Meinungsfreiheit, Persönliche Ehre, Formalbeleidigung, Fäkalsprache, Menschenwürde, Machtkritik, Platzverweis
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte richtete nach einem Fußballspiel gegenüber einem Polizeibeamten die Äußerung „Scheiß Fotze“ und wurde wegen Beleidigung (§185 StGB) verurteilt. Das BayObLG verwirft die Revision des Angeklagten als unbegründet. Es stellt fest, dass fäkale und geschlechtsbezogene Beschimpfungen die personale Würde betreffen und als Formalbeleidigung gelten, der Ehrschutz regelmäßig Vorrang vor der Meinungsfreiheit zuspricht. Zudem trugen Umstände wie Öffentlichkeit und Provokation nicht zur Rechtfertigung bei.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen Beleidigung (§185 StGB) als unbegründet verworfen; Äußerung ‚Scheiß Fotze‘ stellt Formalbeleidigung dar.
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf fäkale oder besonders krasse Schimpfwörter gestützte Herabwürdigung, die das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts verlässt, erfüllt regelmäßig den Tatbestand der Formalbeleidigung i.S.v. § 185 StGB.
Grundsätzlich ist bei Äußerungen zwischen der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und dem Schutz der persönlichen Ehre (Art. 2 Abs. 1 GG) eine Abwägung vorzunehmen; berührt jedoch die Menschenwürde, so gebührt dem Ehrschutz regelmäßig ohne weitere Abwägung Vorrang.
Eine Formalbeleidigung liegt vor, wenn die Wortwahl kontextunabhängig gesellschaftlich tabuisiert und ausschließlich auf Verächtlichmachung gerichtet ist; fehlender Sachbezug ist nicht das maßgebliche Kriterium.
Geschlechtsbezogene Beschimpfungen und Umstände wie Öffentlichkeit oder Provokation können die Gewichtung in der Abwägung verstärken, reduzieren jedoch nicht generell die Strafbarkeit einer formalbeleidigenden Äußerung.
Vorinstanzen
LG Nürnberg-Fürth, Urt, vom 2025-07-18, – 14 NBs 208 Js 36392/24
Leitsatz
Die Äußerung „Scheiß Fotze“ gegenüber einem Polizeibeamten stellt eine Formalbeleidigung dar, die nach § 185 StGB strafbar ist, ohne dass es einer Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des sich Äußernden nach Art. 5 Absatz 1 GG und der von Art. 2 Absatz 1 GG geschützten persönlichen Ehre des Betroffenen anhand der Umstände des Einzelfalles bedarf.
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 28.10.2025 Bezug genommen.
Diese geht zutreffend davon aus, dass der Schuldspruch wegen Beleidigung gemäß §§ 185, 194 StGB von den Urteilsfeststellungen getragen wird. Insoweit ist ergänzend folgendes auszuführen:
a) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte nach Ende des Fußballspiels im Bereich des Gästeausgangs des Stadions den Polizeibeamten, nachdem dieser gegen ihn einen Platzverweis angedroht hatte, mit den Worten „Scheiß Fotze“ bezeichnet, um seine Missachtung gegenüber diesem auszudrücken.
Bei dieser Bezeichnung handelt es sich, was keiner näheren Erörterung bedarf, um eine ehrverletzende Äußerung der Missachtung.
b) Für die Beurteilung, ob eine nach § 185 StGB strafbare Beleidigung vorliegt, bedarf es jedoch grundsätzlich – worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 28.10.2025 zutreffend hinweist – einer Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des sich Äußernden nach Art. 5 Abs. 1 GG und der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützten persönlichen Ehre des Betroffenen anhand der Umstände des Einzelfalles. Wird allerdings die Menschenwürde eines anderen angetastet, liegt eine Schmähung oder Formalbeleidigung vor, bei der dem Ehrenschutz regelmäßig ohne weitere Abwägung der Vorrang gebührt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 –, NJW 2020, 2622, juris Rn. 15).
c) Das Landgericht hat – ohne auf diese Abgrenzung einzugehen – die Bezeichnung des Polizeibeamten als „Scheiß Fotze“ durch den Angeklagten offensichtlich als Formalbeleidigung angesehen und infolgedessen von einer wertenden Abwägung der betroffenen Rechtsgüter abgesehen.
aa) Eine Formalbeleidigung liegt vor, wenn die verwendete Beschimpfung das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts verlässt und unabhängig von den Umständen grundsätzlich nicht mit der Meinungsfreiheit vereinbar sein kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 –, NJW 2020, 2622, juris Rn. 18 ff.; BayObLG, Beschluss vom 09.02.2023 – 203 StRR 497/22 –, juris Rn. 9). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es sich um Fälle der Formalbeleidigung etwa bei mit Vorbedacht und nicht nur in der Hitze einer Auseinandersetzung verwendeten, nach allgemeiner Auffassung besonders krassen, aus sich heraus herabwürdigenden Schimpfwörtern – etwa aus der Fäkalsprache – handeln. In diesen Fällen ist das Kriterium der Strafbarkeit nicht der fehlende Sachbezug einer Herabsetzung, sondern die kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Begrifflichkeit und damit die spezifische Form dieser Äußerung. Dem liegt zugrunde, dass die Bezeichnung anderer Personen mit solchen Begriffen sich gerade ihrer allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion bedient, um andere unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Sie ist daher in aller Regel unabhängig von den konkreten Umständen als Beleidigung zu werten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 –, NJW 2020, 2622, juris Rn. 21, 33; BeckOK StGB/Valerius, 67. Ed. 01.11.2025, StGB § 193 Rn. 36).
Der verwendete Ausdruck „Scheiß Fotze“ entstammt zweifellos der Fäkalsprache. Die Bezeichnung des Beamten mit einem solchen eindeutigen, nicht auslegungsfähigen Begriff bedient sich gerade seiner allein auf die Verächtlichmachung zielenden Funktion, um einen anderen Menschen unabhängig von einem etwaigen sachlichen Anliegen herabzusetzen. Die verwendete Beschimpfung verlässt das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts. Hinzukommt eine an das Geschlecht des Beamten anknüpfende personale Herabwürdigung. Die Beschimpfung wurde in Bezug auf einen männlichen Beamten ausgesprochen, dem damit zum Vorwurf gemacht wird, sich nicht wie ein „echter Mann“, sondern wie eine „Frau“ zu verhalten.
bb) Auch ergibt eine durch den Senat vorsorglich vorgenommene Abwägung der konkreten Umstände, die sich insoweit lückenlos aus den Feststellungen ergeben, dass dem Schutz der personalen Würde des Polizeibeamten der Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit des Angeklagten gebührt und der Schuldspruch wegen Beleidigung im Ergebnis zu Recht erfolgt ist. Dabei war zu berücksichtigten, dass die Äußerung spontan erfolgte und sich der Unwille des Angeklagten auch gegen die aus seiner Sicht unerwünschte polizeiliche Trennung von einem gegnerischen Fußballfan richtete. Der Senat hat bedacht, dass das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf und sogar in polemischer Zuspitzung zu kritisieren, zum Kernbereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung gehört, weshalb deren Gewicht in diesen Fällen besonders hoch zu veranschlagen ist (BVerfG, Beschluss vom 14.06.2019 – 1 BvR 2433/17 –, NJW 2019, 2600, juris Rn. 17).
Andererseits war zu bedenken, dass auch die Gesichtspunkte der Machtkritik und des „Kampfs ums Recht“ in eine Abwägung eingebunden bleiben und nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern erlauben. Gegenüber einer auf die Person abzielenden Verächtlichmachung setzt die Verfassung allen Personen gegenüber verfassungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon auch Amtsträger nicht aus (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19 –, NJW 2020, 2622, juris Rn. 32).
Im Rahmen dieser gebotenen Abwägung fiel vorliegend ins Gewicht, dass es sich bei dem vom Angeklagten verwendeten Ausdruck unabhängig von seinem auf Kritik an der polizeilichen Maßnahme gerichteten sachlichen Anliegen um eine besonders herabwürdigende Bezeichnung aus dem Bereich der Fäkalsprache handelt. Der darin liegende Angriff gegen die personale Würde des betroffenen Beamten geht über eine auch überspitzte oder polemische Machtkritik weit hinaus. In die Abwägung war auch einzustellen, dass der Angeklagte durch sein vorangegangenes Verhalten einen Platzverweis bewusst selbst provoziert hatte und dass die Äußerung öffentlichkeitswirksam nach Spielende im Bereich des Gästeausgangs des Stadions getätigt wurde. Die Gewichtung dieser festgestellten Umstände ergibt, dass das Recht des Angeklagten auf freie Meinungsäußerung hinter dem personalen Achtungsanspruch des Polizeibeamten zurücktritt und dem Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.