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BayObLG·206 StRR 114/24·28.03.2024

Reichweite der negativen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls und Revisionsrügen bezüglich des Berichterstattervortrages nach § 324 Abs. 1 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt in der Revision u.a. Fehler beim Berichterstattervortrag nach § 324 StPO und beruft sich auf das Hauptverhandlungsprotokoll. Das BayObLG verwirft die Revision als unbegründet. Es hält fest, dass die negative Beweiskraft des Protokolls nicht auf Vorgänge vor der Hauptverhandlung (z. B. Berufungsbeschränkung) durchgreift und die Revision nur die völlige Unterlassung des Berichterstatters, nicht dessen Unvollständigkeit, rügen kann. Einzelne missverständliche Strafzumessungsausführungen sind unschädlich, weil andere Strafzumessungsgründe das Ergebnis tragen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG München I als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die negative Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls erstreckt sich nicht auf Vorgänge außerhalb der Hauptverhandlung, insbesondere nicht auf vor der Hauptverhandlung getroffene Berufungsbeschränkungen.

2

Befinden sich Anhaltspunkte dafür, dass eine Berufungsbeschränkung in Zweifel steht, kann das Revisionsgericht dies im Freibeweisverfahren anhand der Akten klären.

3

Mit der Revision kann lediglich geltend gemacht werden, der Berichterstattervortrag und die Verlesung des Ersturteils seien gänzlich unterblieben; eine Rüge bloßer Unvollständigkeit des Vortrags ist nicht zulässig.

4

Rechtlich bedenkliche oder missverständliche Ausführungen zur Strafzumessung sind unschädlich, wenn das Gericht mithilfe anderweitiger tragfähiger Strafzumessungsgründe ohne Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts zu derselben Strafe gelangt wäre.

Relevante Normen
§ StPO § 274, § 324 Abs. 1, § 337§ 349 Abs. 2 StPO§ 324 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

LG München I, Urt, vom 2023-12-07, – 21 NBs 363 Js 125209/23

Leitsatz

Die (negative) Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls erstreckt sich nicht auf Vorgänge außerhalb der Hauptverhandlung wie hier die vor der Hauptverhandlung erfolgte Berufungsbeschränkung. (Rn. 3) (red. LS Alexander Kalomiris)

Mit der Revision kann lediglich geltend gemacht werden, der Berichterstattervortrag und die Verlesung des Ersturteils seien gänzlich unterblieben, nicht aber kann eine etwaige Unvollständigkeit des Vortrags des Berichterstatters gerügt werden. (Rn. 4) (red. LS Alexander Kalomiris)

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 6. März 2024 Bezug genommen. Ergänzend und zusammenfassend, auch im Hinblick auf das weitere Vorbringen der Revision im Schriftsatz vom 20. März 2024 bemerkt der Senat:

3

Entgegen der Auffassung der Revision erstreckt sich die (negative) Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls jedenfalls nicht auf Vorgänge außerhalb der Hauptverhandlung wie hier die vor der Hauptverhandlung erfolgte Berufungsbeschränkung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 274 Rdn. 9; s. auch Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 273 Rdn. 21 a. E.). Sollte dem Revisionsvorbringen zu entnehmen sein, dass in Zweifel gezogen werden soll, dass eine Berufungsbeschränkung tatsächlich erfolgt ist, kann der Senat im Freibeweisverfahren anhand der Akten selbst feststellen, dass dies nicht zutrifft.

4

Soweit die Rüge der Revision dahin auszulegen ist, der Vorsitzende habe in seinem Bericht zum bisherigen Verfahren gemäß § 324 StPO den Umfang der Anfechtung des Ersturteils nicht mitgeteilt, kann dies dem Rechtsmittel ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Mit der Revision kann lediglich geltend gemacht werden, der Berichterstattervortrag und die Verlesung des Ersturteils seien gänzlich unterblieben, nicht aber kann eine etwaige Unvollständigkeit des Vortrags des Berichterstatters gerügt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, § 324 Rn. 9; KK-StPO/Paul, 9. Aufl. 2023, Rn. 10).

5

Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Wirkstoffgehalt der Betäubungsmittel hat das Berufungsgericht ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 10/11 und 14) zutreffend (vgl. Senatsbeschluss vom 10.12.2021, 206 StRR 449/21, n. v.) als bindend erachtet und hat daher auch abweichende Inhalte des Sachverständigengutachtens nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt.

6

Die beanstandeten Ausführungen des Landgerichts zur unterschiedlichen Qualität des vom Angeklagten selbst konsumierten und verkauften Betäubungsmittels (UA S. 16) sind zwar in der Tat missverständlich und insoweit auch rechtlich bedenklich. Angesichts der übrigen Strafzumessungsgründe, insbesondere der erheblichen Wirkstoffmengen und der (auch einschlägigen) Vorstrafen des Angeklagten, kann der Senat jedoch ausnahmsweise ausschließen, dass die Kammer bei Nichtberücksichtigung dieses Gesichtspunktes niedrigere Einzel- und Gesamtstrafen verhängt hätte, so dass das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler beruht.

7

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.