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BayObLG·204 VAs 500/21·28.10.2021

Anfechtung von Justizverwaltungsakten (hier: unzulässiger Antrag)

VerfahrensrechtKostenrechtJustizverwaltungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrt gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG. Das BayObLG verwirft die Anträge mangels hinreichender Substantiierung als unzulässig und auferlegt die Kosten der Antragstellerin. Der Geschäftswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt; die Rechtsbeschwerde wird nach § 29 Abs. 2 EGGVG nicht zugelassen.

Ausgang: Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG mangels ausreichender Substantiierung auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schreiben auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG sind unzulässig zu verwerfen, wenn sie keine ausreichende Substantiierung der Anträge enthalten.

2

Die Kostenentscheidung bei Verwerfung nach §§ 23 ff. EGGVG richtet sich nach § 30 Abs. 1 EGGVG; für die Gebührenermittlung finden die Vorschriften des GNotKG Anwendung.

3

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 29 Abs. 2 EGGVG setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

4

Der Geschäftswert für Entscheidungen nach §§ 23 ff. EGGVG ist vom Gericht nach den Maßstäben des GNotKG (§§ 36, 79 GNotKG) festzusetzen.

Relevante Normen
§ EGGVG § 23 § 29, § 30 Abs. 1§ 23 ff. EGGVG§ 30 Abs. 1 EGGVG§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 19 EGGVG§ 22 Abs. 1 EGGVG§ 25 Abs. 1 EGGVG

Leitsatz

Enthalten die Schreiben des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG keine ausreichende Substanziierung, so sind sie auf seine Kosten als unzulässig zu verwerfen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Anträge der Antragstellerin B… S… auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG vom 30. Juni 2021 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zur Begründung auf die Ausführungen in der Verfügung vom 18.10.2021 Bezug genommen. Das Schreiben der Antragstellerin vom 21.10.2021 enthält keine ausreichende Substanziierung der gestellten Anträge.

2

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 30 Abs. 1 EGGVG, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Nr. 1 GNotKG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.