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BayObLG·204 StRR 102/26·13.02.2026

Entziehung der Fahrerlaubnis, Öffentlicher Verkehrsraum, Parkhausnutzung, Revision im Strafverfahren, Fahruntüchtigkeit, Maßregelanordnung

StrafrechtVerkehrsstrafrechtMaßregeln/Entziehung der FahrerlaubnisVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr ein. Streitpunkt war, ob die Fahrt in einem Parkhaus noch im öffentlichen Verkehrsraum stattfand, nachdem eine Mitarbeiterin kurzfristig die Ausfahrtsschranke blockierte. Das BayObLG verwirft die Revision: Ein während der Betriebszeit offen zugängliches Parkhaus bleibt öffentlich, das Führen im Parkhaus erfüllt das Führen im Straßenverkehr, Verurteilung und Fahrerlaubnisentziehung bleiben bestehen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil als unbegründet verworfen; Verurteilung und Entziehung der Fahrerlaubnis bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Fläche gehört zum öffentlichen Verkehrsraum, wenn sie dem allgemeinen Verkehr durch Widmung oder ausdrückliche/stillschweigende Duldung offensteht; die Zugehörigkeit endet erst durch eine eindeutig äußerlich manifestierte Handlung, die die öffentliche Nutzung unmissverständlich ausschließt.

2

Ein während der Betriebszeit jedermann zur Benutzung offenes Parkhaus verliert nicht seine öffentliche Verkehrsraumeigenschaft, wenn lediglich kurzfristig einzelne Ausfahrtspuren durch Bedienstete gesperrt werden, solange Einfahrt und sonstige Nutzung weiterhin möglich sind und keine wesentliche Einschränkung der öffentlichen Nutzung vorliegt.

3

Das Führen eines Kraftfahrzeugs im Verkehrsraum umfasst die selbstverantwortliche Bewegung des Fahrzeugs unter Benutzung seiner Antriebskräfte und technischen Einrichtungen; solche Bewegungen erfüllen den Tatbestand des Führens im Straßenverkehr.

4

Bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit ist maßgeblich, ob der Fahrer die Ungeeignetheit bei kritischer Selbstprüfung erkennen konnte; eine derart erkennbare Fahruntüchtigkeit begründet die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und rechtfertigt fahrerlaubnisrechtliche Folgen.

Relevante Normen
§ StGB § 316 Abs. 1, Abs. 2§ 315b ff. StGB§ StVG§ 341, 344, 345 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 315c StGB

Vorinstanzen

LG Nürnberg-Fürth, Urt, vom 2025-09-16, – 11 NBs 705 Js 101650/25

Leitsatz

Ein Parkhaus, bei dem während der Betriebszeit die Einfahrtspuren weiterhin benutzbar sind und lediglich für einen kurzen Zeitraum von einem Bediensteten die Ausfahrtspur gesperrt wird, um die Ausfahrt des alkoholisierten Angeklagten zu verhindern, verliert für diesen kurzen Zeitraum nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche.

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten W. gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16.09.2025 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Nürnberg hat den Angeklagten W. am 29.04.2025 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 55,- € verurteilt. Zugleich hat es dem Angeklagten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art entzogen, seinen von der Fahrerlaubnisbehörde (Landratsamt N.) am ... unter Liste Nummer … erteilten Führerschein eingezogen sowie eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 3 Monaten angeordnet.

2

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29.04.2025 form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

3

Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 16.09.2025 als unbegründet verworfen.

4

Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 26.09.2024 gegen 19:16 Uhr mit dem Pkw der Firma O. mit dem amtlichen Kennzeichen … – … in dem in der A.-straße in N. befindlichen A.-haus von einem Parkplatz bis zur Ausgangsschranke und – nachdem die Ausgangsschranke durch eine Mitarbeiterin des Parkhauses deaktiviert worden war, um eine Ausfahrt des Angeklagten zu verhindern und eine polizeiliche Feststellung des Angeklagten zu ermöglichen – von der Ausgangsschranke zurück in einen Parkplatz gefahren sei, obwohl er infolge vorangehenden Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen wäre.

5

Eine beim Angeklagten am 26.09.2024 um 19:54 Uhr entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille ergeben.

6

Seine Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.

7

Durch die Tat habe sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

8

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16.09.2025 Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 07.11.2025 mit der ausgeführten Sachrüge begründet.

9

Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt mit Stellungnahme vom 22.01.2026, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

10

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11.02.2026 gab der Angeklagte eine Gegenerklärung ab.

II.

11

Die zulässige Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der nach §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Begründung wird auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 22.01.2026 verwiesen.

12

Die Sachrüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

13

1. Entgegen der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die vom Angeklagten vorgenommene Fahrt im Straßenverkehr stattgefunden hat.

14

a) Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne der §§ 315 b ff. StGB entspricht dem des StVG und bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. Erfasst werden zum einen alle Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder oder der Kommunen dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind (z.B. Straßen, Plätze, Brücken, Fußwege). Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus auch dann öffentlich, wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsverhältnisse entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffentlichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten, die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird (BGH, Beschluss vom 30.01.2013 – 4 StR 527/12 –, juris Rn. 4; MüKoStVR/Hagemeier StGB § 315b Rn. 3-5; BeckOK StGB/Kudlich StGB § 315c Rn. 4-8).

15

Das ist bei einem Parkhaus, das während der Betriebszeit jedermann, wenn vielleicht auch nur gegen Zahlung einer Parkgebühr, zur Benutzung freisteht, unbestreitbar der Fall (König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13., neu bearbeitete Auflage, § 315b StGB Rn. 7). Andererseits ist auch anerkannt, dass Parkhäuser außerhalb der Betriebszeiten keinen öffentlichen Verkehrsraum darstellen (Leipziger Kommentar zum StGB, 13., neu bearbeitete Auflage, § 315b StGB Rn. 8).

16

b) Ein Parkhaus, bei dem – wie hier – während der Betriebszeit die Einfahrtspuren weiterhin benutzbar sind und lediglich für einen kurzen Zeitraum von einem Bediensteten die Ausfahrtspur gesperrt wurde, um die Ausfahrt des Angeklagten zu verhindern, verliert für diesen kurzen Zeitraum nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche.

17

aa) Die Ausweitung des Begriffs der öffentlichen Verkehrsfläche auf Privatflächen beruht auf allgemeinen Schutzbedürfnissen. Wenn eine Verkehrsfläche einem nicht näher bestimmten bzw. individuell nicht kontrollierbaren Personenkreis offensteht, erscheint zur Gewährleistung der Sicherheit in diesen Bereichen die Anwendbarkeit der allgemeinen Verkehrsvorschriften geboten (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.04.1979 – 3 Ss (8) 184/79 –, juris Rn. 8).

18

bb) Wenn – wie hier – die Zufahrt zu einem Parkhaus während der Betriebszeit jederzeit möglich ist und lediglich die Ausfahrtmöglichkeit aufgrund eines durch eine Bedienstete durchgeführten Eingriffs in das Schrankenmanagement kurzzeitig aufgehoben wird, um einem einzelnen Benutzer des Parkhauses die Ausfahrt unmöglich zu machen, dann sind die allgemeinen Schutzbedürfnisse für eine Ausweitung des Begriffs der öffentlichen Verkehrsfläche auf Privatflächen weiterhin vorhanden. Denn insoweit kommt es zu keinen erheblichen Einschränkungen der öffentlichen Nutzung. So hat die Kammer vorliegend auch festgestellt, dass zum Zeitpunkt der kurzzeitigen Schließung der Ausfahrt weiterhin andere Pkw in das Parkhaus eingefahren und in diesem herumgefahren sind und Fußgänger das Parkhaus betreten und verlassen haben. Die Zeugin B. hat nach den Urteilsfeststellungen insoweit angegeben, dass sie, nachdem sie über Kameras habe feststellen können, dass der Angeklagte von seinem ursprünglichen Parkplatz aus in Richtung der Ausfahrt gefahren sei, die Schranke der Ausfahrt deaktiviert habe, um dem Angeklagten eine Ausfahrt unmöglich zu machen. Die beiden Einfahrtsschranken seien jedoch weiterhin aktiviert gewesen und es wären auch weiter Fahrzeuge in das Parkhaus eingefahren, Fußgänger hätten das Parkhaus betreten und verlassen. Auch der Zeuge H. konnte bestätigen, dass die Einfahrt des Parkhauses nicht gesperrt gewesen sei und andere Fahrzeuge in das Parkhaus eingefahren seien.

19

c) Die Fahrt des Angeklagten innerhalb des Parkhauses von seinem ursprünglichen Parkplatz zur Schranke der Ausfahrt und das anschließende Zurückstoßen auf einen Parkplatz stellt ein Führen im Straßenverkehr dar. Der Angeklagte bewegte sein Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Verwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Alleinverantwortung. Er hat dabei selbst alle wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, um es zu bewegen (BeckOK StGB/Kudlich StGB § 315c Rn. 10; TK-StGB/Hecker StGB § 316 Rn. 19; MüKoStGB/Pegel StGB § 316 Rn. 6, 7; König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13., neu bearbeitete Auflage, § 316 StGB Rn. 9, 9a).

20

2. Rechtliche Bedenken gegen den Rechtsfolgenausspruch und die Anordnung der Maßregel bestehen nicht.

21

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.