Keine Überprüfung eines Eröffnungsbeschlusses im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte beim BayObLG die Feststellung der Nichtigkeit eines Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts. Zentral war die Frage, ob ein Eröffnungsbeschluss nach § 203 StPO im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG überprüfbar ist. Das Gericht verwirft den Antrag als unzulässig, da solche richterlichen Entscheidungen als Akte der Rechtsprechung der EGGVG‑Kontrolle entzogen sind. Kosten trägt die Antragstellerin.
Ausgang: Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG auf Feststellung der Nichtigkeit eines Eröffnungsbeschlusses als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eröffnungsbeschluss nach § 203 StPO ist als Akt der Rechtsprechung nicht der Überprüfung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG zugänglich.
Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG dienen nicht der Kontrolle richterlicher Entscheidungen und sind daher unstatthaft, soweit es um Akte der Rechtsprechung geht.
Formelle Mängel eines gerichtlichen Beschlusses (z. B. fehlende Unterschrift) begründen keine Zulässigkeit eines EGGVG‑Antrags, wenn der Beschluss als Akt der Rechtsprechung von der Kontrolle ausgeschlossen ist.
Bei unzulässiger Antragsführung im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten; die Erstattung außergerichtlicher Kosten bedarf einer besonderen Rechtfertigung.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Leitsatz
Ein Eröffnungsbeschluss nach § 203 StPO ist als Akt der Rechtsprechung der Kontrolle im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG entzogen. (Rn. 4)
Tenor
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 18. August 2023 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage eingereicht mit dem Antrag „Feststellung auf Nichtigkeit des Verwaltungsaktes gemäß § 44 VwVfG Nichtigkeit der Beschluss Urkunde vom 03.05.2022, AG Deggendorf (Az.: 5 Ds 4 Js 1788/22 jug) wegen Nichteinhaltung der Formvorschriften gemäß § 34 und § 37 VwVfG sowie § 126 BGB“. Zur Begründung hat die Klägerin sinngemäß ausgeführt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 3. Mai 2022, mit dem die Richterin im Strafverfahren 5 Ds 4 Js 1788/22 jug die Anklage der Staatsanwaltschaft Deggendorf vom 24. Februar 2022 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Deggendorf – Jugendrichter – eröffnet hat, oder jedenfalls die beglaubigte Abschrift des Beschlusses mangels Unterschrift und Beglaubigung unwirksam sei. Mit Beschluss vom 25. September 2023 hat das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg den beschrittenen Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Deggendorf verwiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. November 2023 verworfen. Mit Beschluss vom 20. Februar 2024 hat sich das Amtsgericht Deggendorf als sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Bayerische Oberste Landesgericht verwiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den Antrag als unzulässig zu verwerfen.
II.
Der Antrag nach § 23 EGGVG ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
1. Vorliegend begehrt die Antragstellerin die Feststellung der Nichtigkeit eines in einem Strafverfahren ergangenen Eröffnungsbeschlusses. Nach der Verweisung des Rechtsstreits ist das Bayerische Oberste Landesgericht zur Entscheidung über das Antragsbegehren berufen.
2. Der Antrag ist unstatthaft. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Eröffnungsbeschluss des Jugendgerichts nicht der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Der verfahrensgegenständliche Gerichtsbeschluss ist aber auch der Kontrolle im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG entzogen. Als Akt der Rechtsprechung unterliegt er nicht der Überprüfung nach §§ 23 ff. EGGVG (vgl. Mayer in KK-StPO, 9. Aufl., § 23 Rn. 5 und 12; Gerson in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 23 GVGEG Rn. 6 und 7; Kissel/Mayer/Mayer, 10. Aufl. 2021, EGGVG § 23 Rn. 10). Die Vorschrift von § 23 Abs. 3 EGGVG steht der Entscheidung des Senats wegen § 210 Abs. 1 StPO hier nicht entgegen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 22 Abs. 1 GNotKG und § 30 EGGVG; eine ausnahmsweise Erstattung der außergerichtlichen Kosten, die einer besonderen Rechtfertigung bedürfte, ist nicht geboten. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 36 Abs. 3 GNotKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.