen Personengruppe zu verstehen, noch zu folgen. Der verwendeten, zumindest im gegebenen Kontext respektlosen Bezeichnung transsexueller Personen als „Transen“ und der Bewertung von Personen, deren Geschlechtlichkeit eine der beiden genannten Ausprägungen aufweist, als „krank“ bzw. „behindert“ kommt, wie die Revision selbst einräumt, eine abwertende und kränkende Bedeutung zu.
cc) Eine bloße Herabsetzung von Personen oder Personengruppen vermag, wie dargelegt (Ziff. 4. b), noch keine Strafbarkeit nach § 130 StGB zu begründen. Ob weitergehend die Tathandlung, wie das Amtsgericht meint (UA S. 4) als „Beschimpfen“ oder „böswilliges Verächtlichmachen“ im Sinne der Fallvariante des § 130 Abs. 2 Nr. 1c) StGB zu qualifizieren ist, kann offenbleiben, denn jedenfalls lässt sich die Auslegung, den Betroffenen werde die Menschenwürde abgesprochen, weder aus dem Wortlaut noch aus sonstigen Umständen begründen.
(1) Wenn das Amtsgericht aus der Gleichsetzung mit „psychisch Kranken“ oder „körperlich Behinderten“ folgert, Trans- und Intersexuelle würden zu „unwertigem Leben stigmatisiert“ (UA S. 5), kann der Senat dem schon im Ansatz nicht folgen. Dies würde voraussetzen, dass der durchschnittliche Leser auch psychisch erkrankte und körperlich behinderte Personen als „unwertiges Leben“ ansehe, dem Inter- und Transsexuelle gleichgestellt seien. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Näher liegt eine Auslegung, wonach der Post die Meinung des Angeklagten selbst zum Ausdruck bringt, wonach die bezeichneten geschlechtlichen Ausprägungen Abweichungen von einem zumindest gedachten körperlichen oder psychischen „Normalfall“ darstellten und demzufolge Krankheitswert hätten. Dass die gewählte Terminologie „krank“ bzw. „behindert“ zur Kennzeichnung der Abweichungen objektiv verfehlt ist, impliziert weder zwingend noch auch nur naheliegend, dass damit die Würdigung als „unwertes Leben“ verbunden ist. Soweit die Urteilsgründe auf medizinischbiologische Einordnungen und auf Voraussetzungen für eine Geschlechtsumwandlung eingehen, die dem durchschnittlichen Publikum, welches den Post des Angeklagten zur Kenntnis genommen hat, in diesen Einzelheiten nicht bekannt sein dürften, und die die Meinung des Angeklagten objektiv zu widerlegen geeignet sind, kann daraus für die Auslegung der gegenständlichen Meinungsäußerung nichts Abweichendes hergeleitet werden. Das Amtsgericht hat insoweit die Anforderungen an die Vorbildung eines seine Meinung zu einem bestimmten Thema Äußernden überspannt.
(2) Nicht tragfähig ist auch die Auffassung des Amtsgerichts, bereits die Formulierung „Transen“ stemple die betroffenen Personenkreise zu „ungleichen, minderwertigen Menschen“ ab (UA S. 5). Es handelt sich dabei um einen saloppumgangssprachlichen, regelmäßig zwar respektlosen Ausdruck zur Bezeichnung transsexueller Menschen, der, abhängig von den weiteren Umständen des Einzelfalls, durchaus eine Persönlichkeitsverletzung beinhalten kann (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11. Juli 2024, 16 U 92/23, NJW-RR 2024, 1555).
Gänzlich fernliegend ist es jedoch, allein diesem Ausdruck die von § 130 Abs. 2 Nr. 1c) StGB vorausgesetzte besonders massive Schmähung, Diffamierung oder Diskriminierung beizumessen, die den Betroffenen ihr ungeschmälertes Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft bestreitet.
(3) Auch in der Zusammenschau der vom Angeklagten verwendeten Formulierungen ergibt sich nichts anderes. Sie sind fraglos als verletzend und diskriminierend einzuordnen, erfüllen aber nicht die besonders qualifizierten Tatbestandsvoraussetzungen der Volksverhetzung.
6. Das Urteil kann daher keinen Bestand haben, § 353 StPO.
Die Gewinnung weiterer Feststellungen ist, wie dargelegt (vorstehend zu Ziff 5.b) nicht zu erwarten. Eine Verurteilung auf einer anderen Grundlage kommt nicht in Betracht, insbesondere mangels Individualisierbarkeit bzw. Abgrenzbarkeit etwaiger Geschädigter auch nicht aus § 185 StGB.
III.
1. Auf die Revision des Angeklagten hin ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben, § 353 StPO.
Der Angeklagte wird aus Rechtsgründen freigesprochen, § 354 Abs. 1 StPO.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
3. Der Senat wird gemäß § 8 Abs. 1 StrEG über eine etwaige Entschädigung des Angeklagten wegen erlittener Strafverfolgungsmaßnahmen nach § 2 StrEG, insbesondere die Durchsuchung seiner Wohnräume am 23. August 2024 und die Beschlagnahme seines Mobiltelefons Samsung A 53 seit diesem Tag nach noch zu ermittelnder Dauer der Beschlagnahme und Anhörung der Verfahrensbeteiligten gesondert eine Grundentscheidung treffen.